228 Abschnitt III. Verrechnung der Invaliden-Pensionen.
Bestimmungen zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militär-
Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der 8§8§. 15, 16 und 22 der
Novelle vom 4. April 1874.
Vom 22. Februar 1875 (M. Bl. S. 146))).
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der
Bundesrath nachstehende
Bestimmungen
zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni
1871 (R. G. Bl. S. 275) und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April
1874 (R. G. Bl. S. 25) beschlossen:
I. zu S. 101.
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) auf-
halten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person
oder durch Bevollmächtigte — bewirken.
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Correspon=
denzen mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr
Sache dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen,
welche für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das
Lebensattest und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande das Deutsche Indigenat verloren hat.
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das Deutsche Indigenat nicht ver-
loren habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß
der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der
Penfion einzustellen. «
Die Prüfung der von den Pensions-Empfängern selbst oder von deren Bevoll-
mächtigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist
Sache der zahlenden Kasse.
Hinsichtlich derjenigen Pensions-Empfänger, welchen beim Erscheinen der gegen-
wärtigen Bestimmungen ihre Pension bereits in das Ausland gezahlt werden, ver-
bleibt es bei dem bisherigen Verfahren.
II. zu §S. 102.
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§. 71
und 72 aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzulagen (§. 74) zu verstehen.
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die
Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur in den Pensions-
Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71 als Kriegszulage, nach §. 72 als
Verstümmelungszulage, nach §. 74 als Dienstzulage zu bezeichnen.
B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen
Heilaustalt zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des
§. 102b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte Unterstützungen sind auf die
Fortzahlung der Invaliden-Pension einflußlos.
x Unter „Familie“ im Sinne des §. 102b sind außer der Ehefrau und der
ehelichen Nachkommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und Großeltern des
Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer derselben ist.
3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines
Pensionsempfängers derjenigen Behörde, auf deren Pensions-Etat der Pensionär steht,
unter genauer Angabe des Tages der Aufnahme, sowie des Tages der Entlassung aus
der Anstalt, behufs der Pensionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen.
4. Die Zahlung der Pension und etwaiger Zulagen erfolgt für den Monat der
Aufnahme und Entlassung gemäß §. 99 stets in vollen Monatsbeträgen.
)) Durch das Abänderungsges. 22. Mai 1893 wurden neue Ausführungs-
bestimmungen nöthig, die am 27. Mai 1893 ergangen sind. Die wesentlichsten Be-
stimmungen sind theils beim Ges. selbst, theils an den betreffenden Stellen der Best.
22. Febr. 1875 zum Abdrucke gebracht.