200 Abschnitt III. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungs-
berechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher
Vorschrift G. 1 und 2) vom Staat zu zahlenden Beträge auf letzteren über.
§. 9. Die in dem §. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben
liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
§. 10. Die Haftung anderer in dem §. 8 nicht bezeichneter Personen,
welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht
haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Der hiernach
zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund
des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staat
zu zahlenden Beträge auf letzteren Uüber. "
§. 11. Kommunalbeamten und ihren Ointerbliebenen, für welche durch
statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebs-
unfalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Für-
sorge getroffen ist, stehen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienst der
unfan erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu.
§. 12. Gegen das Reich stehen den in den §§. 1, 2 und 11 bezeichneten
Personen aus Preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die
gedachten Sezüe nicht zu.
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen
andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte
durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen
die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der
§§. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die
Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten
und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reich, sowie
den Bundesstaaten und Kommunalverbänden ausgeschlossen sind.
§. 13. Die in den §8§. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Für-
sorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebs-
unfällen, vom 15. März 1886 (R. G. Bl. S. 53) aufgeführten Personen,
desgleichen die Beamten anderer Bundesstaaten und der Deutschen Kommunal=
verbände, sowie deren Hinterbliebene, für welche durch die Landesgesetzgebun
beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst
erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 98. 1 bis 5 mindestens
gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (S. 1) aus
Preußischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall
erlittenen Schadens nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge
sowohl gegen das Reich und den Preußischen Staat, wie gegen diejenigen
Preußischen Kommunalverbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in
dem vorgedachten Umfange getroffen haben. Derselben Beschränkung unter-
liegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten außer Preußen
und die nicht Preußischen Kommunalverbände unter der Voraussetzung, daß
nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats den durch entsprechende
Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten, sowie
deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundes-
staaten und Kommnnalverbände nicht zustehen.
§. 14. Im lUebrigen finden auf die Ansprüche der in den S§. 11 bis 13
bezeichneten Personen die Bestimmungen der §§. 8 bis 10 entsprechende An-
wendung.
8. sz. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Ausführung im Bereiche der Bauverwaltung Res. 16. Sept. 1887 (M. Bl.
S. 207) und 28. Nov. 1888 (M. Bl. 1889 S. 1); der Verwaltung des Innern
11. Nov. 1888 (M. Bl. S. 206) und 18. April 1889 (M. Bl. S. 71); der Land-
wirthschaft 27. April 1889 (M. Bl. S. 74); der Forstverwaltung 20. Juni 1889
(M. Bl. S. 125); des Kultusministeriums 18. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 503);
der Eisenbahnverwaltung 21. Juli 1887 (E. V. Bl. S. 298) und 8. Sept. 1888
(das S. 198).
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