210 Abschnitt III. Defekte.
9. April 1879 (G. S. S. 127), betr. die Kautionen der Rendanten und Kontrolleure
der Kassen der Rentenbanken, — 27. Okt. 1886 (G. S. S. 295), betr. die
Kaution des Wirthschafts-Dirigenten bei dem Hauptgestüt Beberbeck.
Wegen der Kautionsbestellung Seitens der mit den Zwangsvollstreckungen
im Verwaltungsverfahren zu beauftragenden Beamten vergl. Res. 11. Nov. 1879 (C.
Bl. A. V. S. 360).
Kautionen können auch durch Verpfändung von Staatsschuldbuchforderungen be-
stellt werden, Res. 20. Nov. 1885 (M. Bl S 202). #
Res. 24. Juni 1878 (M. Bl. S. 143), betr. das Muster für die Kautions.
empfangscheine und die Aushändigung derselben.
18. Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der
bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte.
Vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52)1).
(Gilt auch für die neu erworbenen Landestheile, Vd. 23. Sept. 1867.)
§. 1. Die Feststellung der Defekte )) an öffentlichem oder Privatvermögen, welche
bei öffentlichen Kassen oder anderen öffentlichen Verwaltungen entdeckt werden, ist zu-
nächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare
Aussicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehörts) 1) 5).
1) Vergl. Oppenhoff, Ressortverhältnisse S. 430. Die Vd. ist, zumal soweit fie
den Verwaltungsbehörden ein ihnen nach allgemeinen Gesetzen nicht zustehendes Exe-
kutionsrecht beilegt, ein Ausnahmegesetz und daher einer ausdehnenden Deutung nicht
empfänglich, Erk. O. Trib. 4 Sept. 1857 (E. XXXVI. 384).
) Ueber den Begriff des Defektes vergl. Erk. O. Trib. 4. Febr. 1858 (Str.
Arch. XXIX. 65). Z #
3) An Stelle der in §. 1 bezeichneten Behörde beschließt bezüglich der Kreisver-
bände und Stadtgemeinden der Bezirksausschuß, bezüglich der Amtsverbände und
Landgemeinden der Kreisausschuß. Der Beschluß ist endgültig vorbehaltlich des ordent-
lichen Rechtsweges, Kr. O §. 55b, 2, 8. 128a; Zust. Ges. §5. 17, 5; für die öst-
lichen Provinzen L. G. O. §. 121, 1, im Uebrigen Zust. Ges. §. 32, 5, §S. 161.
Der Beschluß des Bezirks= oder Kreisausschusses ist ohne Weiteres vollstreckbar.
§§. 5—7 finden darauf keine Anwendung. Vergl. §. 13 nebst Anm.
Instr. 26. Juni 1844 über die Festsetzung der bei Militär-Kassen und Ver-
waltungen vorkommenden Defekte; Nachtrag 24. Febr. 1857 (M. Bl. 1858 S. 177).
Res. 15. Sept. 1868 (M. Bl. S. 278), betr. die Feststellung der Defekte in der
Kassenverwaltung der Landgendarmerie.
Wegen der Zustländigkeit der Eisenbahndirektionen in Defektensachen vergl. Ges.
17. Juni 1880 (G. S. S. 271).
4) Sobald ein Kassen= oder sonstiger Defekt entdeckt wird, soll der Kgl. Ober-
Rechnungs-Kammer durch die dem betr. Beamten vorgesetzte Behörde sofort
Anzeige erstattet und derselben auch der nach §. 4 abzufassende Beschluß, sobald
er vollstreckbar geworden ist, in Abschrift mitgetheilt werden, Res. 22. Juli 1847
(N. Bl. S. 184).
Bei der Vd. 24. Jau. 1844 haudelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßregel
gegen die Person des beireffenden Beamten, sondern lediglich um Dispositionen über
das verhaftete Vermögen desselben zur Sicherung der betr. öffentlichen Kasse. Das
vorgeschriebene Verfahren findet deshalb auch gegen ausgeschiedene Beamte start,
desgl., soweit die Einziehung des Defektes oder die Sicherstellung des Ersatzes u
Frage kommt, gegen den Nachlaß des betr. Beamten, Res. 20. Ang. 1845 (M. B.
S. 282). Vergl. auch Aum. 1 zu § 12.
*) In den auf Grund der Vd. 24. Jan 1844 abzufassenden exek#torischen Be-
schlüssen, insofern durch dieselben iie unmittelbare Verpflichtung zum Ersatz ziues
Defektes bei einer Kasse oder underen Verwaliung ausgesprochen wird, ist jedesman
zugleich über die Perbiudlichleit der für ersatzverpflichtet erklärten Beamten zur Tragung