Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

150 Abschnitt III. Wohnungsgeldzuschüsse. 
Zusammenstellung der für die Landgendarmerie maßgebenden Vorschriften über 
Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses 
(lant Res. 30. Jan. 1875, II. 733). 
1. Anspruch im Allgemeinen. Ges. 12. Mai 1873 und Res. 12. Aug. 
1873 (I. A. 7018). 
Von den Mitgliedern der Laudgendarmerie haben auf den nach Gesetz vom 
12. Mai 1873 zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß Anspruch: 
a) die Brigadierss nach Abtheilung I1. 
b) die Distrikts-Offiziere , „ III. des dem Gesetz vom 
e) die Zahlmeister . „ IV. 12. Mai 1873 angeschlofse- 
4) die Oberwachtmeister nen Tarifs. 
und Gendarmen , " V. 
Demzufolge erhalten: 
  
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in 
den Orten der Servisklasse: 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin. 1. u. in. iv. v. 
Thlr. Thir. Thlr. Thlr. Thir. Thlr. 
die Brigadirs 400| 300| 240 200 180 180 
die Distrikts-Offizirr . 300 220 180 160 140 120 
der Zahlmeister 180 14400 100 72 60 
die Oberwachtmeister und Gendarmen 80 60 48 36 24 20 
Die auf Probe angestellten interimistischen Oberwachtmeister und Gendarmen 
welchen die Verwaltung etatsmäßiger Stellen gegen den Genuß des mit denselben 
verbundenen Diensteinkommens übertragen ist, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß 
gleich den definitiv angestellten Mannschaften. Dagegen haben die außeretatsmäßigen 
sogenannten Hülfsgendarmen keinen Anspruch auf den Wohnungsgeldzuschuß, erhalten 
aber eine um den Betrag desselben erhöhte Remuneration, sodaß sie diese in Höhe 
des Gehalts und Wohnungsgeldzuschusses der etatsmäßigen Gendarmen beziehen. 
Bei Neuanstellungen wird der Wohnungsgeldzuschuß vom Tage des Gehalts- 
bezuges ab gewährt. 
Die Offiziere erhalten Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß vom 1. desjenigen 
Monats an, aus welchem der Allerhöchste Anstellungs-Befehl datirt, insofern das. 
Gehalt und der dem Stationsorte des neu angestellten Offiziers entsprechende tarif- 
mäßige Wohnungsgeldzuschuß schon von diesem Zeitpunkte disponibel ist, sonst aber 
von der eintretenden Vakanz ab. 
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß 
vom Tage des Dienstantrittes an, vorausgesetzt, daß das Gehalt 2c. vakant ist, sonft 
vom Eintritt der Vakanz ab. 
Versetzte beziehen das Gehalt der bisherigen Dienststelle bis zu dem Zeitpunkte, 
mit welchem sie die letztere durch Ausführung der Versetzung verlassen und die neue 
Dienststelle angetreten haben. Mit demselben Zeitpunkt erlischt nach §. 3 des Gesetzes 
vom 12. Mai 1873 auch der Anspruch auf den, dem bisherigen dienstlichen Wohn- 
orte entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses. 
Bei Dienst-Suspensionen wird gleich dem Gehalt nur die Hälfte des Wohnungs- 
geldzuschusses gewährt. Bei Strafverbüßungen tritt eine Kürzung nur insofern ein 
als eine solche hinsichts des Gehalts stattfindet. 
In diesen Fällen wird der Wohnungsgeldzuschuß, sofern die Gehaltszahlung 
erfolgt, nach den Sätzen der eigentlichen Station fortgewährt. 
Mit Einstellung der Gehaltszahlung hört auch die Gewährung des Wohnungs- 
geldzuschusses auf. 
Soweit Gnadengehalt an pensionirte oder an Hinterbliebene verstorbener Mit- 
glieder der Gendarmerie gezahlt wird, ist auch der Wohnungsgeldzuschuß zahlbar. 
Zahlungsmodus und Onittungsleistung. 
a) Die Anweisung erfolgt v .. 
für die Offiziere und den Zahlmeister Seitens des Königlichen Ministeriums 
des Innern ein für alle Mal,
	        
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