Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

222 Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 
in den Ruhestand versetzt wird. Die zuständige Pensionserhöhung gemäss 
8. 12 wird in diesem Falle nach der Gesammtpension geregelt 7). 
S. 37 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Die Einziehung, Kürzung 
oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den 
88. 32 bis 35 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, 
eine solche Veründerung nach sich ziehende Ereigniss folgt. 
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staatsdienste 
gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung wird die Pension 
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom 
siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zu- 
lässigen Betrage gewährt). Bei Dienstverrichtungen, in welchen der Pensionär 
lediglich in einem privatrechtlichen Verhältniss zu der ihn beschäftigenden 
Behörde steht, findet eine Kürzung der Pension überhaupt nicht statt. 
§. 38. Die Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung zur 
Disposition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes gleichmäßige Anwendung. 
B. In der Kaiserlichen Marine. 
§. 48. Die vorstehenden Bestimmungen finden. auf die ihr Gehalt aus 
dem Marine-Etat beziehenden Offiziere, sowie auf die im Ofsfizierrange stehen- 
den Aerzte und Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und auf deren Wittwen 
und Kinder mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung. 
Folgen die Maßgaben in S§. 48 ff., J. 50 abgeändert durch Art. I. II, 
Ges. 24. März 1887 (R. G. Bl. S. 149); 8§. 48, 49 und 52 durch Art. 13, 
Ges. 22. Mai 1893. 
Zweiter Theil. 
Versorgung der Militärpersonen der Unterklassen, sowie deren 
Hinterbliebenen. 
A. Unteroffiziere und Soldaten. 
§. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Per- 
sonen des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgungs), wenn 
1) Ausf. Best. 27. Mai 1893 Nr. 2: Die veränderten Vorschriften für die 
aus dem Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste pensionirten Offiziere rc. finden 
(Art. 23, 1 und Art. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach 
dem 1. April 1893 aus dem Civildienst ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. 
Wegen Wiederzahlbarmachung theilweise oder vollständig ruhender Militärpension gilt 
sinngemäß das oben zu den 8§. 33 und 37 unter Abs. 2 und 3 Gesagte. Den 
diesbezüglichen Anträgen ist ferner ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen, von 
welchem Zeitpunkt ab die Civilpension zuerkannt worden ist. 
Betreffs der in dem §. 35 Abjf. 2 erwähnten, nach dem 1. April 1893 mit 
Pension aus dem Gendarmeriedienst ausgeschiedenen Offiziere wird das Erforderliche 
seitens des Kriegs-Ministeriums veranlaßt werden. 
Verfahren bei Zahlung der Pensionen und Wittwen und Waisengelder an die 
im Staatsdienste wieder angestellten Militärpensionäre und deren Hinterbliebene, Ref. 
2. März 1894 (C. Bl. A. V. S. 481). 
: Der §. 37, Al. 2 findet auf vensionirte Offiziere, welche nach zurückgelegter 
vorbereitender DLienstleistung in der Strafanstaltsverwaltung, gegen Diäten auf Probe 
mit der kommissarischen Verwaltung einer Dienststelle beschäftigt werden, keine An- 
wendung, vielmehr tritt in solchen Fällen die sofortige Einziehung der Pension nach 
Maßgabe des K. 33 ein, weil nach dieser letzteren Vorschrift keineswegs erst eine 
definitive Anstellung, sondern schon der Bezug jedes Diensteinkommens im Reichs., 
Staats- soder Kommunal] Dienste die Einziehung resp. Kürzung der Pension zur 
Folge hat und weil in dieser Beziehung von jeher und in allen Fällen ein Unter- 
schied zwischen einer Anstellung oder Beschästigung definitiver Natur oder auf Probe 
nicht gemacht worden ist, Res. 28. Febr. 1875 (M. Bl. S. 81). 
Was sind vorübergehende Beschäftigungen? vergl. oben. 
3) Ges. 4. April 1874. §. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Inoali:den
	        
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