198 Abschnitt III. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
Gesetz, betr. die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
Vom 18. Juni 1887 (G. S. S. 282).
§. 1. Unmittelbare Staatsbeamte, welche in reichsgesetzlich der Unfall-
versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in
Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden,
als Pension 66 5/ Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen
nicht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalles nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber
in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus
dem Dienst als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im
ersten Absatz bezeichneten Betrag,
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen
Bruchtheil der vorstehend bezeichneten Pension, welche nach dem Maße
der vorbetriebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Steht solchen Personen nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer
Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem
die noch erwachsenen Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
§. 2. Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche
in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch
auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des ein-
monatlichen Diensteinkommens beziehungsweise der einmonatlichen Pension
des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark;
2. eine Rente. Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig
Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch
nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark;
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder
bis zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt,
fünfundsiebenzig Prozent der Wittwenrente und sofern die Mutter
nicht lebt, die volle Wittwenrente;
c) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der
Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen,
jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark; sind
mehrere derartig Berechtigte vorhanden, so wird die Rente den Eltern
vor den Großeltern gewährt. **-
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht
übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Aszendenten nur
insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der
Höchstbetrag der Rente nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe.
und Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten
in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift den Hinterbliebenen ein höherer
Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfall geschlossen worden ist.
§. 3. Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Ver-
waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festge-
setzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 Krankenversiche
rungs-Gesetzes vom —mn:e" R. G. Bl. S. 417), so ist der letztere der
Berechnung zu Grunde zu legen. . .
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (8. 1)
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende