Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

272 Abschnitt III. Porto-Sachen. 
Neunter Abschnitt. Allgemeine und Uebergangs-!) 
Bestimmungen. 
§. 97. Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch in An- 
sehung der zur Disposition gestellten oder einstweilen in Ruhestand versetzten 
Beamten. 
§. 100. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf- 
ehoben. Dagegen wird durch dasselbe in der Befugniß der Aufsichts-Be- 
hörden, im Aufsichtswege Beschwerden Abhülfe zu verschaffen, oder Beamte 
zur Erfüllung ihrer Pflichten in einzelnen Sachen anzuhalten:) und dabei 
#lles zu thun, wozu sie nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts 
geändert 3). 
#§. 102. Dieses Gesetz tritt an die Stelle der vorläufigen Verordnung 
vom 11. Juli 1849. 
  
24. Porto= und Telegraphen-Sachen. 
Eesetz, betr. die Portofreiheit im Gebiete des Norddeutschen Bundes. 
Vom 5. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 141) ). 
. 1. Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes deren Ge- 
mahlinnen und Wittwen, verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem 
bisherigen Umfange)). 
§. 2. In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten ) werden Postsendungen jeder 
Art innerhalb des Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die 
Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde 
gerichtet sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen 
den von der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden be- 
sonderen Bestimmungen entspricht7). Z 
Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militär= und Marine-Angelegen- 
heiten, als reine Bundesdienst-Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete 
bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhaltens). 
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. 
1!) Die am Schluß des Ges. 21. Juli 1852 enthaltenen Uebergangsbestimmungen 
finden in den neu erworbenen Landestheilen insoweit Anwendung, als sie nicht be- 
sondere Verhältnisse betreffen, welche zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes in den 
älteren Provinzen bestanden haben, Art. VII der Vd. 23. Sept. 1867 (G. S. S. 1617). 
§§. 98 und 99 des Ges. sind veraltet. 
2) Beispielsweise durch portopflichtige Erinnerung, Absendung eines Boten und 
Leistung der geforderten Handlung durch einen dritten auf Kosten des Säumigen, 
Res. 5. Juli 1886 (M. Bl. S. 133). Vergl. E. O. V. V. 75. 
2) Vergl. L. V. G. §s. 50 Abf. 3. 
*!) Laut Vd. 15. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 627) in Baden, Ges. 20. Dez. 
1875 (R. G. Bl. S. 323) in Südhessen, 1. März 1872 (G. Bl. f. Els.-Lothr. 
S. 150) für Elsaß-Lothringen, 29. Mai 1872 (R. G. Bl. S. 167) für Baiern und 
Württemberg im Verkehr beider Länder unter einander und mit den übrigen Theilen 
des Reiches, nicht im inneren Verkehr geltend, Ausf. Best. 15. Dez. 1869 (M. Bl. 
1870 S. 26); Aenderung 23. Okt. 1889 (M. Bl. S. 171). 
5) D. h. für perfönliche und Vermögensangelegenheiten, auch für Sendungen 
von und an Behörden und Dienststellen, denen die Verwaltung dieser Angelegenheiten 
obliegt, Ausf. Best. Art. 1. 
6) Solche sind nicht: Sendungen, die sich auf den gewerblichen Geschäftsbetrieb 
einer Behörde oder Anstalt beziehen, oder die ein Privatinteresse betreffen, sofern sie 
nicht lediglich durch den Instanzenzug veranlaßt sind, Ausf. Best. Art. 3, 4. 
7) Verschluß mit amtlichem Siegel oder Stempel, event. Bescheinigung der Er- 
mangelung eines Dienstsiegels mit Namen und Amtscharakter, Portofreiheitsvermerk 
auf der Adresse, Ausf. Best. Art. 2. 
6) Vergk. Ausf. Best. Art. 6, 7, 8.
	        
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