170 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten.
anderweiter Verabredung, dieselben Gebühren, Tagegelder und Reisekosten, welche den
beamteten Aerzten oder Thierärzten zustehen.
s. 8. Macht eine gerichtliche oder medizinalpolizeiliche Feststellung die Zuziehung
eines Chemikers nothwendig, so erhält derselbe für seine Arbeit, einschließlich des
Berichts, eine Gebühr von 4 bis 25 Thalern ?½.
Die verwendeten Reagentien und verbrauchten Apparate, sowie etwaige Auslagen
für Benutzung eines besonderen Lokals sind ihm neben der Gebühr zu vergüten?:).
§. 9. Bei Apothekenvisitationen erhält der medizinische Kommissarius an seinem
Wohnort 2 Thaler Tagegelder, außerhalb desselben reglementsmäßige Reisekosten und
Tagegelder ?.
Der pharmazeutische Kommissarius erhält Reisekosten und Tagegelder nach dem
den Kreisphysikern zustehenden Satze; außerdem 15 Silbergroschen für jede revidirte
Apotheke als Ersatz für verbrauchte Reagentien ).
S. 10. Insoweit die Gebühren vorstehend nicht nach festbestimmten Sätzen
geregelt sind, ist der im einzelnen Falle anzuweisende Betrag nach der Schwierigkeit
des Geschäfts und dem zur Ausrichtung desselben erforderlich gewesenen Zeitaufwande
festzusetzen?). Diese Festsetzung hat, wenn sich Bedenken gegen die Angemessenheit
des liquidirten Betrags ergeben, der Regierungspräsident endgiltig zu bewirken.
s. 11. Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 1. April 1872 in Kraft.
Alle diesem Gesetze enigegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
1) Die Bestimmung des §. 8 al. 1 findet auf jeden, mit der Apotheken-Revifion
beauftragten medizinischen Kommissarius, also auch auf den Regierungs-Medizinal-
rath, wenn er die Revision vornimmt, Anwendung, Res. 20. Juli 1872 (M. Bl.
S. 329).
Die in §. 8 bezeichnete Gebühr darf nicht für jedes einzelne körperliche Objekt
auf welches die chemische Untersuchung zu richten ist, besonders berechnet werden. Es
kann nicht füglich darauf ankommen, ob der Gegenstand der Untersuchung in mehrere
körperlich getrennte Objekte zerfällt oder sich in einer körperlich ungetrennten Sache
darstellt. Der Wortlaut des Gesetzes und die Natur der Sache weist vielmehr darauf
hin, daß eine mehrfache Ansetzung der in Rede stehenden Gebühr nur dann statthaft
ist, wenn die vorzunehmenden Feststellungen ihrem Zwecke nach sich als verschiedene
darstellen, d. h. wenn sie auf verschiedene Beweisthatsachen gerichtet sind, beispiels-
weise wenn es sich um die zwei Feststellungen handelt, ob in der Leiche Gift vor-
handen war und ob der Verdächtige sich im Besitze von Giftstoffen befand, Res.
5. Nov. 1872 (M Bl. S. 331).
) Jedoch nicht noch besondere Gebühren für Herstellung der erforderlichen Rea-
gentien in absoluter chemischer Reinheit, da diese bei einem Apotheker vorausgesetzt
werden, Res. 28. April 1862 (M. Bl. S. 210).
:) Die nach §. 9 dem medizinischen Kommissarius für die an seinem Wohnorte
vorgenommenen Apotheken-Visitationen zustehenden Tagegelder sind noch jetzt nach §. 12
des Ges. 24. März 1873, sowohl dem Kreisphysikus, als auch dem Regierungs-
Medizinalrath zu bewilligen. Demselben Kommissarius stehen für die Visitation aus-.
wärtiger Apotheken die seiner Stellung entsprechenden reglementsmäßigen Reisekosten
und Tagegelder zu. Dieselben berechnen sich für den Reg.-Med.-Rath nach ss. 1
und 4 des Ges. 24. Mai 1873, für den Kreisphysikus nach §. 2 des Ges. 9. März
1872, Res. 21. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 12).
4) Die erforderlichen Exemplare des Arzneiverzeichnisses werden kostenfrei geliefert,
Res. 21. Sept. 1872 (M. Bl. S. 250).
".) Der §. 10 bezieht sich nur auf solche Fälle, für welche das Gesetz eine ihrem
Satze nach unbestimmte Gebühr vorschreibt, wie in den §§. 1, 3 Nr. 5 und 6, 4
und 8. Er erhält keine Ermächtigung, für Geschäfte, welche als solche im Gesetze
nicht ausdrücklich erwähnt sind, eine Gebühr nach arbiträrem Ermessen festzusetzen,
Res. 12. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 12).