Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten. 165
1. Dienstreisen sind, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt werden
sollte und wenn nicht besondere dienstliche — eventuell in der Liquidation kurz zu
erläuternde — Umstände oder die fahrplanmäßige Abfahrtszeit der Eisenbahnzüge oder
Dampfschiffe ein Anderes bedingen, in den Morgenstunden, d. h. in den Monaten
April bis September von 6 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr
Morgens ab, anzutreten.
Bei Benutzung von Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Postverbindungen ist als
Zeitpunkt des Antritts der Reise der fahrplanmäßige Abgang der Züge rcc. anzusehen.
2. Soweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind Dienstreisen
ohne andere, als die zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Unterbrechungen
zurückzulegen. #
Unterbrechungen behufs Uebernachtens sind bei Reisen, deren Zweck eine außer-
gewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, unter der Voraussetzung durchgehender
Züge im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Eisenbahnstrecke von 500 km ge-
stattet. Für Reisen auf Landwegen ermäßigt sich diese Entfernung unter normalen
Verhältnissen auf 112½ km und für Reisen auf Dampfschiffen auf 375 km.
Unterbrechungen, welche durch Krankheit oder besondere Umstände nothwendig
werden und auf die Zahl der Reise= und Aufenthaltstage von Einfluß sind, müssen
erläutert werden.
3. Beamte, welche für die mittels der Eisenbahn zurücklegenden Dienstreisen an
Fuhrkosten 0,10 Mark oder mehr für das Kilometer zu beanspruchen haben, sind zur
Benutzung von Schnell= und Durchgangs= (l0) Zügen verpflichtet, wenn dadurch eine
Abkürzung der Reisedauer ermöglicht wird oder Unterbrechungen der Reise vermieden
werden.
4. Die Weiter= bezw. Rückreise, namentlich bei kürzeren Touren, ist — von
denjenigen Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 0,60 Mark für das Kilometer
als Fuhrkosten erhalten, unter Umständen selbst mit Benutzung von Extrapost —
nach beendetem Dienstgeschäft möglichst noch an demselben Tage anzutreten.
Haben die Dienstgeschäfte bezw. die Hinreise und die Dienstgeschäfte 7 Stunden
und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Touren, solche Cnt-
fernungen verstanden, welche mit der Post, der Eisenbahn oder dem Dampfschiff in
höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können.
5. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen Weg
der Reisende thatsächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er benutzt hat,
nach demjenigen Wege, der sich für die Staatskasse als der mindestkostspielige darstellt
und nach dem Zweck der Reise und den Umständen des besonderen Falles von dem
Beamten auch wirklich hätte benutzt werden können.
6. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen (1 bis 5) können nach der
Entscheidung der die Richtigkeit der Reiseliquidationen bescheinigenden Beamten dann
zugelafsen werden, wenn die Anwendung derselben zu besonderen Härten führen
würde.
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13. Gesetz, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung
gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte
zu gewährenden Vergütungen.
Vom 9. März 1872 (G. S. S. 265) 0.
§. 1. Die Medizinalbeamten erhalten für medizinal= oder sanitätspolizeiliche
Verrichtungen, welche sie im allgemeinen staatlichen Interesse an ihrem Wohnorte
1) Das Gesetz erstreckt sich auf alle berufsmäßigen Verrichtungen, die beamtete
oder nichtbeamtete Medizinalpersonen kraft ihres Amtes oder zu Folge amtlichen
Auftrages innerhalb oder außerhalb ihres Wohnortes wahrzunehmen haben. Dagegen
greift nicht das Gesetz, sondern die Preuß. Geb. Ord. für appr. Aerzle und Zahn-
ärzte vom 15. Mai 1896 (R. u. St. A. Nr. 119) Platz bei solchen berufsmäßigen
Obliegenheiten, die beamtete oder nicht beamtete Medizinalpersonen in Ausübung
ihrer ärztlichen Praxis verrichten. Ebenso findet nicht das Ges. vom 9. März 1872,