§. 2. Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, wer nach den Vorschriften der
gegenwärtigen Berordnung für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an
Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Geld zu berechnen ist 90.
§. 3. Ebenso (8§. 1 und 2) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defekte
an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer öffent-
lichen Kasse oder anderen öffentlichen Verwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer
amtlicher Anordnung in die Gewahrsam eines Beamten gekommen ist.
§. 4. Ueber den Betrag des Defektes, die Person des zum Ersatz Verpflichteten
und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den Is§. 1 und 3 bezeichneten
Behörde ein motivirter Beschluß abzufassen?).
§. 5. Hat diese Behörde die Eigenschaft einer Central= oder Provinzialbehörde,
so ist der Beschluß ohne Weiteres vollstreckbar 3).
Zu Anmerkung 5 auf S. 210.
der durch die Ermittelung des Defektes erwachsenen Kosten die erforderliche Fest-
setzung zu treffen, St. M. B. 31. Aug. 1863 (M. Bl. S. 194).
In denjenigen Fällen, wo bei Feststellung ermittelter Defekte ein Einschreiten
im Verwaltungswege gegen eine bestimmte Person nach den Vorschriften der Vd.
24. Jan. 1844 nicht gerechtfertigt erscheint, muß doch die Feststellung des Defektes
(sowie der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen des Defektes, Res. 15. März 1854,
M. Bl. S. 91) in Form eines motivirten Beschlusses erfolgen und letzterer der Kgl.
Ober-Rechnungs-Kammer sofort mitgetheilt werden. Derartige Beschlüsse haben nur
die Feststellung des Defektes selbst zum Zweck und dürfen daher nichts enthalten, was
der weiteren Verfolgung des Defektes gegen einen etwa später zu ermittelnden Beamten
entgegenstehen könnte. Der Ausspruch, daß eine bestimmte Person oder überhaupt
irgend ein Beamter nicht verpflichtet sei, ist demnach nicht Gegenstand des zu fassenden
Beschlusses, wenn gleich die Erörterung, wie sich von selbst versteht, auch auf die zu
der Schuldfrage in Beziehung stehenden Thatsachen zu richten ist, Res 15. Okt. 1853
(M. Bl. S. 258).
8. 30 Instr. für die Ober-Rechnungs-Kammer 18. Dez. 1824 (A. IX. 2):
Kein Kassen-Defekt, solcher mag durch Untreue, Irrthum oder Dienstvernach-
lässigung entstanden sein, soll ohne Unsere Genehmigung oder vorhergegangenes recht-
liches Erkenntniß gegen die Kassenbeamten und diejenigen Aufsichisbeamten, welchen
eine Vertretung gesetzlich zur Last fällt, erlassen, und in den Rechnungen als Ausfall
niedergeschlagen oder in Ausgabe verrechuet werden.
Die Gerichte sind verpflichtet, die Erkenninisse gegen ungetreue Kassenbeamte,
deren Betrug nicht bei der Rechnungs-Revision entdeckt worden, der Ober-Rechnungs-
Kammer in Abschrift mitzutheilen.
Kein Verwaltungs-Chef ist berechtigt, einen von der Ober-Rechnungs- Kammer
festgestellten Rechnungs-Defekt niederzuschlagen, oder dessen Einziehung zu verzögern.
Auch ist es verboten, den Rendanten und anderen Beamten, welchen ein solcher
Defekt zur Last fällt, den Betrag desselben aus irgend einem Dispositions-Fonds, sei
es unter welcher Benennung es wolle, mittelbar zu vergüten.
1) Voraussetzung ist, daß sich ein Defizit bei der Kasse an dem rechnungs-
mäßigen Sollbestande findet, oder daß ein der Kasse durch eine strafbare Handlung
oder ein zu vertretendes Versehen zugefügter Schaden vorliegt. Dagegen kommt die
Vd. nicht zur Anwendung, wenn dem zur Verfügung über die Kasse befugten Be-
amten die Anweisung von Zahlungen zur Last gelegt wird, die auf die Kasse nicht
häiten angewiesen werden dürfen, wenn mithin nicht die Richtigkeit der Kasse an sich,
sondern die Rechtmäßigkeit der Am:seführung angefochten wird, oder, wenn der Streit
lediglich den Betrag des einem Kassenbeamten zustehenden, aus den Mitteln der Kasse
zu bestreitenden Diensteinkommens betrifft. Vergl. Oppenhoff S. 430. ·
2)DochkaunderBeschlußgcgcudicErldeueinesBcamtemodergegeudrzzte
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roch fortbesteht, welche letztere nur ein Mittel zur Befric igung des Anspeuches der
Kasse vildet, Erk. O. Trib. 14. Sevt. 1857 (E. XXXVI. 383).
2 Fin nach § vollstreckgarer Beschluß vedarf keiner gerichtlichen Vollstrekugs-
erklärung mebr. §. 14 Schlußsatz ändert hieran nichts, da §. 14 es utn der Ber—
fügung der Exckution, § 5 dagegen mit der Voll ürecbarfeit des Beschlusses zu ihun
5 c. Oppenboff S. 432
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