Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Beamten-Wittwen= und Waisengelder. 201 
Gesetz 0, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der 
unmittelbaren Staatsbeamten. 
Vom 20. Mai 1882 (G. S. S. 298). 
SS. 1—6. Die Verpflichtung der Staatsbeamten, Wittwen- und Waisen- 
geldbeiträge zu entrichten, ist durch das Gesetz vom 28. März 1888 (G. S. 
S. 48) vom 1. April 1888 ab aufgehoben worden. 
§. . Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachge- 
folgter Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung 
von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus 
der Staatskasse Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen. 
§. 8. Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile der- 
jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder 
berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver- 
setzt wäre 2). 
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Be- 
schränkung, mindestens 160 Mark betragen und 1600 Mark nicht übersteigen. 
§. 9. Das Waisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten 
zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwen- 
geldes für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des 
Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel 
des Wittwengeldes für jedes Kind. 
§. 10. Wittwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen 
den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt ge- 
wesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den 
Ruhestand versetzt wäre. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen= und das 
Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt. 
§. 11. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen= und Waisengeldberechtigten 
erhöht sich das Wittwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von 
dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß 
der ihnen nach den §§. 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden. 
§. 12. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das nach Maßgabe der §§. 8 und 10 berechnete Wittwengeld für 
jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 
25 Jahre um ½0 gekürzt. 
Auf den nach §. 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese 
Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 
§. 13. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe 
mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben 
geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe 
den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwe und 
1) Bestimmungen zur Ausführung des oben stehenden Gesetzes vom 5. Juni, 
7 Juli und 27. Sept. 1882 (M. Bl. S. 100, 171, 248, J. M. Bl. S. 150 und 
1886 S. 123), 10. und 23. April 1883 (M. Bl. S. 54, 59, J. M. Bl. S. 139). 
abgedruckt weiter unten, und 30. Dez. 1884 (M. Bl. 1885 S. 7), betr. die Ab- 
änderung der Nr. 3 Abs. 2 der Auef. Best. (J. M. Bl. 1885 S. 35). 
Res. 9. Juni 1885 (M. Bl. S. 118, J. M. Bl. S. 190), betr. die Anwen- 
dung des Ges. 20. Mai 1832 auf Preußische Pensionäre, welche im Dienste des 
Deutschen Reiches wieder angestellt sind. *-] 
2) Ist die Ehe eines Beamten durch Scheidung aufgelöst, so ist die vormalige 
Ehefrau nach dem Tode des Beamten als Wittwe nicht anzusehen und hat daher auch 
auf Wittwengeld keinen Anspruch, Best. 5. Juni 1882 Nr. 20.
	        
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