Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 227
seine Pensionirung nach Massgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vor-
schriften unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte 1).
Erreicht die Civil-Pension diesen Betrag nicht, so ist den Pensionären
bis zur Erreichung desselben die gesetzliche Invaliden-Pension neben der Civil-
Pension zu gewähren.
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen (§§. 71 und 72) bleiben bei
diesen Berechnungen ausser Betracht und werden unter allen Umständen aus
Militärfonds bestritten.
Schlußbestimmungen.
§. 109. Mit Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wieder-
gewährung der Militär-Pension im Falle der Anstellung im Civildienst bezüg-
lichen Angelegenheiten ist die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund der
im zweiten Theile dieses Gesetzes geltend zu machenden Ansprüche Sache der
Militärbehörden.
Dritter Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Verfolgung von Rechtsansprüchen.
§. 113. Ueber die Rechtsansprüche auf Pensionen, Beihülfen und Be-
willigungen, welche dieses Gesetz (Theil 1 und II) gewährt, findet mit folgenden
Maßgaben der Rechtsweg statt.
§. 114. Vor Anstellung der Klage muß der Instanzenzug bei den
Militär-Verwaltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann bei Verlust
des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Kläger die endgültige
Entscheidung der Militär-Verwaltungsbehörde bekannt gemacht worden, ange-
bracht werden.
§. 115. Die Entscheidungen der Militärbehörden darüber:
a) ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob
b) im einzelnen Falle das Kriegs= oder Friedensverhältniß als vorhanden
anzunehmen ist, ob
xc) eine Beschädigung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob
d) einer der im §. 45, Alinea 1 und 2 gedachten Fälle vorhanden ist,
und o
e) sich der Invalide gut geführt hat (8. 75),
sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten Ansprüche
(§. 113) maßgebend.
§. 116. In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung
wird der Militärfiskus durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des
Kontingents, der Marinefiskus durch das Marineministerium vertreten, und ist
die Klage bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirk die betreffende
Behörde ihren Sitz hat.
Aufhebung früherer Bestimmungen.
z. 117. Alle bisherigen Bestimmungen, welche nicht im Einklange mit
dem gegenwärtigen Gesetze stehen, sind ausgehoben.
Wegen der Gültigkeit der Aenderungen des Ges. 22. Mai 1893 vergl. die
Uebergangs= und Schlußbestimmungen daselbst Art. 21—24.
) Wegen der Militär-Pensionen derjenigen Militär-Pensionäre, die im Staats-
dienste eine Civil-Pension erdient haben, vergl. Res. 24. März 1894 (M. Bl. S. 60);
29. Sept. 1894 (C. Bl. A. V. S. 485).
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