Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. 199 
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen 
solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung 
aungestell werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde 
u legen. 
§. 4. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Dienstein- 
kommens, der Bezug der Wittwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des 
Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, 
mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung 
einer Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung an, so wird bis zum 
Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und 
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Kranken- 
kasse oder der Gemeindekrankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. 
Der Anspruch auf das Sterbegeld (§S. 2 Abs. 1 Ziff. 1), und vom Beginn 
der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den 
Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (§F. 1) geht bis zum Betrage des von 
der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der 
von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. 
Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel 
(§. 6 Abs. Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes) gilt die Hälfte des gesetz- 
lichen Mindestbetrages des Krankengeldes. 
§. 5. Ein Anspruch auf die in den 8§§. 1 und 2 bezeichneten Bezüge 
besteht nicht, wenn der Verletzte den Unfall (8. 1) vorsätzlich oder durch ein 
Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Ver- 
lust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm 
die Fihtreeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt 
worden ist. 
§. 6. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung 
nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von 
zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar 
vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines 
ans durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten 
worden ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be- 
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. 
Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre 
Interessen bei der Untersuchung zu wahren. 
§. 7. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die 
nach §. 1, und hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die 
nach §. 2 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestim- 
mungen über Pension, auf die nach §. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen 
die Vorschriften über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittel- 
baren Staatsbeamten Anwendung. 
Die nach §. 1 beziehungsweise 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen 
beziehungsweise Renten treten an die Stelle derjenigen Pension beziehungsweise 
derjenigen Wittwen= und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund 
anderweiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die 
nach Mabgaze gieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen (8. 1 Abs. 1 
un . . 
§. 8. Die in den SF§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch 
auf Ersatz des durch den Unfall (§. 1) erlittenen Schadens gegen den Staat 
überhaupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsen- 
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren 
Dienst sie den Unfall erlitten haben, nur dann geltend machen, wenn durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich 
herbeigeführt haben.
	        
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