Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 221 
S. 34. Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§8. 12 und 
3) ) ruht in dem Falle des §. 33 unter a und d2). Das Recht ruht ferner 
in dem Falle des S. 33 unter b, jedoch mit folgenden Ausnahmen: 
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militärischen 
Stellen z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommandos, 
den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer der 
Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren 
und in der Militär= und Marineverwaltung; 
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer 
des mobilen Verhältnisses; 
Jhc) bei Versorgung in Invaliden-Instituten. 
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem 
Pensionär neben den sonst zuständigen Kompetenzen. 
S. 35 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Erdient ein Militärpensionär 
im Reichs- oder Staatsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an Stelle 
dieser Civilpension die ganze früher erdiente Militärpension — Sofern sie 
lebenslänglich zuerkannt war — wieder aus Militärfonds und daneben den 
etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds. 
Die gesetzlich zuständigen, im Militärdienst erworbenen Pensionserhöhungen 
(88. 12 und 13) bleiben bei dieser Berechnung ausser Betracht und sind stets 
aus Militärfonds zahlbar. 
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn ein mit lebenslänglicher Pension 
aus dem Militärdienst geschiedener, demnächst bei der Gendarmerie eines 
Bundesstaats oder Elsass-Lothringens angestellter Offizier mit einer nach den 
für die Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften bemessenen Pension 
Zu Anmerkung 2 auf S. 220. 
falls letztere gänzlich ruht, derjenigen Regierungs-Haupt= 2c. Kasse, aus welcher die 
Pension zuletzt bezogen worden ist, sowie die gegenwärtige Civildienststellung des 
Pensionärs. Auch sind den Anträgen die in Händen des Pensionärs befindlichen, 
seine Militärpension betreffenden Schriftstücke beizufügen. 
Außerdem haben die im Reichs= oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine 
von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr 
Diensteinkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs= oder Staatedienste nicht 
angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch oie Angabe ent- 
halten, ob die Beschäftigung eine dauernde, bezw. mit Aussicht auf eine feste An- 
stellung verbundene oder nur eine vorübergehende ist, und ob dem Beschäftigten 
Beamteneigenschaft innewohnt oder ob ein rein privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die 
Grundlage des Verhältnisses bildet. 
Eine Kürzung der Militärpension neben einem Kommunnaldiensteinkommen findet 
vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt. 
1) §. 12. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärarzt, welcher 
nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes 
unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der Pension: 
a) wenn dieselbe 550 Thlr. und weniger beträgt, um 250 Thlr. jährl. 
b) „ „ zwischen 550 und 600 „ auf 800 „ „ 
- V5rb 5 ½ 600 » 800 e- um 200 e- t- 
4) „ „ „ 800 „ 900 „ auf 1000 „ — 
e) „ „ „ 900 und mehr „ um 100 „ » 
§.13.JederOfsizieroderimOffiziersrangftehendeMilitärarzt,welchernach- 
weislich durch den aktiven Militärdienst, sei es im Kriege oder im Frieden, ver- 
stümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und unheilbar 
beschädigt worden ist, erhält neben der Pension und eintretenden Falls neben der nach 
§. 12 bestimmten Pensionserhöhung eine fernere Erhöhung der Pension um 200 
Thlr. jährlich: 
a) bei dem Verluste einer Hand 2c. 
2:) Siehe Anm. 2 auf S. 220.
	        
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