Abschnitt III. Kautionen. 207
taume oder nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die Einzichung
er neuen Zinsscheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat nicht die Ver-
bflichtung, die Ausloosung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen.
2 Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Be-
as kautionspflichtige Amt zu bewirken. -
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, den Be-
Znten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirkende
diel aaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten, und in welcher Art dann
le Ansammlung zu erfolgen hat, wird im Wege der Verordnung (§. 3) bestimmt 7.
fü §d. 8. Im Wege der Verorduung (§. 3) wird die Höhe der Kaution auch
luur den Fall bestimmt, daß ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige
Ventter verwaltet. Soweit danach die Bestellung einer Amtskaution und deren
fiert eilung auf die einzelnen Aemter zu erfolgen hat, haftet die ganze Kaution
ir jedes einzelne Amt aushülfsweise. *1. *
Aem###Die für den Fall der Vereinigung mehrerer kautionspflichtiger
wemter in einer Person maßgebenden Vorschriften sind auch in dem Falle an-
Nendbar, wenn ein kautionspflichtiger Beamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges
mt im Dienste des Deutschen Reiches verwaltet. ,,.
Bd.10.DicAmtskautionhaftctfiirallevon dem kautionspflichtigen
Laamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an
Eapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
rmittelung des Schadens.
de S. 11. Steht eine der nach §. 10 aus der Kaution zu deckenden For-
drungen zur Exekution, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte
enstbehörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis
vor bhe der Forderung an einer innerhalb des Deutschen Reiches belegenen,
Kat ihr zu bestimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der
noutlonsbesteller ist in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen
ihm nicht fälligen Zinsscheine (F. 6) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von
zurt nicht zu erlangen, so kann er zur Erlegung des Geldwerthes der von ihm
üuckbehaltenen Zinsscheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben
riebenen Verfahren zwangsweise angehalten werden?). . *
Weriker Staat ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten
thpapiere in die Konkursmasse einzulieferns).
§. 12. Na Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird,
rn amtlich Fgegeur #.. Idab aus demselben Vertretungen nicht mehr zu
od-##n sind, die Kaution gegen Aushändigung des guittirten Empfangsscheins
menis un Falle des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations-Doku-
özurückgegeben.
nach don der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann
beh5 den Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienst-
rde abgesehen werden.
.
amten in d
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nach S. 13. Die dem Staate gestellten Amtskautionen solcher Beamten, welche
wed Inhalt der im §. 3 erwähnten Verordnung zur Kautionsleistung ent-
werdr überhaupt nicht, oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind,
an zurückgegeben, beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten
V 14. Beamte, welche zur Zeit des Erlasses der im §. 3 erwähnten
geltordnung in einem Dienstverhältnisse stehen, für welches nach den bis bohin
iy n Vorschriften es der Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oPvwr
etze n einer geringeren Höhe, oder in einer anderen als der in diesem. 7
lichen orgeschriebenen Art bedurfte, können, so lange sie in derselben dien
dazu Stellung ohne Gehaltserhöhung verbleiben, wider ihren Willen dicht
der W#ngchalten werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes un
Frordnung (§. 3) eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kaution zu
W Umen S
) S. 208 S. 3.
3. Sd. 24. Jan. 1844 (G. S. S. 52).
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