196 Abschnitt III. Novelle zum Pensions-Gesetz.
1852), so findet die in dem §. 9 des Pensionsges. vorgeschriebene Abrundung auf
volle Thaler nur für den zahlbaren Theilbetrag der gesetzlichen Pension, nicht dagegen
für diejenige Pension, von welcher der Theilbetrag zu berechnen ist, statt.
9. Die in die Besoldungsetats ausgenommenen Funktionszulagen der Kanzlei-
Inspektoren und Botenmeister sind pensionsfähig, wenn sie den Beamten ohne Vor-
behalt des Widerrufs verliehen find. Dieselben treten dem jeweiligen Gehaltssatze,
welchen der Beamte zur Zeit der Pensionirung bezieht, hinzu und zwar auch dann,
wenn dieser Gehaltssatz das höchste Normalgehalt der betreffenden Beamten-Kategorie
(§. 10 Nr. 4 Pensionsges.) bereits erreicht hat.
Der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses (§. 6 Ges. 12. Mai 1873
G. S. S. 209) gelangt allgemein bei der Berechnung der Pension auch insoweit
zur Anrechnung, als damit das höchste Normalgehalt der Dienst-Kategorie der Be-
amten überschritten wird.
10. Die Vorschriften des §. 11 Pensionsges. finden keine Anwendung auf Be-
amte, welche vor ihrer Wiederanstellung definitiv aus dem Staatsdienste ausgeschieden
waren. Der Berechnung einer diesen Beamten zu gewährenden Pension ist daher
lediglich das von ihnen in der letzten neuen Stellung bezogene Diensteinkommen zu
Grunde zu legen (838. 10 und 28 Abs. 1 Pensionsges.). Zu diesem Dienstein-
kommen gehört eine neben dem neuen Stelleneinkommen an dieselben zahlbar gebliebene
Pension nicht.
Der Berechnung der Pension aus der letzten Dienststellung wird die gesammte
Dienstzeit zu Grunde gelegt. Beträgt die so berechnete Pension der letzten Dienst-
stellung weniger als eine in der früheren Dienststellung erdiente Pension, so ist der
Betrag der letzteren wieder anzuweisen.
Im Uebrigen kann der §. 11 Pensionsges. nur insofern und insoweit zur An-
wendung gelangen, als das frühere Diensteinkommen von dem Beamten mit Pensions-
berechtigung bezogen ist.
.f11. Die Anrechnung derjenigen Zeit, während welcher die Zeit und Kräfte
eines Beamten durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch ge-
nommen gewesen sind, darf bei der Pensionirung nur dann stattfinden, wenn die
Stelle, deren Pflichten der Beamte erfüllt hat, in den Besoldungs-Etats aufge-
nommen war.
12. Bei der Feststellung der Pension eines Beamten, welcher in Folge straf-
gerichtlichen Urtheils oder eines Disziplinar-Erkenntnisses sein früheres Amt verloren
hatte, ist, wenn derselbe nach erfolgter Wiederanstellung im unmittelbaren Staats=
dienste aus dem neuen Amte ausscheidet, die vor dem Verluste des früheren Amtes
im Civildienste zurückgelegte Dienstzeit nicht anzurechnen, während die Anrechnung
der Zeit eines Militärdienstes stattzusinden hat. Die Dienstentlassung auf Grund
vorbehaltenen Kündigungsrechts hat den Verlust des Anspruchs auf Anrechnung der
früheren Civildienstzeit bei Feststellung des Pensionsanspruchs des Beamten, welcher
aus einem ihm wieder verliehenen Amte in den Ruhestand versetzt wird, auch dann
nicht zur Folge, wenn die Dienstentlassung zur Strafe angeordnet war.
13. Fällt nach §. 28 Abs. 2 Pensionsges. in Folge der Gewährung einer neuen
Pension an einen wieder angestellten Pensionär die demselben früher aus der Staats-
kasse bewilligte Pension fort, so ist bei Anweisung der neuen Pension zugleich eine
entsprechende Anordnung wegen Wegfalls der früheren Pension zu treffen.
14. Die Vorschriften des §. 107 Militär-Pensionsges. 27. Juni 1871 (R. G.
Bl. S. 275), nach denen die von Civilbeamten früher erdienten Militärpensionen
bei dem Ausscheiden derselben aus dem Civildienst den Militärfonds zur Last fallen
finden nur Anwendung auf die Pensionen der Militärpersonen der Unterklassen (zweiter
Theil des Ges.).
Diese Vorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn die von den In-
validen erdiente Militärpension vor der Anstellung oder Beschäftigung im Civildienste
thatsächlich nicht zur Anweisung gelangt ist (Ausf. Best. des Bundesraths 22. Febr.
1875 VII. 1, M. Bl. 1875 S. 146). Die desfalls in die Kolonne „Bemerkungen“
der Pensions-Nachweisungen aufzunehmende Bescheinigung ist daher immer dahin zu
formuliren, ob und welche Invalidenpension der Beamte „erdient“ hat. Die Be-
scheinigung, daß derselbe eine solche Pension nicht bezogen habe, genügt nicht. Dem
Vermerk, daß der Beamte eine Invalidenpension erdient habe, ist in jedem Falle hin-
zuzufügen, ob die Erstattung des Betrages derselben aus dem allgemeinen Pensions-