Abschnitt III. Disziplinargesetz. 253
Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbehörden
tehen, binsaneer die Landräthe, können gegen die ihnen selbst untergebenen
Beamten, so wie gegen die Beamten der ihnen untergeordneten Behörden Geld-
dußen bis zu drei Thalern verfügen. [Gleiche Befugniß haben die Vorsteher
zur Post-Anstalten in Bezug auf ihre Untergebenen und die Post-Inspektoren
in Bezug auf die Unterbeamten ihres Bezirks]).
aAndere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen nur
nieofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhängung von Geldbußen
beich besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassenen Instruktionen
gelegt ist. Z„ ·
lDenber-ot-Dikektoren,dem Telegraphen-Direktor, so wie den von
der eingesetzten Behörden der Eisenbahn-Verwaltung steht
n Befugniß zu, gegen allen ihnen untergebenen Beamten Geldbußen bis zu
zehn Thalern zu verhängen.) 6 45# * t dueten Be—
a Die Provinzial-Behörden sind ermächtigt, die ihnen untergeordne 1
duten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu belegen, besoldete Beamte je-
eich nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus Pn
seh),Gleiche Befugnisse haben die Vorsteher der Provinzial-Behörden in An-
hung der bei letzteren angestellten unteren Beamtens) ittelb
u ie Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar
ntergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Dienst-
ankommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern
zuerlegen
–
5D
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Zu Anmerkung 3 auf S. 252. *7*
1 den Vorstehern der Provinzialanstalten gegen die ihnen nachgeordneten
dastaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen Anstaltsbeamten, aber nur bis zum Be-
de von 10 M., §s. 98 Nr. 3 Pr. O. Z
(6 Dem gantrilhe steht ein Ordnungsstrafrecht gegen die Amtsvorsteher nicht zu
neins Kr. O.) und desgleichen nicht den Amtsvorstehern gegen die Ge-
e-
und Gutsvorsteher (§. 65 Kr. O.). „ 6 #
Prop# #egen Fenimcer von Ordnungsstrafen gegen die Landesdirektoren und die oberen
zinzialbeamten vergl. S. 98 Pr. O 22. März 1881. (1862
S. 4Vegen der Disziplin über die Dorfgerichte Res. 26. Nov. 1881 (M. Bl.]
#rz 4. Das Recht der Aufsicht über die Dorfgerichte steht den Landgerichts-
Hlsldenten zu. Dieselben haben aber nur die Befugniß zu Exekutivstrafen bis zum
Sinage von 100 M.; die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Dorfgerichte im
ne des Disziplinargesetzes steht den Verwaltungsbehörden zu.
dergt Begen der Disziplinarbefugnisse des Präsidenten der Ansiedelungskommission
watl Vo. 21. Juli 1886 (G. S. S. 159) §. 7 : wegen der bei den Strombauver-
we lungen angestellten Wasserbaubeamten Res. 22. Jan. 1889 (M. Bl. S. 24);
(Ccien der Disziplinarbefugnisse der Kgl. Eisenbahndirektionen Ges. 17. Juni 1880
S. S. 271) §. 1.
Die In den zur Kompetenz des Kreisausschusses als der Disziplinarbehörde gehörigen
Kaadlinarsachen sind die gkonmen Disziplinargeldstrafen, mögen dieselben von dem
bausschusse selbst oder in der höheren Instanz vom Bezirksausschuss festgesetzt
46) ein, an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen, Res. 23. März 1878 (M. Bl.
di. Mäaur die Post= und Telegraphenbeamten findet jetzt das Reichsbeamtenges.
1#3 1873 Anwendung. ½
Betr h Bei den im Hauptamt und im Nebenamt besoldeten Beamten nicht über den
Die 6 des Einkommens aus beiden Aemtern hinaus, Erk. O. V. G. XXV. *
Mf. Disziplinarbehörden fungirenden Verwaltungsgerichte sind an die Grenzen -—
stafen dicht gebunden, da es sich bei ihnen um die eventuelle Festsetzung von Ocdnung".
geseen im geordneten Disziplinarverfahren handelt. Dagegen haben sie vs im 16
Morimalgrenzen zu beachten, Erk. O. B. C. 5. Okt 1894 (D. J. Pr. 16 ;
nsesi Diese Befugniß erstreckt sich auf alle bei Provinzialbehörden beschäftigten nn
und lelten Beamten mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder der Provinzia ehörde
2. Mar zu Funktionen solcher Mitglieder ihr beigegebenen Hülfsarbeiter, St. M. B.
1853 (M. Bl. S. 110..