166 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten.
§. 2. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand!),
so kann der Tagegelderersatz (§. 1) von dem Verwaltungschef angemessen er-
höht werden. * 4%
§. 3. Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb
ihres Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für die Dauer
dieser Beschäftigung neben ihrer Besoldung die im §. 1 festgesetzten Tage-
gelder:). Nicht etatsmäßig angestellte Beamte haben im gleichen Falle auf die
im §. 1 festgesetzten Tagegelder nur für die Dauer der Hin= und Rückreise
Anspruch. Für die Dauer der Beschäftigung werden die denselben zu gewäh-
renden Tagegelder durch die vorgesetzte Behörde bestimmt ?).
1) Bei Reisen ins Ausland. Vergl. St. M. B. 13. Mai 1884 (unten S. 162).
:) Bei Kommissorien von längerer Dauer kann mit dem Einverftländniß der be.
treffenden etatsmäßigen Beamten ein niedrigerer Tagegeldersatz gewährt werden.
Dieses Einverständnisses hat sich die den Auftrag ertheilende Behörde in geeigneter
Weise zu vergewissern und ist zu diesem Behuf dem betreffenden Beamten mit der
Aufforderung zur Uebernahme des Auftrags der Betrag der von ihm zu beziehenden
Vergütung mitzutheilen. Für nicht etatsmäßig angestellte Beamte bedarf es einer
solchen Anordnung nicht, indem für dieselben, wie bisher die Vergütung durch die
vorgesetzte Behörde festgesetzt wird, Res. 28. Aug. 1873 (M. Bl. S. 253).
Etatsmäßig angestellten Beamten oder ständigen Hülfsarbeitern, welche außerhalb
ihres Wohnorts als außerordentliche Hülfsarbeiter gegen Gewährung von
Zusatzdiäten beschäftigt werden, dürfen, wenn sie während der Dauer dieser Be-
schäftigung Reisen in Staatsdienstangelegenheiten zu machen haben, neben den Zusatz-
diäten besondere Reisetagegelder nur gewährt werden, sofern und soweit die Zusatz-
diäten hinter dem vollen Diätensatze der Vd. vom 15. April 1876 zurückbleiben, Res.
1. Febr. 1889 (J. M. Bl. S. 47). Ebenso Res. 11. Juli 1877 (M. Bl. S. 242).
Wartegeldempfängern können, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes vorübergehend
mit Stellvertretungen, mit zeitweiser Verwaltung erledigter Stellen, oder mit außer-
ordentlichen Hülfsleistungen beauftragt werden, die gesetzlichen Tagegelder neben dem
Wartegelde bewilligt werden. Bei Kommissorien von voraussichtlich längerer Dauer
muß die zu bewilligende Entschädigung besonders bestimmt und dem Wartegeld-
empfänger vor Antritt des Auftrags bekannt gemacht werden, Res. 17. März 1849
(M. Bl. S. 40).
Zur Vermeidung von Entschädigungs= oder Tagegelderansprüchen solcher Beamten,
die von einem bestimmten Tage ab in einen anderen Ort versetzt, aus dienstlichen
Rücksichten aber angewiesen werden, über den Versetzungstermin hinaus in ihrer bis-
herigen Stelle zu verbleiben, ist den Beamten in den Versetzungsverfügungen, wenn
es sich voraussichtlich nur um einige Tage handelt, zu eröffnen, daß sie das Ein-
treffen ihres Nachfolgers abzuwarten und in ihrer Stellung ohne jeden weiteren An-
spruch zu verbleiben haben. Wird dagegen ein längeres Verbleiben in der früheren
Diensistelle nothwendig, so ist der Versetzungstermin, sowie die Bewilligung des Ge-
halts und Wohnungsgeldzuschusses der neuen Stelle, dem Bedürfniß entsprechend,
nachträglich zu ändern und hinauszuschieben, Res. S. Mai 1876 (M. Bl. S. 124).
*) Sobald Personen, mögen sie bereits im Reichs- oder Kommunal= 2c. Dienst
etatsmäßig angestellt oder diätarisch beschäftigt sein, oder zu den aktiven oder civil-
versorgungsberechtigten Militärpersonen gehören, oder endlich sich in Privatstellungen
befinden, zum Zweck einer nur vorübergehenden Dienstleistung, sei es in einer
erledigten etatsmäßigen Stelle ohne Aussicht auf deren definitive Verleihung oder als
Hülfsbeamte, voß außerhalb herangezogen oder von ihrem Wohnorte nach einem
anderen Orte entsendet werden, erlangen dieselben dadurch die Eigenschaft nicht etats-
mäßiger Preufischer Beamten und haben als solche für die betreffenden Reisen aus
§. 3 Abs. 2 des Ges. vom 24. März 1873 Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten,
Res. 8. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 4).
Hinsichtlich der Diäten, welche außeretatsmäßige Beamte bei kommissarischer
Verwaltung einer Stelle oder bei Vertretung eines Beamten außerhalb ihres
Wohnortes zu beziehen haben, ist durch die Res. 9. Febr. 1871 und 27. Juni
1873 (I. A. 9866 und 5610) Nachstehendes bestimmt worden: *
I. Beamte der bezeichneten Kategorie, welche Besoldung oder fixirte Diäten