326 II. Civilrecht. C. Obligationenrecht.
14) Vergleich und Kompromiß. Zur Lehre von
Schiedsgerichten. XXXVI, 385.
15) Interressionen. XXXVII, 193, 397, 399.
Ist die Bürgschaft für eine Handelsschuld ein Handelgeschäft?
EB. I. 118. Die Bürgschaft für den Ersatzanspruch
des Principalé gegen seinen Handelslehrling wegen durch gewöhnliches
Delikt zugefügter Beschädigung bildet keine Handelssache.
XXXVI. 59. Bürgschaft für eine Handelsschuld.
XXXXX, 140. Bürgschaft für eine ungiltige Hauptschuld.
XI, 59. Umfang und Voraussetzungen des dem Bürgen
zustehenden beneficium cedendarum actionum. III,
150. Regreß gegen Mitbürgen. XXXIII, 391, 393. R
nach dem bayer. Landr. jeder Schuldner verpflichtet, auf
Begehren seines Gläubigers die Schuld zu verbũrgen? XXXI,
129, 318. Vürgschaften der Schiechten Bürger und Bauern
nach bayer. Landr. XXX I, 170. XL, 223. Uebernahme
fremder Schulden und Braht zu Gunsten Dritter.
. II, 380. Uebernahme ciner fremden in der Erekution
sichenden. Wechselschuld. EB. J, 68. Versprechung der Handlung
eines Dritten. XXX *. 13. Verbürzung einer Frau
mittelst Wechselausstellung. IXx II Anfechtung einer
ehefräulichen Intercession für den Folcrunnl welche durch
stillschweigende Einwilligung in die Eintragung einer Hypothek
für eine Schuld des Ehemannes auf Güter der Frau
und nachgängige Heehmin des Eintrages erfolgte.
Bayer. Landr. XXXV, In der Intercession von
Frauenspersonen ist eine ger obligatio nicht enthalten.
X, 360. Ueber den eidlichen Verzicht auf die Rechtswohlthat'
der Authentica si qua mulier. XXIV,
V, 33, 49, 87. Verzichtleistung der Ehefrau auf ihre
Wesblier Freiheiten vor dem Notare nach Mainzer Ldr.
b 182. Einrede aus dem Senatus Consultum Velle-“m
im Wechselprozesse. XXXVIII, 30. Intereession nach
Würzburger Recht. XXXVIII, 13. Vertrag über den Nichtgebrauch
des Einlösungerechtes. XXXVIII, 13. Bürgschaft
für einen Immobiliarkaufschilling. XXXVI. 49. Uebernahme
einer beim gerichtlichen Zwangsverkaufe unbefriedigt
gebliebenen Hypothekforderung. XXXVI, 55, 56. Hat ein
Gläubiger gegen den Hauptschuldner * Hypotherrecht geltend
gemacht, später aber den Bürgen belangt, ohne diesem
das Hypothekenrecht gegen den Schuldner abtreten zu können,
so fällt die Klage gegen den Bürgen und kann nicht
dadurch aufrecht erhalten werden, daß diesem die persönliche
Forderung des Eiäbiger# gegen den Hauptschuldner abgetreten
wird. b 299.
16) Gonstitutum dobiti Probrii. Anerkennung.
Constitutum dobiti proprii. —- 172, 174.