Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

252 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
§. 17. Welche der in den S3§F. 14 bis 16 bestimmten Strafen!) anzuwenden 
sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens 
mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen, un- 
beschadet der besonderen Bestimmungen der 88§. 8 und 9. 
Zweiter Abschnitt. Von dem Disziplinarverfahren. 
J§F. 18. Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen 
seinen Untergebenen befugt?). 
§. 19. In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen) ist die Be- 
fugniß der Dienstvorgesetzten begrenzt, wie olgt. 
Zu Anmerkung 5 auf S. 251. 
Bl. S. 95), wegen Berechnung der Pension, Res. 29. Juli 1884 (M. Bl. 
8. 16 Nr. 2 Abs. 3 findet auch anf pensionsberechtigte Gemeindebeamte un 
Volksschullehrer Anwendung; vergl. wegen der letzteren Res 2. März 1886 (M. , 
S. 37). Er findet nicht Anwendung auf Beamte, die widerruflich oder auf Kündigunkt 
angestellt sind und gemäß §. 83 im Wege der Kündigung entlassen werden können 
Der Erörterung der Frage hat eine sorgfältige Erwägung der persönlichen Ver 
hältnisse des Angeschuldigten, sowie der bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen 
Führung voranzugehen, Res. 31. Juli 1874 (M. Bl. S. 194). 
1) Eine vorläufige Freisprechung ist nach dem Gesetz nicht zulässig, Res. 
9. April 1843 (M. Bl. S. 117). 
2) Die Uebertragung der Strafbefugniß eines Dienstvorgesetzten auf andere Be- 
hörden oder Beamte ist nicht zulässig, vergl. Res. 21. Jan. 1843 (M. Bl. ** 
Die an einer öffentlichen Schule angestellten Lehrer unterliegen nicht der Disziplinar. 
befugniß der Gemeindebehörden, sondern derjenigen Beamten und Behörden der S ir 
333 sie disziplinarisch untergeordnet sind; Res. 24. Mai 1888 (C. vBl. 
Mehrere Ordnungsstrafen dürfen auf einander folgen, da in der jedesmaligen 
Aufforderung an den Beamten, seinen Verpflichtungen zu genügen und in der wiede 
holten Weigerung ein neues Disziplinarvergehen liegt, Erk. O. V. G. 4. Febr. 18 
(Nr. 1. 393); 29. Febr. 1888 (Nr. I. 250). 
3) Die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen sleht zu: 
dem Regierungs-Präsidenten gegen die Bürgermeister, Beigeordne 
Magistratsmitglieder und die sonstigen Gemeindebeamten, §. 20, 1 Zust. Ges. 1. 3 
1883, vergl. §. 58 St. O. 30. Mai 1853; Strafverfügungen des Bürgermeister 
Zust. Ges. §. 20, 21 — e 
dem Landrath und dem Regierungs-Präsidenten gegen die Gemeind, 
vorsteher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige ländliche * 
meindebeamten, Amtmänner in Westfalen, Bürgermeister in der Rheinprovinz, Del 
bandsvorsteher, sowie gegen die Gutsvorsteher, 8. 143 L. G. O. 3. Juli 189 q 
S. 27 Abs. 4 Westf. Kr. O.; §. 24 Abs. 7 Rh. Kr. O.; §. 36 Zust. Ges.; Stro 
verfügungen der Amtmäuner und Bürgermeister, Zust. Ges. §. 36, 2; — - 
dem Kreisausschuß gegen die Amtsvorsteher im Umfange des den Plo 
vinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes, dem Regierungs-Präsident.= 
gegen die Amtsvorsteher im Umfange des dem Minister beigelegten Ordnungsstrafrechte « 
§. 68 Kr. O. 13. Dez. 1872; vergl. §. 19 des Disziplinarges.; — en 
dem Kreisausschuß, dem Regierungs-Präsidenten und dem Landrath gegen 
Kreisbeamte; §. 134 Nr. 3 der Kr. O. 13. Dez. 1872. Wegen der nebenamtlichrl. 
Kreiskommunalbeamten, die im Hauptamt unmittelbare Staatsbeamte sind, vendn 
E. O. V. V. 41; gegen Disziplinarverfügungen des Landraths ist nicht die Kuß 
im Verwaltungsstreitverfahren, sondern die Beschwerde im Instanzenzuge starthah 
Erk. O. V. G. 4. Febr. 1891 (Nr. I. 124). Vergl. dagegen Schl.-Holst. ar. 
g. 122, Hann. Kr. O. 8. 91, Westf. Kr. O. §. 79, H. N. Kr. O. §. 92, 
Kr. O. §. 79, wonach lediglich §. 36 Zust. Ges. Platz greift; — age 
dem Landdirektor gegen die Provinzialbeamten, aber nur bis zum Beirt 
von 30 Mark, und nicht gegen die oberen Beamten, §. 41 und 98 Nr. 2 der Pr. 
vergl. E. O. V. XXV. 412; — 
ten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.