Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Disziplinargesetz. 261 
Ministerium, sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft), als dem Ange- 
schuldigten offen. 
§. 42. Die Anmeldung) der Berufung geschieht zu Protokoll oder 
schriftlich bei der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. 
don Hanten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten 
eschehen. 
6 Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem 
Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung gekündigt worden ist, und 
für den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe 
des Tages beginnt, an welchem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist). 
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1) Der Staatsanwalt mußte früher in allen Fällen, die zum Ressort der Ministerien 
des Innern und der Finanzen gehören, jedesmal, wenn nicht auf Dienstentlassung 
(mit Verlust des Titels und Pensionsanspruchs) erkannt ist, das Rechtsmittel der 
Berufung vorläufig aumelden und unter Einreichung der Akten dem Departements- 
Chef gutachtlich berichten, Res. 28. Febr. 1858 (M. Bl. S. 34) und 20. Febr. 
1871 (M. Bl. S. 107). In Abänderung dieser Bestimmungen schreibt ein Res. 
17. Aug. 1885 (M. d. J. C. B. 2198) vor, daß, wenn die Disziplinaruntersuchung 
gegen Beamte im Ressort der Minister des Innern oder der Finanzen durch die 
Regierung oder den Regierungs-Präsidenten verfügt worden ist, die 
Regierungs-Präsidenten den mit den staatsanwaltlichen Funktionen betrauten Beamten 
hinsichtlich der Einlegung der Berufung gegen die Entscheidung erster Instanz mit 
Anweisung zu versehen haben, ohne daß es der früher (durch Erl. 28. Febr. 1858) 
angeordneten Berichterstattungen an den Departementschef bedarf. Doch bedarf es 
immer der Berichterstattung und vorläufigen Anmeldung, wenn die Entscheidung 
erster Instanz auf Bersetzung in ein anderes Amt lautet, Res. 24. Aug. 1892 (M. 
Bl. S. 320). 
2) Durch die Anmeldung bei der höheren Behörde wird die Berufung nicht 
#wahet Entscheidung des Staatsministeriums 15. Juni 1876 (C. Bl. d. d. R. 
S. 160). 
3) Ueber die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung entscheidet das Disziplinar- 
gericht erster Instanz, gegen dessen das Rechtsmittel als verspätet verwerfende Ent- 
scheidung dem Apellanten innerhalb einer einwöchentlichen Frist von Zustellung dieses 
Beschlusses an die Beschwerde an das Staatsministerium zusteht. Die Vollstreckung 
des ersten Urtheils wird durch die verspätete Berufungsanmeldung nicht gehindert. 
Das Disziplinargericht erster Instanz kann bei genügender, die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand rechtfertigender Entschuldigung der Versäumung der Be- 
rufungsfrist die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Urtheils bis zur Ent- 
scheidung des Kgl. Staatsministeriums anordnen. 
Die zur Vollziehung des Urtheils berufenen Verwaltungsbehörden sind nicht auf 
Grund eigener Prüfung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, sondern nur auf Grund 
gerichtsseitiger Feststellung der Vollstreckbarkeit des ersten Urtheils befugt, dessen Voll- 
ziehung zu veranlassen. Dementsprechend erscheint nach Ablauf der Berufungsfrist 
zwar in denjenigen Fällen, in denen die dem Angeschuldigten vorgesetzte Provinzial- 
behörde gleichzeitig Disziplinargericht erster Instanz ist, die zu den Akten durch Ver- 
fügung zu treffende Feststellung der eingetretenen Rechtskraft des Urtheils ausreichend, 
um daraufhin die Vollziehung einzuleiten. Dagegen wird in den Fällen, in denen 
der Disziplinarhof in erster Instanz entschieden hat, die von diesem bei Rücksendung 
der Akten abzugebende Erklärung, daß das Urtheil rechtskräftig sei, von den Ver- 
waltungsbehörden als Grundlage für die Vollstreckung des Urtheils anzusehen sein, 
Res. 26. Febr. 1896. v 
Ist die Frist zur Anmeldung der Berufung versäumt, so findet dagegen die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur statt, wenn sie nach allgemeinen Straf- 
prozeßgesetzen gerechtfertigt erscheint, St. M. B. 7. Juli 1869 (C. B. U. V. 1870 
S. 4), vergl. §. 44 der Str. P. O. 
Die vierwöchentliche Frist zur Anmeldung der Berufung läuft, wenn die Ver- 
kündigung der Entscheidung bei der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des An- 
geschuldigten erfolgt ist, von dem Tage der Verkündigung. Ist diese in Abwesenheit 
des Angeschuldigten erfolgt, so läuft sie vom Tage der Behändigung des Erkennt- 
nisses. Res. 9. Nov. 1880 (M. Bl. S. 293). Vergl. auch Res. 21. Juli 1892 (C. 
Bl. U. V. S. 795) und 24. Juli 1893 (C. Bl. U. V. S. 627). 
 
	        
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