256 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
die Regierung,, in deren Bezirk sie fungiren, und für die in Berlin oder im
Auslande fungirenden, die Regierung in Potsdam.
§. 261,). Die Zuständigkeit der Provinzialbehörden kann von dem Staats-
Ministerium auf einzelne Kategorien solcher Beamten ausgedehnt werden, welche
von den Ministern ernannt oder bestätigt werden, aber nicht zu den etats-
mäßigen Mitgliedern einer Provinzialbehörde gehöen. 4 #
§. 27. Für den Fall, daß bei der zuständigen Disziplinarbehörde die
beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden ist, oder wenn auf
den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten der
Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die
Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarbehörde bezweifelt werden kann,
tritt eine andere durch das Staatsministerium substituirte Disziplinarbehörde-
an deren Stellee). ,„ Z ... ..
§. 28. Streitigkeiten über die Kompetenz der Disziplinarbehörden als
solcher werden von dem Staatsministerium, nach Vernehmen des Gutachtens
des Disziplinarhofes, entschieden 5.
1) Durch St. M. B. 23. Aug. 1853 (M. Bl. S. 227) ist die Zuständigkeit
der Provinzialbebörden als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz
(5. 24 Nr. 2 h. t.) auf folgende Kategorien von Civilbeamten ausgedehnt
worden:
I. auf alle bei dem Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin angestellten oder demselben
untergeordneten Beamten, welche von dem Minister des Innern ernannt oder be-
stätigt worden, mit Ausnahme der Assessoren, Inspektoren und Polizeihauptleute;
II. auf alle von dem Kgl. Finanzministerium ernannten oder bestätigten, nicht
zu den etatsmäßigen Mitgliedern der Provinzialbehörden gehörigen Beamten der
Königlichen Domänen-, Forst= und Steuerverwaltung, jedoch mit Ausnahme der
Forstinspektionsbeamten, der Ober-Zoll-, der Ober-Steuer= und der Ober-Salz-Magazin-
Inspektoren, der Büreau-Vorsteher bei den Provinzial = Steuer-Verwaltungen, des
Rendanten bei der Provinzial-Steuerkasse zu Berlin, der Kataster-Büreau- Vorsteher
in der Rheinprovinz und in Westfalen und der Hypothekenbewahrer in der Rheinprovinz:
III. (die Nr. III betrifft nur Unterbeamte der Militär-Intendanturen);
IV. auf die von dem Königl. Kriegsministerium ernaunten oder bestätigten Garnison-
Schullehrer bei welchen die Provinzial-Schulkollegien als entscheidende Disziplinar-
behörden erster Instanz eintreten;
V. auf alle von dem Minister für Handel 2c. im Ressort der Bau= sowie der
Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung ernannten oder bestätigten Beamten, jedoch
mit Ausnahme der Ober-Bauinspektoren, der Direktoren und Mitglieder der Berg-
ämter, der Betriebsdirigenten der Hüttenwerke und Salinen, nämlich der Ober-Hütten-
Inspektoren, Salinen= und Salzamtsdirigenten und der Ober-Bergamts-Hauptkassen-
Rendanten —
desgleichen durch St. M. B. 16. März 1854 (M. Bl. S. 75) ausgedehnt auf
die bei den Auseinandersetzungsbehörden angestellten pensionsberechtigten Feldmesser;
auf die Beamten der höheren landwirthschaftlichen Lehranstalten, mit Ausschluß der
Lehrer an diesen Instituten; auf die Beamten an den Staatsgestüten mit Ausschluß
der Landstallmeister und der selbständigen Gestütsvorsteher —
desgleichen durch St. M. B. 30. Mai 1864 (M. Bl. S. 137) auf alle im
Bereiche der Straf.Anstalts. und Gefängniß-Verwaltung angestellten Inspektoren,
Verwalter, Rendanten und Büreaugehülfen, zu deren Anstellung eine von dem Minister
des Innern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist,
mit Ausnahme der Direktoren und Ober-Inspektoren —
desgleichen durch St. M. B. 5. Nov. 1877 (M. Bl. 1878 S. 24) auf die der.
landwirthschaftlichen Verwaltung angehörigen Fischmeister und Fischkieper.
*) Bestreitet der Angeschuldigte die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinar-
behörde, so ist über sein Perhorrescenzgesuch durch den Disziplinarhof zu entscheiden,
bevor in die Verhandlung und Entscheidung der Sache selbst eingetreten werden
kann, Beschl. des Disziplinarhofes 30. Juni 1888 (St. M. 1239).
1) Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzu
nehmen, E. O. V. V. 41. In dem Disziplinarverfahren vor ihnen gelten bezüglich
der Ablehnung und Ausschließung der Gerichtspersonen sinngemäß die Vorschriften
der bürgerlichen Gesetze, E. O. V. XVI. 395.