268 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
§. 58. Der Staatsanwalt bei einem Landgerichte ist befugt, allen Be-
amten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei im Bezirke dieses
Gerichts Warnungen zu ertheilen.
§. 62. Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafe geht:
3. Von den Verfügungen eines Beamten der Staatsanwaltschaft an den
höheren Beamten derselben und von dessen Verfügung an den Justizminister.
§. 63. Die Bestimmungen über die Entfernung aus dem Amte (§. 23
Nr. 1, §§. 24 ff.) finden auf die Beamten der Staatsanwaltschaft Anwendung.
In Ansehung der Amtsanwälte und der Beamten der gerichtlichen Polizei
ist deren sonstige amtliche Eigenschaft für die Zuständigkeit der Disziplinar-
behörde maßgebend.
Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der
Gemeindebeamteny?.
Sechster Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der
Beamten der Militärverwaltung.
Siebenter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der
Entlassung von Beamten, welche auf Widerruf angestellt sind,
der Referendarien u. s. w.
§. 83. Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung, oder sonst auf Wider-
ruf?:) angestellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der
Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden. Dem auf Grund
der Kündigung entlassenen Beamten ist in allen Fällen bis zum Ablaufe der
Kündigung sein volles Diensteinkommen zu gewähren y#.
§. 84. Referendarien soder Auskultatoren], welche durch eine tadelhafte
Führung zu der Belassung im Dienste sich unwürdig zeigen oder in ihrer Aus-
bildung nicht gehörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach
1) Aufgehoben durch Zust. Ges. 88. 20, z, 36; E. O. V. XVIII. 432.
2) Um der betheiligten zahlreichen Beamtenklasse verstärkten Schutz gegen mög-
liche Willkür zu gewähren, wird nach Maßgabe der Reg. Instr. 23. Okt. 1817 s. 5
Nr. 6 bestimmt, daß die Aufkündigung der nur auf Zeit oder Widerruf angestellten
Beamten, wenn dieselben wegen mangelhafter Dienstführung unfreiwillig entlassen
werden sollen, stets in den Plenarsitzungen der Regierungen zu berathen und Be-
schluß darüber zu fassen ist, Res. 21. Juli 1857 (M. Bl. S. 141). Vergl. über
das Verfahren und die Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerden Res. 23. Febr.
1861 (M. Bl. S. 159). Z
Diese Vorschrift findet in Betreff der provisorisch resp. auf Kündigung angestellten
Lehrer nicht Anwendung, Res. 9. Nov. 1863 (M. Bl. S. 231) und ebensowenig in
Betreff der nicht definitiv angestellten Forstanwärter, Reg. 15. Febr. 1879 (M. Bl.
S. 164) §§. 33 u. 45.
Die öffentlich angestellten Feldmesser sind mit Ausnahme a) der bei den Aus-
einandersetzungsbehörden, b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer
angestellten, beziehungsweise beschäftigten Feldmesser, der Disziplin der Regierungs-
präsidenten und des Ministers für Handel 2c. unterworfen, die zu a) gedachten der
Disziplin der Auseinandersetzungsbehörden und des Ministers für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten. Die ihnen (durch die Regierungspräsidenten) ertheilten Be-
stallungen können nach Vorschrist der §§. 53, 54 G. O. 21. Juni 1869 zu-
rückgenommen werden. Gegen Feldmesser, welche im Ressort des Ministers für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten mit Pensionsberechtigung angestellt find, erfolgt
das weitere Verfahren bezüglich der Entfernung aus dem Staatsdienst durch das
gedachte Ministerium im Disziplinarwege, §§. 1—4 des Regl. 2. März 1871 (G. S.
S. 101).
8) Sofortige Entlassung ohne Weiterzahlung des Gehalts bis zur Kündigungs-
frist bedingt ein förmliches Disziplinarverfahren, Erk. O. Trib. 30. Mai 1878.
Vergl. E. O. V. XXVIII. 413.