166 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten.
oder innerhalb einer Viertelmeile von demselben zu vollziehen haben, außer ihrer etats-
mäßigen Besoldung keine andere Vergütung aus der Staatskasse, als eine Entschä-
digung von 15 Sgr. für Fuhrkosten bei jeder einzelnen Amtsverrichtung 7.
Ist die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlaßt, so haben sie von den
Betheiligten, außer den etwaigen Fuhrkosten, eine Gehühr bis zu 5 Rechlrn. für den
Tag zu beanspruchen, wobei sie berechtigt sind, die Zeit in Ansatz zu bringen, welche
auf das zu erstattende Gutachten nothwendig verwendet werden mußte.
Das Gleiche gilt gegenüber den Gemeinden, wenn die Thätigleit der Medizinal-
beamten für solche ortspolizeiliche Interessen in Anspruch genommen wird, deren Be-
friedigung den Gemeinden gesetzlich obliegt?).
S. 2 lin der Fassung der Vd. vom 17. September 1876 (G. S. S. 411)l.
Die Medizinalbeamten erhalten für amtliche Geschäfte in einer Entfernung
von nicht weniger als zwei Kilometern von ihrem Wohnort 3) Tagegelder und
Reisekosten nach den folgenden Sätzen y#:
I. In gerichtlichen Angelegenheiten:
1. Kreisphysiker, Kreiswundärzte und Departements-Thierärzte, letztere in.
dessen nur bei Verhbandlungen, welche nicht einen Gegenstand ihrer
kreisthierärztlichen Thätigkeit betreffen,
A. an Tagegeldern 9 Mart,
B. an Reisekosten
a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können, für das Kilometer 13 Pfennige und für jeden
Zu- und Abgang 3 Mark,
b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 50 Pfennige;
2. Kreisthierärzte 5) und Departements-Thierärzte, letztere bei Verhand-
lungen, welche ihre kreisthierärztliche Thätigkeit betreffen,
— —
Zu Anmerkung 1 auf S. 165.
sondern das Ges. vom 24. März 1873 (s. o. S. 151) Anwendung bei Reisen, die Medi-
zinalpersonen zwar zufolge ihres Amtes, jedoch nicht zur Verrichtung berufsmäßiger
Funktionen ausführen. Die Assessoren der Medizinalkollegien, Kreisphysiker, Kreis-
wundärzte und Apotheker sind für diesen Fall der V. Klasse der höheren Beamten
zuzurechnen, Res. 8. Sept. 1819 (Ann. III. 835) und 11. Dez. 1848 (M. Bl. S. 365).
1) Die Fuhrkosten stehen dem Medizinalbeamten für jede Amtsverrichtung außer-
halb seiner Wohnung zu, gleichviel, ob er die Reise zu Fuß oder zu Wagen gemacht
hat, Res. 7. April 1873 (M. Bl. S. 181). · ·.
2) Wenn eine Polizeibehörde im Interesse der örtlichen Polizeiver—
waltung irgend etwas veranlaßt, so ist nicht fie, sondern die betreffende Gemeinde
für die entstandenen Kosten verantwortlich, und wenn die Polizeibehörde zu solchem
Zwecke Jemandem einen Auftrag ertheilt, so hat diesem die Stadtgemeinde für die
entstehenden Kosten aufzukommen, nicht aber die Polizeibehörde. Für die von der
Polizeibehörde im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung veranlaßten ärztlichen
Geschäfte haben also die Medizinalbeamten nicht von der Polizeibehörde, sondern von
r Semeinde Vergütung zu beauspruchen, Erk. O. Trib. 23. Juni 1879 (J. M.
.. J.
") Vd. 4. Nov. 1874 (G. S. S. 354): Für einzelne Ortschaften kann durch
den Justizminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß
den Medizinalbeamten bei den an ihrem Wohnorte oder in einer Entfernung von
nicht mehr als einer Fünftelmeile von demselben auf Veranlassung einer Gerichts-
behörde oder eines Beamten der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Geschäften die
verausgabten Fuhrkosten zu erstatten sind. Z
Auf Aerzte, die nicht Medizinalbeamte sind, findet die Vd. keine Anwendung,
Verf. des K. G. vom 5. Juli 1875, bei Albrecht S. 155.
4) Die Anm. zum Ges. vom 24. März 1873 (oben S. 151) finden hier analoge
Anwendung. .
5) Beamtete Thierärzte haben für solche Tage, an welchen sie dienstliche Ver-
richtungen gegen Bezug von Gebühren vornehmen, für anderweite Dienstgeschäfte
Tagegelder nicht zu beanspruchen, gleichviel, ob die Gebühren der Staatskasse oder
einer Gemeinde resp. einer Privatperson zur Last fallen, Res. 31. März 1883
(M. Bl. S. 150).