Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten. 107
A. an Tagegeldern 4 Mark 50 Pfennige,
B. an Reisekosten
a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können, für das Kilometer 10 Pfennige und für jechn
Zu- und Abgang 2 Mark,
b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 25 Pfennige;
II. In allen anderen Fällen
1. Kreisphysiker, Kreiswundärzte und Departements-Tbierärzte ), letztere
indessen nur bei Reisen, welche sie nach einem ausserhalb ihres engeren
kreisthierärztlichen Bezirks gelegenen Orte hin vornehmen,
A. an Tagegeldern 12 Mark,
B. an Reisekosten
a) bei Dienstreisen welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden können, für das Kilometer 13 Pfennige und für
jeden Zu- und Abgang 3 Mark,
b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschifften
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 60 Pfeunige.
2. Kreisthierärzte ):) und Departements-Thierärzte, sofern letztere Reisen
innerhalb ihres kreisthierärztlichen Bezirks zu machen haben,
A. an Tagegeldern 6 Mark,
B. an Reisekosten
a) bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden können, für das Kilometer 10 Pfennige und für
jeden Zu- und Abgang 2 Mark,
b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 40 Pfennige.
Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet.
Bei Berechnung von Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer berechnet.
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer
sind die Reisekosten für 8 Kilometer zu gewähren.
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter 1 und II festgesetzten,
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
§. 3. Für alle von Gerichten oder anderen Behörden ihnen aufgetragenen Ge-
schäfte haben die Medizinalbeamten, soweit sie nicht gemäß §. 1 oder durch bereits
bestehende besondere Bestimmungen, oder vermöge privatrechtlichen Titels, zu unent-
geltlicher Dienstleistung verpflichtet sind 2), nach folgenden Sätzen zu liquidiren:
1) Die beamteten Thierärzte erhalten für Dienstreisen in Rußland an Diäten:
die Departements-Thierärzte 24, die Kreis-Thierärzte 18 M. bei längeren Reisen,
und 15 bezw. 9 Mark bei kürzeren Reisen. Als kürzere Reisen gelten solche, bei
denen der Thierarzt im Auslande nicht mehr als 30 Kilometer zurückzulegen hat und
nicht genöthigt ist, im Auslande zu übernachten, Res. 22. Mai 1878 (M. Bl. S. 98).
:) Die Kreisthierärzte erhalten bei Behandlung erkrankter Gestütspferde außer-
halb ihres Wohnortes Tagegelder und Reisekosten nach den Vorschriften des Ges.
24. März 1873, Res. 3. Nov. 1874 (M. Bl. S. 301). Die Privatthierärzte erhalten
im Geltungsbereiche der Geb. Ord. für appr. Aerzte u. Zahnärzte vom 15. Mai 1896
(R. u. St. A. Nr. 119) für die Behandlung von Gestütspferden außerhalb ihres Wohn-
orts gemäß Abschnitt VI Nr. 1, 2 und 4 der Taxe, die Hälfte der den Physikern
bei Epidemien zustehenden Tagegelder und Reisekosten, also mit Rücksicht auf die Be-
immungen der Vd. 17. Sept. 1876, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Me-
dizinalbeamten (G. S. S. 411) an Tagegeldern 6 M. und an Reisekosten 30 Pf.
für das Kilometer. ç
3) Die nach Erlaß des Res. 16. Febr. 1844 (M. Bl. S. 51) angestellten Kreis-
Medizinalbeamten find für die, ihnen im Interesse des Dienstes von Staatsbehörden
aufgegebene Untersuchung des Gesundheitszustandes Königlicher oder Kaiserlicher
Beamten am Wohnorte des Medizinalbeamten, weder berechtigt, Fuhrkosten gemäß
g. 1 des Ges. 9. März 1872, noch Gebühren für das Geschäft zu liquidiren, Res.
8. Juli 1874 (M. Bl. S. 168), falls der Besuch nicht etwa ein Vorbesuch gemäß
#§. 6 dieses Ges. ist. Für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten kann der Medizinal-