Abschnitt III. Disziplinargesetz. 259
In beiden Fällen erhält der Angeschuldigte Ausfertigung des darauf be-
züglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses.
§. 34. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird nach Eingang einer
von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift
der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung dieser Anschuldigungsschrift
zu einer, von dem Vorsitzenden der Disziplinarbehörde zu bestimmenden Sitzung
zur mündlichen Verhandlung vorgeladen ?).
§. 35. Bei der mündlichen Verhandlung; welche in nicht öffentlicher
Sitzung stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden der Behörde aus der
Zahl ihrer Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie
aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht?.
Der Angeschuldigte wird vernommen.
Es wird darauf der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor= und
Antrage, und der Angeschuldigte in seiner Vertheidigung gehört.
Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu.
§. 36. Wenn die Behörde auf den Antrag des Angeschuldigten oder des
Beamten der Staatsanwaltschaft, oder auch von Amtswegen die Vernehmung
eines oder mehrerer Zeugen, sei es durch einen Kommissar, oder mündlich vor
der Behörde selbsts), oder die Herbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung
der Sache für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und
verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Sache auf einen anderen Tag, welcher
dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
§. 37. Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann sich des Beistandes
eines [Advokaten oder] Rechts-Anwaltes als Vertheidiger bedienen. Der nicht
Zu Anmerkung 6 auf S. 258.
ahndendes Dienstvergehen zur Last. Eine Ordnungsstrafe kaun das Verwaltungsgericht
nicht verhängen, E. O. V. XXVI. 417.
Die Einstellung des Disziplinarversahrens kann von dem vorgesetzten Minister
nur nach geschlossener Voruntersuchung, vor der Mittheilung der Anklageschrift an
den Angeschuldigten und vor der Vorladung desselben zur mündlichen Verhandlung
verfügt werden, Res. 21. Juni 1877 (M. Bl. S. 277). Bei Anträgen auf Ein-
stellung des Disziplinarverfahrens gegen Kommunalbeamte ist jedesmal eine sorg-
fältige Prüfung vorzunehmen, damit nicht Beamte, welche sich schwerer Verletzungen
ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben, durch die unbeanstandete Entlassung
Gelegenheit zu neuer Anstellung finden, Res. 18. Dez. 1877 (M. Bl. 1878 S. 14).
Ueber Behandlung der Untersuchungskosten und der einbehaltenen Besoldung bei Ein-
stellung des Disziplinarverfahrens vergl. Res. 2. Mai 1892 (C. Bl. U. V. S. 542).
Verhängt der vorgesetzte Minister eine Ordnungsstrafe, so trägt der Angeschuldigte
die Untersuchungskosten, Res. 26. März 1853 (M. Bl. S. 53). Ist das Verfahren
durch den vorgesetzten Minister eingestellt, so ist nur dieser, nicht auch ein anderer
Dienstvorgesetzter des Angeschuldigten befugt, wegen der Handlungen, die den Gegen-
stand der Voruntersuchung bildeten, eine Ordnungsstrafe zu verhängen, E. O. V.
XXVI. 422. Wird die Ordnungsstrafe ohne Disziplinarverfahren im Skrutinial-
verfahren verhängt, so trägt die Staatskasse die Untersuchungskosten, Res. 22. Febr.
1892 (M. Bl. S. 79).
1) Eine Vorschrift über die Frist zwischen Ladung und Termin fehlt. Die
§§. 147, 216 Str. P. O. analog anzuwenden, ist der Disziplinarrichter nicht ver-
pflichtet., Erk. O. V. G. 2. April 1890 (D. J. Nr. 48).
Erachtet der Verweter der Staatsanwaltschaft für angezeigt, nach dem Verlaufe
der mündlichen Verhandlung den in der Anschuldigungsschrift gestellten Antrag auf
Dienstentlassung in einen milderen Antrag zu verwandeln, so hat er solches im Ein-
vernehmen mit dem Regierungspräsidenten zu thun, Res. 28. März 1854 (M. Bl. S. 83).
2) Die Verlesung der Anklageschrift ist nicht vorgeschrieben, Res. 4. März 1871
(M. Bl. S. 97). "
:) Die Vernehmung kann auch im Wege des Ersuchens durch die ordentlichen
Gerichte geschehen, vergl. J. M. Bl. 1862 S. 234.
Ein Verzicht des Angeschuldigten und des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf
die Vereidigung des Zeugen ist ohne Bedeutung und zur Rechtfertigung der Unter-
lassung nicht geeignet, Erk. O V. G. 7. Mai 1890 (D. J. Nr. 113).
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