Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Beamten-Wittwen= und Waisengelder. 203 
durch die selbständige Bewilligung der in diesem Ges. bestimmten Wittwen= und 
Waisengelder an die Hinterbliebenen der uns nachgeordneten im aktiven Dienst ver- 
storbenen Beamten des Königlichen Ober-Präsidiums, sowie derjenigen Wartegeld- 
empfänger, welche in ihrer letzten dienstlichen Stellung bei dieser Behörde fungirt 
haben, dem Herrn Ober-Präsidenten übertragen, soweit desfalls nicht unter Nr. 18 
Ausf. Best. 5. Juni 1882 zu dem Ges. anderweitige Anordnung getroffen ist, oder 
die Bewilligung nach den Vorschriften in dem §. 14 des Gesetzes erfolgen soll. 
I2. Ein Beamter, dem bei eintretender Dienstunfähigkeit auf Grund des §. 11 
Pensionsges. Anspruch auf Pension nach Maßgabe des pensionsberechtigten Einkommens 
eines ihm früher verliehenen Amtes zustehen würde, welches das pensionsberechtigte 
Einkommen des von ihm bekleideten Amtes übersteigt, hat während der Dauer des 
Bezuges des letzteren Einkommens Wittwen-= und Waisengeldbeitäge nur von diesem 
geringen Einkommen zu entrichten. 
Der Berechnung des seinen etwaigen demnächstigen Hinterbliebenen zu gewähren- 
den Wittwen= und Waisengeldes ist jedoch diejenige Pension zu Grunde zu legen, zu 
welcher derselbe berechtigt gewesen ist oder gewesen sein würde, wenn er am Todes- 
tage in den Ruhestand versetzt wäre (g. 8 Ges. 20. Mai 1882), mithin die in Ge- 
mäßheit des §. 11 Pensionsges. nach Maßgabe des früheren höheren Diensteinkommens 
zu berechnende Pension. 
3. Wartegeldempfänger haben von einem ihnen in Folge der Wiederbeschäftigung 
in einem zur Pension aus der Staatskasse nicht berechtigenden Amte gewährten 
Diensteinkommen Wittwen= und Waisengeldbeiträge an die Staatskasse nicht zu ent- 
richten, solche Beiträge vielmehr nur von dem Wartegelde zu zahlen (vergl. Ausf. 
Best. 5. Juni 1882 Nr. 4a a). 
Die Wittwen= und Waisengelder ihrer Hinterbliebenen sind jedoch unter Zugrunde- 
legung des von ihnen zuletzt, bevor sie zur Disposition gestellt wurden, bezogenen 
pensionsberechtigten Diensteinkommens zu bestimmen (§. 10 Pensionsges., §. 8 Wittwen- 
Pensionsges).] 
7. In die zu erstattenden Berichte über eine beantragte Anwendung der Vor- 
schriften des §. 14 Wittwen-Pensionsges. sind eingehende Mittheilungen über die 
Dienstführung des verstorbenen Beamten, sowie über die Würdigkeit und Bedürftigkeit 
seiner Hinterbliebenen aufzunehmen; namentlich ist anzuzeigen, ob und event. welcher 
Anspruch den letzteren auf den Bezug einer Pension oder eines Kapitals aus einer 
Versorgungsanstalt zusteht. 
Res. 23. April 1883 (M. Bl. S. 59) an die Reg.-Präsidenten in den Kreisordnungs- 
provinzen und zu Sigmaringen, den Polizeipräsidenten in Berlin, die Regierungen 
in den übrigen Provinzen und den Ober-Präsidenten zu Hannover, 
betr. denselben Gegenstand. 
Auf Grund der §§. 20 und 26 Ges. 20. Mai 1882, betr. die Fürsorge für die 
Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298) wird hier- 
durch die selbständige Bewilligung der in diesem Ges. bestimmten Wittwen= und Waisen- 
gelder an die Hinterbliebenen der im aktiven Dienste verstorbenen Beamten der zum 
Ressort des Königlichen Ministeriums des Innern gehörenden Behörden im dortigen 
Verwaltungsbezirke mit Einschluß der Mitglieder der Landgendarmerie, sowie derjenigen 
Wartegeldempfänger, welche in ihrer letzten dienstlichen Stellung bei den vorbezeichneten 
Behörden fungirt haben, Ew. 2c. (der 2c.) übertragen, soweit desfalls nicht unter 
Nr. 18 Ausf. Best. 5. Juni 1882 zu dem Ges. anderweitige Anordnung getroffen 
ist oder die Bewilligung nach den Vorschriften in dem §. 14 des Ges. erfolgen soll. 
Bei der Bestimmung der Wittwen- und Waisengelder sind die in dem Cirk. Erl. 
vom 10. April d. J. (s. oben) ertheilten Vorschriften sorgfältig zu beachten. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Beamten der allgemeinen Bauverwaltung 
laut Res. 25. Mai 1883 (M. Bl. S. 93), der landwirthschaftlichen Verwaltung, Res. 
28. April 1885 (M. Bl. S. 84), der Forstoerwaltung zwei Res. 28. Mai 1885 
(M. Bl. S. 138). «« 
Ges. 21. April 1886 (R. G. Bl. S. 80), betr. die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung. Vd. 17. Juni 1887 (R. G. Bl. 
S. 237), betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des 
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine; dazu Ausf. Best. 12. Sept. 1887 (M. Bl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.