Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 221
S. 34. Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§8. 12 und
3) ) ruht in dem Falle des §. 33 unter a und d2). Das Recht ruht ferner
in dem Falle des S. 33 unter b, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militärischen
Stellen z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommandos,
den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer der
Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren
und in der Militär= und Marineverwaltung;
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer
des mobilen Verhältnisses;
Jhc) bei Versorgung in Invaliden-Instituten.
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem
Pensionär neben den sonst zuständigen Kompetenzen.
S. 35 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Erdient ein Militärpensionär
im Reichs- oder Staatsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an Stelle
dieser Civilpension die ganze früher erdiente Militärpension — Sofern sie
lebenslänglich zuerkannt war — wieder aus Militärfonds und daneben den
etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds.
Die gesetzlich zuständigen, im Militärdienst erworbenen Pensionserhöhungen
(88. 12 und 13) bleiben bei dieser Berechnung ausser Betracht und sind stets
aus Militärfonds zahlbar.
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn ein mit lebenslänglicher Pension
aus dem Militärdienst geschiedener, demnächst bei der Gendarmerie eines
Bundesstaats oder Elsass-Lothringens angestellter Offizier mit einer nach den
für die Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften bemessenen Pension
Zu Anmerkung 2 auf S. 220.
falls letztere gänzlich ruht, derjenigen Regierungs-Haupt= 2c. Kasse, aus welcher die
Pension zuletzt bezogen worden ist, sowie die gegenwärtige Civildienststellung des
Pensionärs. Auch sind den Anträgen die in Händen des Pensionärs befindlichen,
seine Militärpension betreffenden Schriftstücke beizufügen.
Außerdem haben die im Reichs= oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine
von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr
Diensteinkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs= oder Staatedienste nicht
angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch oie Angabe ent-
halten, ob die Beschäftigung eine dauernde, bezw. mit Aussicht auf eine feste An-
stellung verbundene oder nur eine vorübergehende ist, und ob dem Beschäftigten
Beamteneigenschaft innewohnt oder ob ein rein privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die
Grundlage des Verhältnisses bildet.
Eine Kürzung der Militärpension neben einem Kommunnaldiensteinkommen findet
vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt.
1) §. 12. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärarzt, welcher
nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes
unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der Pension:
a) wenn dieselbe 550 Thlr. und weniger beträgt, um 250 Thlr. jährl.
b) „ „ zwischen 550 und 600 „ auf 800 „ „
- V5rb 5 ½ 600 » 800 e- um 200 e- t-
4) „ „ „ 800 „ 900 „ auf 1000 „ —
e) „ „ „ 900 und mehr „ um 100 „ »
§.13.JederOfsizieroderimOffiziersrangftehendeMilitärarzt,welchernach-
weislich durch den aktiven Militärdienst, sei es im Kriege oder im Frieden, ver-
stümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und unheilbar
beschädigt worden ist, erhält neben der Pension und eintretenden Falls neben der nach
§. 12 bestimmten Pensionserhöhung eine fernere Erhöhung der Pension um 200
Thlr. jährlich:
a) bei dem Verluste einer Hand 2c.
2:) Siehe Anm. 2 auf S. 220.