Abschnitt III. Disziplinargesetz. 261
Ministerium, sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft), als dem Ange-
schuldigten offen.
§. 42. Die Anmeldung) der Berufung geschieht zu Protokoll oder
schriftlich bei der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat.
don Hanten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten
eschehen.
6 Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung gekündigt worden ist, und
für den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe
des Tages beginnt, an welchem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist).
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1) Der Staatsanwalt mußte früher in allen Fällen, die zum Ressort der Ministerien
des Innern und der Finanzen gehören, jedesmal, wenn nicht auf Dienstentlassung
(mit Verlust des Titels und Pensionsanspruchs) erkannt ist, das Rechtsmittel der
Berufung vorläufig aumelden und unter Einreichung der Akten dem Departements-
Chef gutachtlich berichten, Res. 28. Febr. 1858 (M. Bl. S. 34) und 20. Febr.
1871 (M. Bl. S. 107). In Abänderung dieser Bestimmungen schreibt ein Res.
17. Aug. 1885 (M. d. J. C. B. 2198) vor, daß, wenn die Disziplinaruntersuchung
gegen Beamte im Ressort der Minister des Innern oder der Finanzen durch die
Regierung oder den Regierungs-Präsidenten verfügt worden ist, die
Regierungs-Präsidenten den mit den staatsanwaltlichen Funktionen betrauten Beamten
hinsichtlich der Einlegung der Berufung gegen die Entscheidung erster Instanz mit
Anweisung zu versehen haben, ohne daß es der früher (durch Erl. 28. Febr. 1858)
angeordneten Berichterstattungen an den Departementschef bedarf. Doch bedarf es
immer der Berichterstattung und vorläufigen Anmeldung, wenn die Entscheidung
erster Instanz auf Bersetzung in ein anderes Amt lautet, Res. 24. Aug. 1892 (M.
Bl. S. 320).
2) Durch die Anmeldung bei der höheren Behörde wird die Berufung nicht
#wahet Entscheidung des Staatsministeriums 15. Juni 1876 (C. Bl. d. d. R.
S. 160).
3) Ueber die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung entscheidet das Disziplinar-
gericht erster Instanz, gegen dessen das Rechtsmittel als verspätet verwerfende Ent-
scheidung dem Apellanten innerhalb einer einwöchentlichen Frist von Zustellung dieses
Beschlusses an die Beschwerde an das Staatsministerium zusteht. Die Vollstreckung
des ersten Urtheils wird durch die verspätete Berufungsanmeldung nicht gehindert.
Das Disziplinargericht erster Instanz kann bei genügender, die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand rechtfertigender Entschuldigung der Versäumung der Be-
rufungsfrist die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Urtheils bis zur Ent-
scheidung des Kgl. Staatsministeriums anordnen.
Die zur Vollziehung des Urtheils berufenen Verwaltungsbehörden sind nicht auf
Grund eigener Prüfung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, sondern nur auf Grund
gerichtsseitiger Feststellung der Vollstreckbarkeit des ersten Urtheils befugt, dessen Voll-
ziehung zu veranlassen. Dementsprechend erscheint nach Ablauf der Berufungsfrist
zwar in denjenigen Fällen, in denen die dem Angeschuldigten vorgesetzte Provinzial-
behörde gleichzeitig Disziplinargericht erster Instanz ist, die zu den Akten durch Ver-
fügung zu treffende Feststellung der eingetretenen Rechtskraft des Urtheils ausreichend,
um daraufhin die Vollziehung einzuleiten. Dagegen wird in den Fällen, in denen
der Disziplinarhof in erster Instanz entschieden hat, die von diesem bei Rücksendung
der Akten abzugebende Erklärung, daß das Urtheil rechtskräftig sei, von den Ver-
waltungsbehörden als Grundlage für die Vollstreckung des Urtheils anzusehen sein,
Res. 26. Febr. 1896. v
Ist die Frist zur Anmeldung der Berufung versäumt, so findet dagegen die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur statt, wenn sie nach allgemeinen Straf-
prozeßgesetzen gerechtfertigt erscheint, St. M. B. 7. Juli 1869 (C. B. U. V. 1870
S. 4), vergl. §. 44 der Str. P. O.
Die vierwöchentliche Frist zur Anmeldung der Berufung läuft, wenn die Ver-
kündigung der Entscheidung bei der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des An-
geschuldigten erfolgt ist, von dem Tage der Verkündigung. Ist diese in Abwesenheit
des Angeschuldigten erfolgt, so läuft sie vom Tage der Behändigung des Erkennt-
nisses. Res. 9. Nov. 1880 (M. Bl. S. 293). Vergl. auch Res. 21. Juli 1892 (C.
Bl. U. V. S. 795) und 24. Juli 1893 (C. Bl. U. V. S. 627).