Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

258 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
es werden die Zeugen eidlich vernomment") und die zur Aufklärung der Sache 
dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft. · 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Beamten 
wahrgenommen, welchen die Behörde ernennt, von der?) die Einleitung des. 
Disziplinarverfahrens verfügt wirds). 4% 
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zengen 
ist ein vereideter Protokollführer:) zuzuziehen. * " !4*“ 
g. 33. Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit 
Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung, das fernere Verfahren einzu- 
stellen und geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen?). 
Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Untersuchung verfügt 
hat, der Ansicht, daß das fernere Verfahren einzustellen sei, so muß sie darüber 
an den Minister zu dessen Beschlußnahme berichten?). 
Zu Anmerkung 3 auf S. 257. 
durch andere Beamte erfolgen können, nach Analogie der Vorschriften, welche hierüber 
für a gerichtliche Verfahren bestehen, Res. 22. Okt. 1849 (M. Bl. 1850 S. 2). 
Vergl. J. M. Bl. 1862 S. 234. !m— 
Für das administrative Strafverfahren in Steuersachen, Disziplinarsachen 2c. 
gelten dieselben Vorschriften, welche für das gerichtliche und in specie auch für das 
Verfahren bei Aufnahme der Beweise maßgebend sind. Es kann also in solchen 
Sachen gegen Zeugen oder Angeschuldigte mit Exekutionsstrafen und Sisti. 
rung eingeschritten werden, und ist der erste Satz des 2 11. der für die ganze 
Monarchie publizirten Reg. Instr. 23. Okt. 1817 auch im Bezirk der Rheinischen 
Regierungen anwendbar, Res. 12. Mai 1851 (M. Bl. S. 92). Vergl. Erk. 24. Febr. 
1882 (C. Bl. U. V. S. 331). x 1 
In gleicher Weise erkennt ein Res. 30. April 1895 (M. Bl. S. 110) an, daß 
dem Untersuchungskommissar in Disziplinarsachen gegenüber ein Zeugnißzwang be- 
steht. Die in dieser Hinsicht nicht erschöpfenden Vorschristen des Disziplinarges. sind 
durch die der Str. P. O. zu ergänzen. Der Untersuchungskommissar hat demgemäß 
die in der Str. P. O. gegebenen Strafbestimmungen selbst zu handhaben. Durch 
Vermittelung des Amtsgerichts dagegen ist eine solche Straffestsetzung nicht zu er- 
reichen, soweit eine solche Vermittelung nicht für besondere Fälle, z. B. in dem Ges. 
über das Paßwesen ausdrücklich vorgeschrieben ist. # 
Bei Vernehmungen von Zeugen im Auslande sollen keine Akten mitgeschickt 
werden, sondern uur eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, Urkunden in be- 
glaubigter Abschrift, Res. 2. März 1892 (M. Bl. S. 80). 6 
Bei Disziplinarsachen, in denen das Regierungs-Kollegium entscheidet, ernennt 
der Regierungspräsident den Beamten der Staatsanwaltschaft, Res. 22. Febr. 1854 
(M. Bl. S. 42). !§5½ 
1) Wegen der Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen vergl. die Vor- 
schriften in §s. 58 ff. und 72ff. der Str. P. O. Beamte dürfen die Richtigkeit ihrer 
Aussagen nicht auf ihren Diensteid nehmen, sie haben den Zeugeneid zu leisten, Res. 
20. Juli 1894 (M. Bl. S. 118). .. 
), Als Beamter der Staatsanwaltschaft ist in der Regel ein Mitglied der erkennenden 
Disziplinarbehörde zu bestellen, Res. 8. Jan. 1869 (M. Bl. S. 72) und 15. Mai 
1873 (M. Bl. S. 286). 
3) Ausnahme: Pr. O. 8. 98, 5 Abs. 2. *7 
*!) Der Protokollführer braucht als solcher nicht besonders vereidigt zu werden. 
Es genügt die Zuziehung eines vereideten Beamten, Erk. O. V. G. 11. Jan. 1883 
(M. Bl. S. 33). 
*s Wird das Verfahren gegen einen Kreisbeamten eingestellt, so hat die 
Kreiskorporation die bis dahin erwachsenen Kosten zu tragen, Res. 25. März 1880, 
(M. Bl. S. 167). 
*) Wenn Verwaltungsgerichte Disziplinarbehörden sind, so kann das Disziplinar- 
verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß der in 
erster Instanz zuständigen Behörde eingestellt werden, §. 157 Nr. 2 L. V. G. Die 
Einstellung ist nur vor dem Eingange der Anschuldigungeschrift unter der Vorans- 
setzung staithaft, daß der Richter aus der Voruntersuchung die Ueberzeugung gewonnen 
hat, es falle dem Angeschuldigten kein strafbares, auch nicht mit Ordnungsstrafe zu 
 
	        
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