Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten. 169 
6. Für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht bereits 
im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag dasselbe den körper- 
lichen oder geistigen Zustand einer Person oder einer Sache bäzihm 
— thlr. 
Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu bewilligen, wenn eine 
zeitraubende Einsicht der Akten notwendig war, oder die Untersuchung die 
Anwendung des Mikroskops oder anderer Instrumente oder Apparate erfor- 
derte, deren Handhabung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. 
7. Für die Ausstellung eines Befundscheins ohne nähere gutachtliche Aus- 
fübnnnnnnng ... ... 1 Rthlr. 
Wenn Medizinalbeamte sich zur Reinschrift ihrer Berichte oder Gutachten 
(Nr. 3, 5 6) fremder Hilfe bedienen, sind ihnen Kopialien zum Satze von 
2 Sgr. 6 Pf. für den Bogen zu bewilligen y. 
§. 4. Der bei der Besichtigung oder Obduktion eines Leichnams zugezogene 
zweite Medizinalbeamte erhält für den Bericht .... 1—3 Rthlr. 
Sind zwei Medizinalbeamte zu einem gemeinschaftlichen Gutachten über den 
Gemüthszustand eines Menschen aufgefordert, so erhält jeder derselben die Gebühr 
(8. r. 6). 
8. 5. [in der dureh Vd. vom 17. Sept. 1876 abgeänderten Passung]. Be- 
ansprueht der Medizinalbeamte in den Pãllen des 8. 3 die dort festgesetzten 
Gebühren, so erhält er für den Tag, an welchem das Geschäft selbst vor- 
genommen wird, keine Tagegelder?). 
§. 6. Sind zu der verlangten sachkundigen Ermittelung besondere Vorbesuche?) 
nöthig, so ist, falls nicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Tagegelder und 
Reisekosten liquidirt werden dürfen, für jeden Vorbesuch eine Gebühr von 1 Thaler 
zu bewilligen. 
Für mehr als drei Vorbesuche passiert die Gebühr nur insoweit, als die Vorbe- 
suche auf ausdrückliches Verlangen der requirirenden Behörde gemacht sind!#. 
§. 7. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte erhalten, wenn sie zu vorstehend 
(§§. 1—6) bezeichneten Verrichtungen amtlich aufgefordert werden, in Ermangelung 
—„ —— — —— — 
) Durch Vd. 2. Febr. 1881 (G. S. S. 13) hat der 8. 3 des Ges. 9. März 1872 
nachstehenden Zusatz erhalten: 
8. Für Obduktionen von Thierkadavern, einschließlich des Berichts: 
a) eines Pferdes oder eines Rindviehstücks, sofern letzteres nicht 
aus Anlaß der Lungenseuche obduzirt wirrrrd 12 M. 
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Obduktion 
sind nur 6 Mark zu bewilligen; 
b) eines anderen Hausthieres oder eines aus Anlaß der Lungen- 
seuche obduzirten Rindviehstückes 6 M. 
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Obduktion 
find nur 3 Mark zu bewilligen. 
Werden an einem Tage mehrere Obduktionen ausgeführt, so ist für alle zu- 
sammen in keinem Falle mehr als 24 Mark zu bewilligen. 
2) Falls nicht nach dem Umfange des Geschäfts und der Dauer der Reise das 
Gutachten an demselben Tage nicht mehr abgegeben werden kann, Res. des Just. Min. 
15. Jan. 1874, bei Albrecht S. 158. 
:) Eine jede zu der dem Medizinalbeamten aufgetragenen sachkundigen Er- 
mittelung erforderliche, außerhalb der Wohnung desselben vorgenommene Besichtigung 
der zu untersuchenden Person wird als ein Vorbesuch im Sinne des §. 6 angesehen, 
bezw. in der durch §. 6 al. 2 gegebenen Beschränkung, noch neben dem erstatteten 
Gutachten besonders vergütigt, Erk. O. Trib. 4. Mai 1876 (E. B. 77 S. 229), Res. 
26. Aug. 1876 (M. Bl. S. 190). 
§. 6 bezieht sich nicht nur auf jeden von dem Medizinalbeamten gemachten, sondern 
auch auf den vor dem Termine in seiner Behaufung empfangenen Besuch, Beschl. R. 
G. 19. April 1888 (VI. 43/48). Z 
) Vergl. Res. 28. April 1887 (M. Bl. S. 120). Im Entmündigungsverfahren 
sind, abgesehen von §. 6 Abs. 2, besonders bei unvermögenden Personen die Besuche 
thunlichst auf einen zu beschränken.
	        
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