218 Abschnitt III. Militärverhältniß.
der Ortspolizeibehörden ist die Uebernahme von Agemurgeschäften für Privat-Feuer-
Versicherungsgesellschaften nicht zu gestatten, Res. 21. Juni 1861 (M. Bl. S. 141).
Die Uebernahme von Versicherungs-Agenturen, welcher Art es sei, ist
Kreis-Sekretären nicht zu gestatten, Res. 26. Juli 1852 (M. Bl. S. 160); vergl.
auch Res. 26. Juni 1872 (M. Bl. S. 272), wonach Beamten, denen durch Ges.
8. Mai 1837 und K. O. 30. Mai 1841 eine polizeiliche Kontrolle in Bezug auf
das Versicherungswesen anvertraut ist, die Uebernahme einer Agentur im In-
teresse einer öffentlichen oder Privatversicherungs-Anstalt innerhalb ihres Amtsbezirks
nicht gestattet werden soll; desgl. nicht die Uebernahme von Stempeldistributionen,
Res. 18. Sept. 1841 (M. Bl. S. 301); desgl. nicht die Rendantur der Kreis-
Kommunal-Kasse, Res. 26. März 1860 (M. Bl. S. 55). Letzteres Verbot gilt
auch für die Privatbeamten der Laudräthe, Res. 30. Nov. 1860. In Zukunft darf
bei denjenigen Landrathsämtern, bei welchen dem Kreis-Sekretär ein aus Staats-
fonds remunerirter Büreau- Hülfsarbeiter zur Seite gestellt ist, weder von diesem noch
von dem Kreissekretir eine Nebenbeschäftigung übernommen werden, Res. 29. Ang.
1891 (M. Bl. S. 165).
Bürgermeister sind in der Regel nicht als Agenten von Versicherungsgesellschaften
zu konzessioniren, Res. 29. Juni 1554 (M. Bl. S. 145).
Der Debit von Kalendern und das Subskribentensammeln dafür ist den Beamten
nicht zu gestatten, Res. 20. Jan. 1853 (M. Bl. S. 74).
Den Stener= und Gemeinde-Empfängern darf kein Handel als Nebengeschäft ge-
stattet werden, Res. 29. Febr. 1840 (M. Bl. S. 114).
Res. 19. Mai 1879 (M. Bl. S. 158), betr. das Musikmachen von Beamten in
öffentlichen Lokalen.
Ges. 10. Juni 1874 (G. S. S. 244):
§. 1. Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vor-
gesetzten Ressortministers nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts- oder
Verwaltungsrathes von Aktien-, Kommandit-= oder Bergwerks-Ge-
sellschaften sein, und nicht in Comités zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten.
Eine solche Mitgliedschaft ist gänzlich verboten, wenn dieselbe mittelbar oder un-
mittelbar mit einer Remuneration oder mit einem anderen Vermögensvortheile ver-
bunden ist. Jedoch können die vor Publikation dieses Gesetzes bereits ertheilten Ge-
nehmigungen, sofern sich aus der Benutzung derselben keine Unzuträglichkeiten ergeben
haben, bis zum 1. Januar 1876 in Kraft belassen werden.
§. 2. Solchen unmittelbaren Staatsbeamten, welche aus der Staatskasse eine
fortlaufende Besoldung oder Remnneration nicht beziehen, oder welche nach der Natur
ihres Amtes neben dieser Besoldung noch auf einen andern Erwerb hingewiesen sind
(Medizinalbeamte u. s. w.), kann die Genehmigung, auch wenn mit der Mitgliedschaft
ein Vermögensvortheil verknüpft ist, ertheilt werden, sofern die Uebernahme der letzteren
nach dem Ermessen des vorgesetzten Ressortministers mit dem Interesse des Staats-
dienstes vereinbar erscheint.
§. 3. Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
§. 4. Auf Rechtsanwälte, Advokatanwälte und Notarien, sowie auf einstweilen in
den Ruhestand versetzte Beamte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
20. Militärverhältnisse der Beamten.
Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) §8. 65, 66,
in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 106).
#§. 65. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisen-
bahnen, welche der Reserve oder der Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer
Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahr-
gang der Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen, selbst vorübergehend,
nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist.