1060 Abschnitt XX. Bau= und Feuer-Polizei.
§. 68. Bei der anzustellenden Prüfung muß die Obrigleit zugleich dahin sehen,
daß durch eine richtige und vollständige Beschreibung des abzutragenden Gebäudes,
nach seiner Lage, Grenzen und übrigen Beschaffenheit, künftigen Streitigkeiten bei
dem Wiederaufbaue, in Ansehung des Winkelrechts, und sonst möglich vorgebengt!#)
werde.
§. 69. Vorzühglich ist eine besondere obrigkeitliche Erlaubniß ) nothwendig, wenn,
es sei in Städten oder auf dem Lande, eine neue Feuerstelle errichtet, oder eine alte
an einen andern Ort verlegt werden soll.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1059.
konsenslos ausgeführten baulichen Anlagen die Erfüllung der sämmtlichen einschla-
genden baupolizeilichen Vorschriften zu fordern und zu erzwingen, sofern nicht diesen
Behörden die Befugniß zur Gewährung von Ausnahmen eingeräumt ist. Nur in
denjenigen Fällen wird es sich rechtfertigen lassen, hiervon abzuweichen, wo die Ver-
stöhe gegen die Bestimmungen der Baupolizeiordnung von ganz geringfügiger Be-
deutung sind und den mit ihnen verfolgten Zweck ernstlich nicht in Frage stellen,
andererseits aber die den Vorschriften entsprechende Herstellung einen unverhältniß-
mäßig hohen Kostenaufwand erfordern würde. Der Umstand dagegen, daß die vor-
schriftsmäßige Herstellung den Bauherrn zu erheblichen Aufwendungen nöthigen wird,
kann allein keinen Grund geben, von der Forderung einer solchen Herstellung ab-
usehen.
* räumt §. 145 Zust. Ges. den Baupolizeibehörden die Befugniß ein, gegen
die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse über Baudispensgesuche die Beschwerde
einzulegen. Die Polizeibehörden werden daher da, wo solche Beschlüsse entgegen ihren
Anträgen ergehen, Beschwerde zu erheben haben, wenn die für die Dispensertheilung
angeführten Gründe von ihnen nicht für zutreffend erachtet werden.
Wegen Mitwirkung der Kgl. Baubeamten vergl. Res. 11. Dez. 1875 (M. Bl.
S. 225). Der Bezirksausschuß beschließt über die Anwendung der in den Städten
geltenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum platten
Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit
städtischen bebauten Grundstücken liegen, gemäß der Vorschriften der Vd. 17. Juli
1846, §. 143 Zust. Ges. 1. Aug. 1883.
) Durch Ertheilung des Baukonsenses wird Privatrechten Dritter in keinem Falle
präjudizirt, Erk. O. Trib. 18. Aug. 1856 (E. XXXV. 279).
Die Ertheilung des polizeilichen Baukonsenses schließt dritte Personen
von der Verfolgung eines privatrechtlichen Widerspruches gegen die dem Bauenden
auferlegten Bedingungen des Baues von Rechtswegen nicht aus, Erk. 9. März 1872
(J. M. Bl. S. 135).
Ein ertheilter Baukonsens hindert die Polizeibehörde nicht, einen nachträglich als.
ungesetzlich erbauten Bau, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche des Bau-
herrn, zu inhibiren. Im Wege der Baupolizeiordnung können im öffentlichen In-
teresse Beschränkungen des Baurechts eingeführt werden, welche über die im A. L. R.
§. 138 I. 8 im privatrechtlichen Interesse der Nachbarn angeordneten Beschränkungen
hinausgehen, Erk. O. V. G. 19. Nov. 1888. Durch die Bauerlaubniß erwirbt der
Baunnternehmer kein unwiderrufliches und unentziehbares Recht auf die Bauaus-
führung. Hat die Behörde sich bei ihrer Ertheilung in einem rechtlichen Irrthum
befunden, so muß sie die Bauerlaubniß zurücknehmen und die rechtswidrige Bauaus-
führung ev. im Zwangswege verhindern, E. O. V. XXVIII. 372.
2) Eine Polizei-Verordnung, welche für Neubauten und Hauptreparaturen in
Städten und auf dem platten Lande eine polizeiliche Genehmigung vorschreibt, steht
mit den Vorschriften des A. L. R. über das Erforderniß polizeilicher Genehmigung
zu Bauten nicht im Widerspruch, sondern bestimmt nur deren Anwendung und dehnt
sie auf analoge Fälle aus, Erk. O. Trib. 15. März 1877 (M. Bl. S. 137).
Ein Bankonsens darf, wiewohl die Polizeibehörde bei ihrer Prüfung auch auf die
nachbarlichen Verhältnisse rücksichtigen soll (A. L. R. I. 8 88. 118 ff., I. 9 8§. 327 ff.,
I. 22 §§. 55 ff.; Res. 6. April 1835, A. XIX. 497), nicht um deshalb versagt werden,
weil in Betreff des Bauterrains Eigenthumsstreitigkeiten schweben, bezw. weil der
Baunnternehmer sein ausschließliches Eigenthum an der Baustelle nicht nachgewiesen
hat, E. O. V. V. 350; VI. 304; XII. 369.
Ein Baukonsens darf auch nicht wegen einer in das Grundbuch eingetragenen