270 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
geld nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnungen vom 14. Juni
und 24. Oktober 1848.
Außer dem daselbst vorgesehenen Falle können durch Königliche
Verfügung jederzeit die nachbenannten Beamten mit Gewährung des
vorschriftsmäßigen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt
werden:
Unter-Staats-Sekretäre, Ministerial-Direktoren, Ober-Präsidenten,
Regierungs = Präsidenten und Vize-Präsidenten, Militär Intendanten,
Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, Vorsteher Königlicher
Polizeibehörden, Landräthe, die Gesandten und andere diplomatische
enten.
Wartegeldempfänger sollen bei Wiederbesetzung erledigter Stellen,
für welche sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden.
3. Gänzliche Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung der vorschrifts-
mäßigen Pension, nach Maßgabe der §§. 88 ff. dieses Gesetzes.
§. 88. Ein Beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein son-
stiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist,
soll in den Ruhestand versetzt werden y.
# Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in
den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu be-
sonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter An-
gabe des zu gewährenden Pensionsbetrages und der Gründe der Pensionirung
eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.
§. 90. Innerhalb sechs Wochen nach einer solchen Eröffnung (§. 89))
kann der Beamte seine Einwendungen bei der vorgesetzten Dienstbehörde an-
bringen. Ist dies geschehen, so werden die Verhandlungen an den vorgesetzten
Minister eingereicht, welcher, sofern nicht der Beamte von dem Könige ernannt
ist, über die Pensionirung entscheidet 2).
Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das Staats-
ministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Ent-
scheidung zu. Z
Des Rekursrechtes ungeachtet kann der Beamte von dem Minister sofort
der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.
Ist der Beamte von dem Könige ernannt, so erfolgt die Entscheidung von
dem Könige auf den Antrag des Staatsministeriums.
§. 91. Dem Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand verfügt ist,
wird das volle Gehalt bis zum Ablaufe desjenigen Vierteljahres fortgezahlt,
welches auf den Monat folgt, in dem ihm die schließliche Verfügung) über
die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt worden ist.
) Wegen der Eisenbahnbeamten vergl. Res. 12. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S.23),
30. Okt. 1880 (E. V. Bl. S. 520); 28. Jan. 1895 (E. V. Bl. S. 12).
Wegen der Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, s. §. 30 Pensionsges.
27. März 1872 in der Fassung der Nov. 31. März 1882 (G. S. S. 133).
2) Die K. O. 19. Okt. 1835, wonach Beamten, welche bei vorgerücktem Alter
zwar nicht absolut dienstunfähig, aber doch nicht mehr im Stande sind, den Obliegen-
heiten ihres Dienstes vollständig zu genügen, nach dem Ermessen der vorgesetzten
Behörde ein Gehülfe, den sie ganz oder theilweise zu remuneriren haben, beigeordnet
werden kann, besteht noch in Kraft, findet aber auf solche Fälle nicht Anwendung,
wo es sich nicht um eine Unterstützung im Amte durch einen Gehülfen, sondern um
vollständige Vertretung eines dienstunfähigen Beamten handelt, Res. 16. Mai 1861
(M. Bl. S. 158).
Bei Beamten, welche unter Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung in
etatsmäßigen Stellen angestellt sind, erfolgt die Zwangspensionirung lediglich im
Wege der Kündigung oder des Widerrufs ohne Rekurs an das Staatsministerium,
St. M. B. 9. April 1874. Verfahren Res. 12. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 23).
) Unter der schließlichen Entscheidung ist die Entscheidung des Ressortchefs,
nicht die der vorgesetzten Dienstbehörde (§. 89) zu verstehen, St. M. B. 3. Jan.
1859 (M. Bl. S. 45). Vergl. Erk. O. Trib. 1. Mai 1874 (E. B. 72 S. 107).