Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

250 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
1. Warnung, 2. Verweis), 3. Geldbuße), „ 
4. gegen untere Beamte auch Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht 
Tagen, welche jedoch nur in solchen Räumen zu vollstrecken ist, die den 
Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind?). 
Zu dieser Beamtenklasse werden im Allgemeinen nur gerechnet: Exekutoren, 
Boten, Kastellane, Diener und die zu ähnlichen, so wie die zu bloß mecha- 
nischen Funktionen bestimmten Beamten. Außerdem ist das Staats-Ministerium 
ermächtigt, in der Steuer-, Post-, Polizei= und Eisenbahn-Verwaltung die- 
jenigen Beamten-Kategorien speziell zu bezeichnen:), gegen welche Arreststrafen 
verhängt werden können. 
§. 16. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: # 
1. in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Ver- 
minderung") des Diensteinkommens und Verlust des Anspruches auf 
Umzugskosten, oder mit einem von beiden Nachtheilen. Diese Strafe 
findet nur auf Beamte im unmittelbaren Staatsdienste Anwendung; 
4) Bedroht ein Spezialgesetz eine pflichtwidrige Handlung eines Beamten mit 
Geldstrafe, z. B. die K. O. 28. Okt. 1836 wegen Nichtverwendung des tarifmäßigen 
Stempels, so ist der Dienstvorgesetzte nicht berechtigt, nur eine Warnung oder einen 
Verweis auszusprechen, Res. 28. Febr. 1863 (M. Bl. S. 227). Die betr. Strafe 
ist überhaupt keine Disziplinarstrafe, sondern eine Stempelstrafe. und findet hier das 
Beschwerde= und Verwaltungsstreitverfahren des Zuständigkeitsges. keine Anwendung, 
E. O. V. XIV. 409. 
*) Die Geldbuße darf mit dem Verweise nicht kumulirt werden, Erk. O. V. G. 
30. März 1892 (D. J. Nr. 52). 
*) Also nicht in den gewöhnlichen Orts= oder Polizeigefängnissen, sondern in dazu 
bestimmten, dem Zweck entsprechend eingerichteten Lokalen der Dienstgebäude. Res. 
31. Jan. 1831 (A. B. 15 S. 14) 1 
!) Dahin gehören Postkondukteure, Briefträger, Wagenmeister — Eisenbahn- 
Bahnwärter, Schaffner, Heizer, Weichensteller, Wiegemeister — Chaussee-Aufseher und 
Wärter, Brückenmeister und „Wärter, Aufseher über Ufer= und Strandpflanzungen, 
Kampen 2c., Strom-Aufseher, Strom= und Buhnenmeister (St. M. B. 26. Nov. 
1853, M. Bl. 1854 S. 2), desgleichen Polizei-Sergeanten und Polizei-Wachtmeister, 
Nachtwächter und Nachtwachtmeister, Schutzmänner und Schutzmannschafts-Wacht- 
meister, Ober-Feuermänner, Schirrmeister und Aufseher bei der Straßenreinigung 
(St. M. B. 6. Okt. 1853, M. Bl. S. 263); in Betreff der Steuerbeamten vergl. 
Res. 28. Febr. 1853 (M. Bl. S. 113). Gegen Strafanstaltsaufseher dürfen Arrest- 
strafen nicht verhängt werden, Res. 19. März 1880 (II. S J. 686). 
Die Vollstreckung der gegen Schutzmänner festgesetzten Arreststrafen darf in jedem 
Falle erst dann stattfinden, wenn über die gegen die Straffestsetzung nach §. 21 zu- 
lässige Beschwerde endgültig Endscheidung getroffen worden ist, Res. 3. Mai 1889 
(M. Bl. S. 119). 6 
Bl Für 1. Postbeamten gilt jetzt das Reichsbeamtenges. 31. März 1873 (R. G. 
S. 61). 
5) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt mit Verminderung des Dienstein- 
kommens erkannt, so ist in dem Erkenntniß die Summe festzustellen, um welche das 
Diensteinkommen des Angeschuldigten vermindert werden soll. Eine solche bestimmte 
Festsetzung ist erforderlich, da die Verminderung des Diensteinkommens bei der Straf-.5 
versetzung einen Theil der Disziplinarstrafe bildet und daher auch ebenso wie letztere 
selbst, von dem Disziplinarrichter ihrem Umfange nach bestimmt werden muß, nicht 
aber der dem Angeschuldigten vorgesetzten Dienstbehörde überlassen bleiben kann, 
St. M. B. 29. Mai 1874, 1874 Nr. 73. Die Erörterung der Frage der Ver- 
minderung des Diensteinkommens muß im Termine zur mündlichen Verhandlung, 
unter Zuziehung des Angeschuldigten und des Vertreters der Staatsanwaltschaft er- 
folgen, Res. 1. März 1881 (M. Bl. S. 46). 
Der §. 16 Nr. 1 findet auf Elementarlehrer nicht Anwendung, St. M. B. 
2. Jan. 1869 (C. Bl. U. V. S. 226), wohl aber auf Provinzialbeamte (§. 98 
Nr. 6 Pr. O.). Gegen Lehrer und Lehrerinnen in den Provinzen Posen und West- 
preußen kann die in S. 16 Nr. 1 bestimmte Disziplinarstrafe verhängt werden. Vergl. 
Ges. 15. Juli 1886 Art. II.
	        
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