Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

154 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 
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Zu Anmerkung 5 auf S. 153. 
1868 (G. S. S. 1067) und die Polizeiräthe Res. 4. Febr. 1855 (M. Bl. S. 17), 
desgleichen die Bau- und Maschinen-Inspektoren im Bereich der Berg--, Hütten= und 
Salinenverwaltung und die Maschinen-Inspektoren im Bereich der Staatseisenbahn- 
verwaltung, K. O. 17. Juni 1881 (M. Bl. S. 178). 
Die Kreisdeputirten haben weder nach der früheren Gesetzgebung noch nach 
der Kr. O. 13. Dez. 1872 einen Anspruch auf Diäten für die Vertretung des Land- 
raths, da sie diese Funktionen als Ehrenamt ausführen. Doch ist ihnen nach wie 
vor als Entschädigung eine Remuneration von 2 Thalern pro Tag zu gewähren, und 
zwar auch dann, wenn sie am Sitze des Landrathsamtes wohnen. Wenn sie in 
Vertretung des Landraths Dienstgeschäfte außerhalb der Grenzen des landräthlichen 
Kreises wahrzunehmen haben, so erhalten sie Tagegelder und Reisekosten nach den den 
Landräthen zustehenden Sätzen, Res. 14. Juli 1874 (M. Bl. S. 226) und 29. Okt. 
1874 (M. Bl. 1875 S. 65). " !67 
Den Königlichen Oberförstern (auch den bei der Königlichen Haus-Fidei- 
kommiß-Verwaltung angestellten) sind, nachdem ihnen mittelst K. O. vom 21. Okt. 
1878 der Rang der fünften Klasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden zu- 
erkannt worden ist, auch für Dienstreisen, welche sie in der Eigenschaft als Forst. 
Polizeianwälte vorzunehmen haben, Reisekosten und Tagegelder nach den den 
Beamten der fünften Rangklasse zustehenden Sätzen zu gewähren, Res. 4. Febr. 1879, 
(M. Bl. S. 57). . 
Durch Res. 5. Jan. 1876 (M. Bl. S. 39) ist angeordnet, daß die Königlichen 
Forstbeamten die ihnen zustehenden Gebühren zu erhalten und die Zahlung derselben 
aus dem Fonds der Justizverwaltung zu gewärtigen haben, gleichviel ob sie zu ihrer. 
Vernehmung vom Gerichte vorgeladen oder durch ihre Dienstbehörde nach Maßgabe 
des §. 30 des Ges. 2. Juni 1852 (jetzt Ges. 15. April 1878, betr. den Forst- 
diebstahl) veranlaßt worden sind, an dem betreffenden Tage in der Gerichtssitzung zu 
erscheinen. 
sch Die Kommunalforstbeamten haben im Fall ihrer Zuziehung als Zeugen 
oder Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten nur die gewöhnlichen Zeugen- 
und Sachverständigen-Gebühren gemäß §s§. 2 bis 12 der Gebühren-Ord. 30. Juni 
1878 (R. G. Bl. S. 173) zu beanspruchen, Res. 22. Jan 1881 (M. Bl. S. 173). 
Res. 12. Febr. 1880 (M. Bl. S. 119), beir. die den Hülfsjägern zustehen- 
den Diäten für die Tage der Wahrnehmung von Gerichtsterminen. . 
In Betreff der Tagegelder und Reisekosten der Justizbeamten ct. Vd. 
24. Dez. 1873 (G. S. 1874 S. 2), 8. Mai 1876 (G. S. S. 119). und 11. Febr. 
1880 (G. S. S. 53), der Justizbeamten, Medizinalbeamten und Notare bei Dienst. 
geschäften am Wohnort, Vd. 17. Sept. 1895 (J. M. Bl. S. 275) — der Eisen. 
bahnbeamten Vd. 30. Okt. 1876 (G. S. S. 451), §§. 1, 2, 5, 9 geändert durch 
Vd. 4. März 1895 (G. S. S. 37) — der Strafanstaltsbeamter bei Kontrolirung 
der im Freien beschäftigten Gefangenen Vd. 21. Juni 1876 (G. S. S. 257) — 
der Schutzmannschaften in Berlin und Charlottenburg Vd. 12. Juni 1876 
(G. S. S. 270) — der Reichsbeamten Vd. 21. Juni 1875 (R. G. Bl. 
S. 249); 19. Nov. 1879 (R. G. Bl. S. 313), wegen Einreihung der Beamten 
der Verwaltung des Reichsheeres 13. Juni 1895 (C. Bl. d. D. R. S. 207); 
wegen Einreihung der Marinebeamten 1. Nov. 1895 (C. Bl. d. D. R. S. 382); 
der Reichspost= und Telegraphenbeamten Vd. 29. Juni 1877 (R. G. Bl. S. 545); 
§§. 2, 3 ersetzt durch Vd. 27. Juni 1894 (R. G. Bl. S. 491); der Baubeamten 
in Gestütsbausachen Res. 4. März 1876 (M. Bl. S. 56) — der Fischmeister 
Res. 17. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 23) — der Hülfsjäger Res. 20. März 
1876 (M. Bl. S. 85), 12. Febr. 1880 (M. Bl. S. 119) und 21. Aug. 1891 
(R. u. St. A. Nr. 144) — der landräthlichen Büreaugehülfen für Reisen 
zum Zweck ihrer Theilnahme am Ersatzgeschäft. soweit solches außerhalb des Kreis- 
ortes stattfindet Res. 12. Nov. 1875 (Reisekosten auf dem Landwege 2 Mark, auf 
Eisenbahnen und Dampfschiffen 75 Pf. pro Meile neben 2 Mark für jeden Zu= und 
Abgang, sowie Tagegelder im Betrage von 5 Mark pro Tag, M. Bl. 1875 S. 279), 
sowie für Reisen aherhalt des Kreisortes bei der Musterung des Pferdebestandes und 
bei der Aushebung der Mobilmachungspferde A. K. O. 29. Juni 1876 (M. Bl. 
S. 244) Tagegelder mit 5 Mark, Reisekosten mit 30 Pf. für das Kilometer bei 
Reisen auf dem Landwege, resp. mit 10 Pf. für das Kilometer, neben 2 Mark für
	        
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