Abschnitt III. Disziplinargesetz. 263
1. wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen,
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen
ist, welches auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des
Gesetzes nach sich zieht;
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
8. 49. In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 1 vorgesehenen
Falle dauert die Suspension bis zum Ablauf des zehnten Tages?) nach Wieder-
aufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des-
jenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu
einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Sus-
pension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils,
ohne Schuld des Verurtheilten, aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die
Zeit des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung (§. 51)
nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte
Zeit von 10 Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom
Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.
In dem §F. 48 unter Nr. 2 erwähnten Falle dauert die Suspension bis
zur Rechtskraft der in der Dissziplinarsache ergehenden Entscheidung.
§. 50. Die zur Einleitung der Disziplinar-Untersuchung ermächtigte Be-
hörde kaun die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Straf-
verfahren eingeleitet, oder die Einleitung einer Disziplinar-Untersuchung ver-
fügt wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur
rechtskräftigen Entscheidung verfügen.
§. 51. Der suspendirte Beamte erhält während der Suspension die
Hälfte seines Diensteinkommens). Auf die für Dienstunkosten besonders an-
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Zu Anmerkung 7 auf S. 262.
weder von dem bisberigen Amissitze entfernen, noch andere Stellen übernehmen.
Geschieht dies dennoch, so berechtigt der §. 8 des Ges., dem suspendirten Beamten die
ihm belassene Hälfte des Gehaltes zu entziehen, Res. 19. Jan. 1874 (M. Bl. S. 94).
Den Erben eines Beamten, welcher vor Entscheidung über die von ihm ein-
gelegte Berufung gegen ein, seine Entlassung aussprechendes Disziplinarerkenntniß
verstirbt, ist die während der Susspension des Erblassers vom Amte einbehaltene Hälfte
des Diensteinkommens für alle Fälle unverkürzt nachzuzahlen, Res. 6. Mai 1876
(M. Bl. S. 123).
1) Der Fall tritt ein, sobald die Verhaftung auf den Antrag der Staatsanwalt-
schaft erfolgt, selbst wenn ein Beschluß des Gerichts nicht ergangen ist, Res. 6. Juni
1867 (M. Bl. S. 132).
Von der Einleitung der Untersuchung gegen einen Beamten, von der Verhaftung
oder Freilassung oder Verurtheilung ist der vorgesetzten Dienstbehörde Kenntniß zu
geben. Ein Urtheil ist beizufügen, Res. 25. Aug. 1879 (M. Bl. S. 221); ebenso
wenn gegen einen Beamten wegen einer Privatklage das Hauptverfahren eröffnet ist,
Res. 5. April 1882 (M. Bl. S. 81).
2) Dieser Zeitraum bedeutet keine Ausschlußfrist, sondern es ist (vergl. §§. 22ff.,
50) in den besonderen Fällen des §. 49 die Einleitung des Disziplinarverfahrens und
Anordnung der Suspension auch dann noch zulässig, wenn der Zeitraum von 10
Tagen nicht hat eingehalten werden können, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1893
(D. J. Nr. 24).
3) Die Hälfte des Diensteinkommens wird vom ersten Tage des auf die
Suspensionsverfügung folgenden Monats ab einbehalten, außer bei Diätaren, welche
ihre Remuneration postnumerando erhalten, Res. 24. März 1855 (M. Bl. S.
60) und ist jene Hälfte von dem nach Abzug der Wittwen= und Waisengeld-
und der Pensionsbeiträge übrig bleibenden Gehalte zu berechnen, St. M. B.
9. Aug. 1855 (M. Bl. S. 193) und 20. Juni 1884 (M. Bl. S. 159). Die den
fuipendirenden Beamten gesetzlich zu gewährende Hälfte des Gehaltes ist ihnen von
dem auf den Zeitpunkt der Suspension folgenden Zahlungstermine ab in viertel-
jährlichen Raten pränumerando zu zahlen. Wenn die Suspension im Laufe des
Monats eintritt, so ist der Zeitpunkt, von welchem ab die Hälfte des Diensteinkommens