Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

326  II.  Civilrecht.  C.  Obligationenrecht.

14)  Vergleich  und  Kompromiß.  Zur  Lehre  von
Schiedsgerichten.  XXXVI,  385.
15)  Interressionen.  XXXVII,  193,  397,  399.
Ist  die  Bürgschaft  für  eine  Handelsschuld  ein  Handelgeschäft?
  EB.  I.  118.  Die  Bürgschaft  für  den  Ersatzanspruch
des  Principalé  gegen  seinen  Handelslehrling  wegen  durch  gewöhnliches
  Delikt  zugefügter  Beschädigung  bildet  keine  Handelssache.
  XXXVI.  59.  Bürgschaft  für  eine  Handelsschuld.
XXXXX,  140.  Bürgschaft  für  eine  ungiltige  Hauptschuld.
XI,  59.  Umfang  und  Voraussetzungen  des  dem  Bürgen
zustehenden  beneficium  cedendarum  actionum.  III,
150.  Regreß  gegen  Mitbürgen.  XXXIII,  391,  393.  R
nach  dem  bayer.  Landr.  jeder  Schuldner  verpflichtet,  auf
Begehren  seines  Gläubigers  die  Schuld  zu  verbũrgen?  XXXI,
129,  318.  Vürgschaften  der  Schiechten  Bürger  und  Bauern
nach  bayer.  Landr.  XXX  I,  170.  XL,  223.  Uebernahme
  fremder  Schulden  und  Braht  zu  Gunsten  Dritter.
.  II,  380.  Uebernahme  ciner  fremden  in  der  Erekution
sichenden.  Wechselschuld.  EB.  J,  68.  Versprechung  der  Handlung
  eines  Dritten.  XXX  *.  13.  Verbürzung  einer  Frau
mittelst  Wechselausstellung.  IXx  II  Anfechtung  einer
ehefräulichen  Intercession  für  den  Folcrunnl  welche  durch
stillschweigende  Einwilligung  in  die  Eintragung  einer  Hypothek
  für  eine  Schuld  des  Ehemannes  auf  Güter  der  Frau
und  nachgängige  Heehmin  des  Eintrages  erfolgte.
Bayer.  Landr.  XXXV,  In  der  Intercession  von
Frauenspersonen  ist  eine  ger  obligatio  nicht  enthalten.
X,  360.  Ueber  den  eidlichen  Verzicht  auf  die  Rechtswohlthat'
  der  Authentica  si  qua  mulier.  XXIV,
V,  33,  49,  87.  Verzichtleistung  der  Ehefrau  auf  ihre
Wesblier  Freiheiten  vor  dem  Notare  nach  Mainzer  Ldr.
b  182.  Einrede  aus  dem  Senatus  Consultum  Velle-“m
  im  Wechselprozesse.  XXXVIII,  30.  Intereession  nach
Würzburger  Recht.  XXXVIII,  13.  Vertrag  über  den  Nichtgebrauch
  des  Einlösungerechtes.  XXXVIII,  13.  Bürgschaft
für  einen  Immobiliarkaufschilling.  XXXVI.  49.  Uebernahme
  einer  beim  gerichtlichen  Zwangsverkaufe  unbefriedigt
gebliebenen  Hypothekforderung.  XXXVI,  55,  56.  Hat  ein
Gläubiger  gegen  den  Hauptschuldner  *  Hypotherrecht  geltend
  gemacht,  später  aber  den  Bürgen  belangt,  ohne  diesem
das  Hypothekenrecht  gegen  den  Schuldner  abtreten  zu  können,
  so  fällt  die  Klage  gegen  den  Bürgen  und  kann  nicht
dadurch  aufrecht  erhalten  werden,  daß  diesem  die  persönliche
Forderung  des  Eiäbiger#  gegen  den  Hauptschuldner  abgetreten
  wird.  b  299.
16)  Gonstitutum  dobiti  Probrii.  Anerkennung.
  Constitutum  dobiti  proprii.  —-  172,  174.