Abschnitt III. Wohnungsgeldzuschüsse. 149
tende Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses wird als eine Verkürzung des
Diensteinkommens (§. 53 des Gesetzes, betr. die Dienstvergehen der Richter r2c., vom
7. Mai 1851, G. S. S. 218 und §. 87 des Gesetzes, betr. die Dienstvergehen der
nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852, G. S. S. 465) nicht angesehen.
§. 4. Der Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt an Beamte, welche Dienst-
wohnungen innehaben, oder anstatt derselben Miethsentschädigungen beziehen.
Die Miethsvergütungen, welche Beamte für die ihnen überlassenen Dienst-
wohnungen zu entrichten haben, werden von dem in §. 1 bestimmten Zeitpunkte ab
um den Betrag des Wohnungsgeldzuschusses gekürzt.
§. 5. Beamte, welche mehrere Aemter bekleiden, erhalten den Wohnungsgeld-
zuschuß nur ein Mal und zwar für dasjenige Amt, welches auf den höchsten Satz
Anspruch giebt 7.
§. 6. Bei der Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen (§. 4 des Allerh.
Erlasses vom 26. März 1855, G. S. S. 190) bleibt der Wohnungsgeldzuschuß
außer Ansatz.
Bei Bemessung der Penfion (5. 10 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung
der unmittelbaren Staatsbeamten 2c., vom 27. März 1872, G. S. S. 268) wird
der Durchschnittssatz:) des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis V.
in Anrechnung gebracht. Dieser Satz gilt auch für diejenigen Beamten, welche eine
Dienstwohnung beziehungsweise eine Miethsentschädigung erhalten. Im Uebrigen
gilt der Wohnungsgeldzuschuß in allen Beziehungen mit der im §. 3 Abs. 2 be-
stimmten Maßgabe als ein Theil der Besoldung.
§. 7. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die gesandtschaftlichen Beamten
sowie auf Beamte in Dienststellungen, wie sie im §. 5 des allegirten Gesetzes vom
25. März 1872 bezeichnet sind.
Tarif.
Jahresbeitrag des Wohnungsgeldzuschusses in
den Orten ver Servisklasse:
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Bezeichnung der Beamten. Berlin] 1. i. riui. iv. V.
Thlr. Tölr. Thlr. Tölr. Thlr. Thlr.
I. Beamte der ersten Rangklasse 500 400 300|0240 200 200
II. Beamte der 2. und 3. Rangklasse. 400 300|2 140 200| 180 180
III. Beamte der 4. und 5. Rangklasse. 300 220 180 1600 140 120
IV. Beamte, welche zwischen den Beamten
der 5 Rangklasse und den Subalternen
der Provinzialbehörden rangiren, Sub-
alternbeamte zweiter Klasse bei den
Centralbehörden, Subalternbeamte bei
den Provinzial- und Lokalbehörden80 1441120 10 0O
V. Unterbeamee 80% 6 8 36 20
1) Eheleute, von denen jeder ein besonderes Amt bekleidet, beziehen auch jeder
den damit verbundenen Wohnungsgeldzuschuß, Res. 25. April 1874 (M. Bl. S. 121).
2) Der Durchschnittssatz kommt nur bei Pensionirungen zur Anwendung. In
allen Übrigen Fällen, z. B. wenn es sich um die Berechnung der in §. 27 Nr. 2
des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 gedachten, vor der Pensionirung von einem
im Reichs= oder Staatsdienst wieder angestellten oder beschäftigten Beamten bezogenen
Diensteinkommens handelt, bis zu welchem derselbe die ihm bewilligte Pension neben
dem neuen Diensteinkommen fortbeziehen darf, ist der von demselben in seiner
früheren Stellung bezogene Wohnungsgeldzuschuß mit dem effektiven Betrage,
nicht aber mit dem Durchschnittssatze in Ansatz zu bringen, Res. 26. Juni 1874
(M. Bl. S. 198). Den Oberförstern wird bei der Pensionirung ein Durchschnitts-
satz von 492 M. angerechnet, Res. 3. Jan. 1879 (M. Bl. S. 41).
Vergl. Res. 14. Juni 1873 (M. Bl. S. 280), betr. die Anrechnung des Wohnungs-
geldzuschusses bei der Penfionirung der Forstbeamten; Ref. 11. Aug. 1873 (M.
Bl. 1874 S. 9), betr. die Anrechnung der freien Wohnung oder der Miethsentschädigung
bei Pensionirung der Seminarlehrer und Lehrerinnen; Res. 12. Juli 1881 (M.
Bl. S. 175), betr. die Berechnung des Wohnungsgeldzuschusses resp. der Tantieme der
Forstkassenrendanten.