Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 223 
sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht 
Jahren invalide geworden sind. 
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Be- 
künung ihres Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht er- 
orderlich. 
§. 64. Als. Invalidenversorgungsschein gelten Pension und Pensions- 
ulagen der Civilversorgungsschein, die Aufnahme in Invalideninstitute, die 
erwendung im Garnisondienst. 
Civilversorgungsschein. 
§. 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, 
wenn sie sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinva- 
liden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe 
nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie 
mindestens zwölf Jahre gedient haben #. 
S. 76 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Invalide, welche an der 
Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein nicht erhalten. 
Den zum Civilversorgungsschein berechtigten, aber wegen Epilepsie oder 
anderer körperlicher Gebrechen zur Verwendung im Civildienst untauoglichen 
Invaliden wird für den Fall, dass die Unfähigkeit zur Verwendung im Civil- 
dienst in dem Zeitraum eines Jahres entweder nach der Anerkennung des 
Anspruchs auf den Civilversorgungsschein oder nach der erfolgten Aus- 
händigung desselben sich ergiebt, an Stelle des Civilversorgungsscheins eine 
Pensionszulage von 12 Mark monatlich (Zulage für Nichtbenutzung des Civil- 
versorgungsscheins) gewährt. 
Neben einer auf Grund des S. 72 zuständigen Verstümmelungszulage ist 
die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins nur im Betrage 
von 9 Mark monatlich zu gewähren?). 
S. 77 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Die Subaltern- und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, bei den 
Zu Anmerkung 3 auf S. 222. 
versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen aktiven Dienst bei 
fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (8§. 58 
und 75 des Ges. 27. Juni 1871). 
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf 
Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im 
Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung. 
8. 11 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Ganzinvaliden, deren In- 
validität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbeschädigung 
herbeigeführt worden ist und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein 
haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine 
Pensionszulage von 6 Mk. monatlich gewährt (Anstellungsentschädigung). 
Das Recht zur Wahl erlischt ein Jahr nuch der erfolgten Anerkennung 
der Invalidität bezw. durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ablanf 
dieser Frist. 
Die Anstellungsentschädigung und die Julage für Nichtbenutzung des 
Civilversorgungsscheins Hlürfen nicht nebeneinander bezogen werden. 
In dem Falle des S. 74 des Ges. 27. Juni 1871 ist die Anstellungsent- 
Schätligung bezw. die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins 
neben einer llem gesaämmten Diensteinkommen gleichkomnmenden Hension 
zahlbar 
Laut Res. 23. Mai 1874 (A. V. Vl. S. 118) sind die Geueralkommandos 
befugt, denjenigen Zahlmeistern, welche als Unteroffiziere eine zwölfjährige Dienst- 
zeit zurückgelegt haben, auf Grund ihrer hierdurch erworbenen Ansprüche, den Civil- 
versorgungsschein zu ertheilen. » 
«’,DieVorfchriftendesy75fiudennuraufdiealedauexudveriorgnug«3- 
berechtigtanerkanntenInvalidenAnwendung,Art.6Gei.22.Mati893. 
’·)Vergl.;udenneuen§.76Gef.27.Juni1871undä11G2f-4.April 
ls74,«!1nsf.B-:st««-7.Mai1132:3Nc.6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.