Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 223
sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht
Jahren invalide geworden sind.
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Be-
künung ihres Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht er-
orderlich.
§. 64. Als. Invalidenversorgungsschein gelten Pension und Pensions-
ulagen der Civilversorgungsschein, die Aufnahme in Invalideninstitute, die
erwendung im Garnisondienst.
Civilversorgungsschein.
§. 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten,
wenn sie sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinva-
liden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe
nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie
mindestens zwölf Jahre gedient haben #.
S. 76 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Invalide, welche an der
Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein nicht erhalten.
Den zum Civilversorgungsschein berechtigten, aber wegen Epilepsie oder
anderer körperlicher Gebrechen zur Verwendung im Civildienst untauoglichen
Invaliden wird für den Fall, dass die Unfähigkeit zur Verwendung im Civil-
dienst in dem Zeitraum eines Jahres entweder nach der Anerkennung des
Anspruchs auf den Civilversorgungsschein oder nach der erfolgten Aus-
händigung desselben sich ergiebt, an Stelle des Civilversorgungsscheins eine
Pensionszulage von 12 Mark monatlich (Zulage für Nichtbenutzung des Civil-
versorgungsscheins) gewährt.
Neben einer auf Grund des S. 72 zuständigen Verstümmelungszulage ist
die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins nur im Betrage
von 9 Mark monatlich zu gewähren?).
S. 77 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Die Subaltern- und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, bei den
Zu Anmerkung 3 auf S. 222.
versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen aktiven Dienst bei
fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (8§. 58
und 75 des Ges. 27. Juni 1871).
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf
Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im
Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung.
8. 11 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Ganzinvaliden, deren In-
validität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbeschädigung
herbeigeführt worden ist und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein
haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine
Pensionszulage von 6 Mk. monatlich gewährt (Anstellungsentschädigung).
Das Recht zur Wahl erlischt ein Jahr nuch der erfolgten Anerkennung
der Invalidität bezw. durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ablanf
dieser Frist.
Die Anstellungsentschädigung und die Julage für Nichtbenutzung des
Civilversorgungsscheins Hlürfen nicht nebeneinander bezogen werden.
In dem Falle des S. 74 des Ges. 27. Juni 1871 ist die Anstellungsent-
Schätligung bezw. die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins
neben einer llem gesaämmten Diensteinkommen gleichkomnmenden Hension
zahlbar
Laut Res. 23. Mai 1874 (A. V. Vl. S. 118) sind die Geueralkommandos
befugt, denjenigen Zahlmeistern, welche als Unteroffiziere eine zwölfjährige Dienst-
zeit zurückgelegt haben, auf Grund ihrer hierdurch erworbenen Ansprüche, den Civil-
versorgungsschein zu ertheilen. »
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berechtigtanerkanntenInvalidenAnwendung,Art.6Gei.22.Mati893.
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