226 Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension.
Litt. e zulässige Gewährung von Pension und Dienstzulage neben dem Civil-
einkommen den Gesammtbetrag für sechs Monate nicht übersteigen.
8. 105. Wer über das in dem 8. 102 Litt. c angegebene Zeitmaß
hinaus die Pension oder einen ihm nicht zustehenden Theilbetrag derselben
forterhebt, muß sich bis zur völligen Deckung der stattgefundenen Ueberhebun
Abzüge von seinem Diensteinkommen oder seinen nächstfolgenden Pensionsraten
gefallen lassen.
S. 106 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Unter Civildienst im Sinne
der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst beziehungsweise jede Beschäf-
tigung eines Beamten) zu verstehen, für welchen ein Entgelt (die Naturalien
nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öfkentlichen Reichs- oder Staats-
kasse direkt oder indirekt gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen In-
stituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs oder Staats
unterhalten werden.
Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage-
oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigun
eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung
erfolgt, gehören nicht hierher.
S. 107 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893) Den im Civilstaatsdienst,
sowie im Kommunal- und Institutendienst etc. angestellten Militäranwärtern
und forstversorgungsberechtigten Personen des Jägerkorps wird nach Massgabe
der Bestimmungen in den SS. 48ff des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
187y die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensionsfähige
Dienstzeit in Anrechnung gebracht, wenn und insoweit nach Landesrecht eine
Anrechnung der Zeit stattfindet, welche im Civildienst vor Erlangung einer
festen, mit Anspruch oder Aussicht auf Pension verbundenen Anstellung ver-
bracht wurde.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der
Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt.
S. 108 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Erdient ein Militär-Pensionär
im Reichsdienst eine Civil-Pension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civil-
Pension die gesetzliche Invaliden-Pension aus Militärfonds und daneben
den etwaigen Mehrbetrag der Civil-Pension aus dem betreffenden Civil-
Pensionsfonds.
Gleiches gilt für die Militär-Pensionäre, welche im Staats-, Kommunal-
oder Institutendienst eine Civil-Pension erdienen, sofern dieselbe denjenigen
Betrag erreicht, welchen der Pensionär zu beanspruchen haben würde, wenn
) Nach §. 106 sind von der Begünstigung, die Pension neben den Erträgnissen
einer Civilbedienstung zu beziehen, ausgeschlossen: einerseits die Beamten, welche
stückweise oder durch Tagegelder und dergl. bezahlt werden, andererseits (Al. 2) die
Nichtbeamten, welche nicht stückweise, resp. nicht durch Boten-, Tage= oder Wochen-
lohn u. s. w. gelohnt werden, sondern fortlaufende Bezüge haben.
Die Einziehung der Invaliden-Pension bei Anstellungen im Civildienst nach
Ablauf von sechs Monaten (§. 102) hat also nur dann zu unterbleiben, wenn dem
Pensionär, während ihm die Eigenschaft eines Beamten nicht zusteht, seine diesfälligen
Dienstverrichtungen nur stückweise resp. durch Boten-, Tage= oder Wochenlohn bezahlt
werden, Res. 1. April 1873 (M. Bl. S. 113).
§. 103 findet hiernach auf die im Staatsdienst beschäftigten Beamten nur dann
Anwendung, wenn diese Beamten etatsmäßig angestellt sind oder ein mindestens mo-
natlich fixirtes Diensteinkommen beziehen. Anderenfalls ist gemäß §. 106 Abs. 2 die
Invaliden-Pension neben dem Civil-Diensteinkommen auch dann unverkürzt zu be-
lassen, wenn die Pensions-Empfänger im Civildienstverhältniß die Eigenschaft von
Staatsbeamten besitzen, Res. 8. Mai 1894 (J. M. Bl. S. 128).
Wegen der aus dem Militärdienst anderer Bundesstaaten übernommenen Civil-
beamten vergl. M. d. J. II. F. J. 162 de 1889.