224 Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension.
Invaliditäts- und Altersversicherungs - Anstalten, sowie bei ständischen oder
solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs
Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschliesslich des
Forstdienstes, werden nach Massgabe der darüber von dem Bundesrath fest-
Zustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Civilver-
sorgungsscheins (Militäranwärtern) besetzt.
In dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den Invaliden und
den übrigen Militär-Anwärtern tritt durch die obige Vorschrift ebensowenig
eine Aenderung ein, wie in den, in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der
Versorgung der Militär-Anwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden
Bestimmungen ?.
§. 87. Der Civilversorgungsschein kann unter Berücksichtigung der Be-
stimmungen des §. 75 und des §. 76 1. und 2. Alinea auch den nach der
Entlassung zur Versorgungsberechtigung anerkannten Invaliden gewährt werden.
§. 88. Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus
dem aktiven Dienste erhobenen Versorgungsansprüche findet alljährlich nur
einmal statt.
B. Untere Militärbeamte.
C. Bewilligung für Hinterbliebene.
D. Gemeinsame Bestimmungen.
Zahlbarkeit:), Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung
der Pensionen.
S. 100 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Das Recht auf den Bezug
der Peusion einschliesslich der Pensionszulagen erlischt:
1. durch den Tod,
2. im Falle temporärer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die
Bewilligung erfolgt war, 6
3. sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die
Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat,
4. durch rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hoch-
verraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer
Geheimnisse.
S. 101 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Das Recht auf den Bezug.
der Invalidenpension einschliesslich sämmtlicher Zulagen ruht:
— —
1!) §. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg in-
valide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Unteroffiziere und
Mannschaften gelten innerhalb der dem betreffenden Friedensschlusse folgenden
6 (Art. 9, 3 Ges. 22. Mai 1893) Jahre die Bestimmungen der 88. 65— 80 des
Ges. 2. R 1871 mit den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten Abänderungen
(§8. 81— 80).
Sämmtliche Temporär-Invaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur Rückkehr.
der Felddienstfähigkeit.
2) Die Invalidenpensionen der Unteroffiziere und Soldaten find nach §. 749
C. P. O. in Verbindung mit §. 495 Str. P. O. und nach §. 51 Vd. 7. Sept.
1879, wegen erkannter Strafen, sowie wegen der Kosten des Strafverfahrens und
der Strafvollstreckung, der Pfändung nicht mehr unterworfen. Sie dürfen zur
Deckung der Kosten, welche durch die Verpflegung der Invaliden während der Ver-
büßung von Freiheitsstrafe erwachsen, selbst dann nicht in Anspruch genommen
werden, wenn der betreffende Invalide keine unterstützungsbedürftige Familie besitzt.
Vielmehr werden auch in diesem Falle die Verpflegungskosten aus öffentlichen Fonds
bestritten, während die Sträflinge ihre Pension fortbeziehen, Res. 7. April 1881
(M. Bl. S. 119).