Abschnitt III. Disziplinargesetz. 267
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der inne-
behaltene Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit
derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe
erforderlich ist.
§. 54. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von
solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind,
die Ausübung der Amtsvorrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber
darüber sofort an die höhere Behörde zu berichten.
Vierter Abschnitt. Nähere und besondere Bestimmungen in
Betreff der Beamten der Justizverwaltung.
§. 55. Hinsichtlich der Beamten der Justizverwaltung, welche kein Richter-
amt bekleiden, gelten die nachfolgenden näheren Bestimmungen.
§. 56. Der Justizminister kann gegen alle Beamte Ordnungsstrafen jeder
Art (88. 15, 19) verhängen, vorbehaltlich der in den 88. 66 und 68 vorbe-
haltenen Einschränkungen.
§. 57. Der Oberstaatsanwalt bei einem Oberlandesgerichte ist befugt,
gegen alle im Bezirk des Oberlandesgerichts angestellten Beamten der Staats-
anwaltschaft Warnungen und Verweise gegen die Beamten der Staatsanwalt-
schaften bei den Amtsgerichten (Amtsanwälte) und gegen die Beamten der
gerichtlichen Polizei1) Warnungen, Verweise und Geldbuße bis zu 10 Thalern
zu verhängen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 266.
Verurtheilung, so hat der Beamte keinen Anspruch auf Rückzahlung der ihm während
der gerichtlichen Untersuchung einbehaltenen Gehaltshälfte, Erk. 5. Nov. 1883 (E. Civ.
B. 10 S. 227).
1) Durch Res. des Justizministeriums 7. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 2) ist
angeordnet, daß Seitens der Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandes-
gerichten und den Landgerichten von der ihnen nach den §§. 80 und 81 des Ausf.
Ges. 24. April 1878 zum D. Ger. Verf. Ges. und nach §. 16 Ges. zur Abänderung
von Bestimmungen der Disziplinargesetze vom 9. April 1879 zustehenden Befugniß
zur Festsetzung von Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen erst Gebrauch gemacht
werde, nachdem die den gedachten Hülfsbeamten im Hauptamte vorgesetzten Behörden
vergeblich um Abhülfe ersucht worden sind.
Die in den §§. 57, 58, 61 Ges. 21. Juli 1852 hinsichtlich der Beamten der
gerichtlichen Polizei getroffenen Bestimmungen finden auf die Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, mit der
Maßgabe Anwendung, daß gegen solche Beamte, welche ihr Amt als Ehrenamt ver-
sehen, Ordnungsstrafen von den Justizbehörden nicht festgesetzt werden dürfen, §. 16
Ges. 9. April 1879. Vergl. weiter unten im Abschnitt Gerichtsverfassungsgesetz und
Strafprozeßordnung §. 153 des Ger. Verf. Ges.
Wegen der Amtsanwälte vergl. §. 143 des Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877,
wegen der Beamten der gerichtlichen Polizei (Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft)
vergl. §. 153 ebendas. Wegen der Dorfgerichte vergl. Res. 26. Nov. 1881 (M. Bl.
1882 S. 4).
Ausf. Ges. zum D. Ger. Verf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230:
§. 80. In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, gegenüber nicht richter-
lichen Beamten die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und
die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammt-
betrage von einhundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung der Strafe muß die
Androhung derselben vorangehen.
§. 81. Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu:
1. den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten
hinsichtlich derjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, mit Ausnahme solch er Beamten,
welche ihr Amt als Ehrenamt versehen.