Abschnitt III. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. 199
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen
solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung
aungestell werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde
u legen.
§. 4. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Dienstein-
kommens, der Bezug der Wittwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des
Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden,
mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung
einer Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung an, so wird bis zum
Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Kranken-
kasse oder der Gemeindekrankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt.
Der Anspruch auf das Sterbegeld (§S. 2 Abs. 1 Ziff. 1), und vom Beginn
der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den
Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (§F. 1) geht bis zum Betrage des von
der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der
von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über.
Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel
(§. 6 Abs. Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes) gilt die Hälfte des gesetz-
lichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
§. 5. Ein Anspruch auf die in den 8§§. 1 und 2 bezeichneten Bezüge
besteht nicht, wenn der Verletzte den Unfall (8. 1) vorsätzlich oder durch ein
Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Ver-
lust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm
die Fihtreeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt
worden ist.
§. 6. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung
nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von
zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar
vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später
bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines
ans durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten
worden ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be-
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen.
Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre
Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
§. 7. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die
nach §. 1, und hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die
nach §. 2 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestim-
mungen über Pension, auf die nach §. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen
die Vorschriften über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittel-
baren Staatsbeamten Anwendung.
Die nach §. 1 beziehungsweise 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen
beziehungsweise Renten treten an die Stelle derjenigen Pension beziehungsweise
derjenigen Wittwen= und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund
anderweiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die
nach Mabgaze gieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen (8. 1 Abs. 1
un . .
§. 8. Die in den SF§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch
auf Ersatz des durch den Unfall (§. 1) erlittenen Schadens gegen den Staat
überhaupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsen-
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren
Dienst sie den Unfall erlitten haben, nur dann geltend machen, wenn durch
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt haben.