264 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
— - · —
Zu Anmerkung 3 auf S. 263.
dem suspendirten Beamten einbehalten wird, auf den ersten Tag des nächstfolgenden
Monats zu bestimmen; bis dahin erhält also der fuspendirte Beamte ein wolles Ge-
halt. Wenn demnächst auf Verlust des Amtes erkannt wird, so ist ihm die Gehaltsg-
hälfte bis zum Ablauf des Monats zu belassen, in welchem das Urtheil rechtskräftig
wird. Hat der Beamte vor dem Eintritt der Suspension bereits das volle Gehalt
für die folgenden Monate erhoben, so ist er zwar zur Erstattung des überhobenen
Gehaltstheiles verpflichtet; jedoch ist die Wiedereinziehung desselben nicht durch An-
rechnung auf die dem Beamten zu seinem nothdürftigen Unterhalt ausgesetzte Hälfte
des Gehaltes zu bewirken, sondern unabhängig davon zu betreiben. Diese Bestim.
mungen gelten auch in Betreff der Gendarmen, Res. 9. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229),
7. Mai 1883 (M. Bl. S. 83), 4. Juli 1884 (M. Bl. S. 160). Wegen der Bau-
beamten vergl. Res. 17. Jan. 1883 (M. Bl. S. 22). 6
Das Ruhen einer neben dem Gehalte zu zahlenden Pension aus einem früheren
Dienstverhälinisse wird durch die Einbehaltung eines Gehaltstheiles nicht beeinflußt,
Res. 29. Nov. 1890 (M. Bl. S. 238). Z
Der Lehrer N., welchem die Amtssuspension vom 23. April 1881 am 10. Mai
1881, und das letzte Erkenntniß vom 18. April 1882, am 16. Juni 1882 behändigt
ist, hat einen Anspruch auf das volle Gehalt noch bis zum 31. Mai 1881, auf die
Hälfte bis zum 30. Juni 1882, Res. 20. Nov. 1882 (C. Bl. U. V. 1883 S. 126).
Wegen des suspendirten Elementarlehrern einzubehaltenden Gehaltstheiles vergl.
Res. 14. Juni 1877 (C. Bl U. V. S. 344), 18. Juni 1873 (a. a. O. S. 470
und 2. Juni 1874 (a. a. O. S. 543). 4% Z
Der Rechtsweg ist wegen Einbehaltung der Gehaltshälfte nicht zulässig, Erk.
26. Juni 1849 (J. M. Bl. S. 372) und 17. Febr. 1855 (a. a. O. S. 145).
Ein Beamter, der, ohne suspendirt zu sein, rechtskräftig mit Dienstentlassung
bestraft wird, behält sein Gehalt bis zum Ablauf des Monats, in welchem das
Urtheil rechtskräftig wird. Was er über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten hat, muß
er zarickhahlen, Res. 27. Febr. 1865 (M. Bl. S. 149) und 9. Dez. 1882 (M. Bl.
1883 S. 7).
Benutzt der Beamte eine Dienstwohnung, welche ihm entweder ausdrücklich als
Theil seines Gehaltes überwiesen war oder, auf welche er während seiner Amtsdauer
ein unwiderrufliches Recht hat, wonach sie rechtlich wie thatsächlich einen geldwerthen
Theil seiner Besoldung ausmacht, so ist ihm, wenn er die Dienstwohnung aus An-
laß seiner Suspension räumen muß, der ortsübliche Preis derselben zur Hälfte zu
vergütigen, Res. 19. Juni 1856 (M. Bl. S. 218). Wegen der Verpflichtung der
Inhaber von Dienstwohnungen, dieselben auf Verlangen der vorgesetzten Behörde zu
räumen, vergl. §. 9 des Reg. 26. Juli 1880 oben S. 140. #
Suspendirte Beamte beziehen während der Suspension nur die Hälfte des
tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusses. Die von suspendirten Beamten während
der Amtssuspension zu entrichtende Miethsvergütung für die ihnen überlassenen
Dienstwohnungen ist während der Dauer der Amtssuspension um den halben
Betrag des tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusses zu kürzen und der danach verbleibende
Rest der Miethsvergütung aus der dem Beamten zustehenden Gehaltshälfte zu be-
richtigen, Res. 30. Dez. 1873 (M. Bl. 1874 S. 48).
Wenn Beamte, welche eine freie Dienstwohnung inne haben, suspendirt werden,
so haben sie, wenn weder das Interesse des Dienstes noch das der Staatskasse
(Ueberlassung der Dienstwohnung an den Stellvertreter in Anrechnung auf die dem-
selben zu gewährende Remuneration) ihre Entfernung aus der Dienstwohnung
gebietet, eine besondere Entschädigung für die Benutzung derselben nicht zu entrichten,
sie haben sich jedoch ausdrücklich der Verpflichtung zu unterziehen, die Wohnung jeder-
zeit auf Verlangen zu räumen. Müssen sie die Wohnung räumen, so erhalten fie
vom Tage der Räumung ab die Hälfte des etatsmäßigen Betrages der Miethsent-
schädigung. Benutzen fie eine Dienstwohnung gegen Entrichtung einer Mieths-
vergütigung, so ist im Falle der Räumung nach Maßgabe des Schlußsatzes des
(vorstehenden) Reskriptes 30. Dez. 1873 zu verfahren, Res. 25. Juli 1883 (M. Bl.
S. 169).
Die im Genuß einer freien Dienstwohnung und freier Feuerung befindlichen vom
Amte suspendirten Forstbeamten haben, sofern sie ganz oder theilweise im Genusse