216 Abschnitt III. Nebenämter.
2. Die betreffenden Centralbehörden haben sich in jedem einzelnen Falle
über die, den obwaltenden besonderen Umständen entsprechenden Be-
dingungen, wovon die Ertheilung der Genehmigung abhängig zu machen
ist, zu vereinigen. — Verabredungen, wonach ein Beamter, um eine
Nebenstelle oder Nebenbeschäftigung zu übernehmen, sich in seinem Haupt-
amte, wenn auch auf eigene Kosten, ganz oder theilweise vertreten lassen
will, sind unzulässig.
3. Die Uebertragung von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen darf in
der Regel nur auf Widerruf stattfinden. Die Centralbehörden des
Haupt= wie des Nebenamtes sind gleich befugt, diesen Widerruf eintreten
zu lassen, ohne daß eine Beschwerde darüber zulässig ist, oder eine Ent-
schädigung für den Verlust der mit dem Nebenamte oder Geschäfte ver-
bundenen Einnahmen oder Vortheile in Anspruch genommen werden
kann. Die von Mir selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern
sind jedoch als bleibende zu betrachten. — Aus besonderen Gründen
können auch die Centralbehörden ausnahmsweise Nebenämter oder Neben-
beschäftigungen entweder bleibend oder doch auf bestimmte Jahre über-
tragen, oder zu einer solchen Uebertragung die Genehmigung ertheilen.
— Es muß dies aber bei der Verleihung oder der Genehmigung der
Annahme ausdrücklich bemerkt werden, indem sonst der Widerruf jeder-
zeit zulässig bleibt.
4. Mit alleiniger Ausnahme der Fälle, in denen eine in den Etats auf-
geführte Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist, kann von dem
mit Nebenämtern oder Geschäften verbundenen Einkommen auf Pension
niemals Anspruch gemacht werden, wogegen von diesem Einkommen
auch keine Pensionsbeiträge zu entrichten sind. In so weit jedoch das
Diensteinkommen eines Nebenamts bei der Berechnung der Pensions-
beiträge bisher mit berücksichtigt worden ist, dauert die Entrichtung
dieser Beiträge und der entsprechende Pensionsanspruch so lange fort,
bis dieses Nebenamt anderweitig verliehen wird 9.
5. Alle Einnahmen und Emolumente, welche ein Beamter außer dem mit
seinem Hauptamte verbundenen Einkommen aus Staats-, Justituten-,
Korporations= oder anderen Kassen und Fonds bezieht, müssen in dem-
b...—.——
Zu Anmerkung 2 auf S. 215.
Die K. O. 13. Juli 1839 findet nicht bloß Anwendung, wenn ein unmittel-
barer Staatsdiener ein anderes öffentliches Amt übernehmen will, für welches eine
zweite Centralbehörde konkurrirt, sondern auch dann, wenn ein solcher Staatsdiener
ein Amt bei einer Korporation oder Privatperson zu übernehmen beabsichtigt, K. O.
20. Nov. 1840 (M. Bl. 1841 S. 2). Desgleichen findet sie Anwendung, wenn
der Beamte nur hinsichtlich des Nebenamtes als unmittelbarer Staatsbeamter zu be-
trachten ist, Res. 28. Juni 1840 (M. Bl. S 211).
K. O. 27. Juni 1884 (C. Bl. U. V. S. 517): Auf den Bericht vom
25. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß fortan Beamte, welche von Mir resp. mit
Meiner Genehmigung angestellt worden sind, ohne Meine Erlaubniß ein Nebenamt
in einem anderen Staate nicht annehmen dürfen.
Wenn ein Beamter unter vorschriftsmäßiger Genehmigung einen Nebenposten
übernommen hat und in eine andere Dienststelle versetzt wird, so bedarf es erneuter
Anfrage und Geuehmigung zur Beibehaltung des Nebendienstes. Das bloße Auf.
rücken in derselben Dienstkategorie ist als eine Versetzung nicht anzusehen, Res.
6. April 1840 (M. Bl. S. 69).
Unmittelbare Staatsbeamte dürfen die Funktionen des sogenannten Vicewirthes,
im Besonderen, wenn sie dafür eine Gegenleistung in baarem Gelde oder mittelst
freier Wohnung 2c. empfangen, nicht ohne Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde übernehmen, Res. 12. Aug. 1884 (M. Bl. S. 230).
) Vergl. Pensionsges. 27. März 1872 (G. S. S. 268) §s. 12. Wegen der
Behandlung des Einkommens aus Nebenämtern in Bezug auf Wittwen= und Waisen-
geld, vergl. Res. 7. Febr. 1883 (M. Bl. S. 39).