Abschnitt III. Postsendungen. 273
§. 4. Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes
ausgehen oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von
und an Bundesbehörden gleich behandelt.
§. 5. Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Militär=
standes und denen der Bundes-Kriegs-Marine bewilligt sind, werden einst-
weilen aufrecht erhalten. Dem Bundes-Präsidium bleibt es vorbehalten, diese
Porto-Vergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken.
§. 6. Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Portoermäßi-
gungen werden aufgehoben.
§. 10. Neue Portofreiheiten oder Portoermäßigungen können nur im
Wege des Gesetzes eingeführt werden.
§. 11. Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit
Staatsbehörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle
der Porto= und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen
Aversionalsummen an die Bundes-Postverwaltung gezahlt werden 0.
Cirkular der Minister des Innern und der Finanzen an sämmtliche Regierungs-
präsidenten nebst Bestimmungen vom 7. Februar 1894, betr. die geschäftliche
Behandlung der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten.
Vom 26. Februar 1894 (M. Bl. S. 36)2).
Den Herren Regierungspräsidenten lassen wir im Anschluß an die Verfügung
vom 15. d. M., die Aversionirung der Postporto= und Gebührenbeträge betreffend,
anbei je 1 Druckexemplare der vom Königl. Staatsministerium über die geschäftliche
Behandlung der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten erlassenen neuen Be-
stimmungen vom 7. Februar d. J. (Anl. a) mit dem ergebenen Ersuchen zugehen,
dieselben in dem Regierungsamtsblatt zum Abdruck zu bringen und wegen ihrer
Durchführung innerhalb unserer Ressorts die sonst erforderlichen Anordnungen zu
treffen. Für die übrigen Ressorts wird besondere Verfügung ergehen.
Im Einzelnen bemerken wir zu den beiliegenden Bestimmungen das Folgende:
1. Die Averfionirung der Portobeträge erstreckt sich nur auf die nach Orten
innerhalb des Deutschen Reiches frankirt abzuschickenden portopflichtigen Sendungen.
Die Bestimmungen, in welchen Fällen Sendungen unfrankirt abzulassen oder in
Reichsangelegenheiten (Militaria, Marinesachen, Reichsdienstsache) und als Königliche
Angelegenheiten portofrei zu befördern sind, bleiben unverändert.
2. Zu den aversionirten Porto= und Postgebührenbeträgen gehören auch
a) die Porto= und Gebührenbeträge für Sendungen an Empfänger im Orts-
oder Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt,
b) die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern entgegeugenommenen, zur
Weitersendung mit der Post bestimmten Sendungen, soweit die betreffenden
Sendungen überhaupt einer Nebengebühr unterliegen und bis zum Bestimmungs-
orte zu frankiren sind,
c) die Gebühr (vas Franko) für Postauftragssendungen,
d) die Gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Nachnahmebetrages,
e) bei frankirt abzusendenden Briefen mit Zustellungsurkunde neben dem Porto
für den Hinweg des Briefes die Zustellungsgebühr und das Porto für die
Rücksendung der Zustellungsurkunde,
f) bei frankirt abzuschickenden Nachnahmesendungen neben dem Porto und der
Vorzeigegebühr die Gebühr für die lUebermittelung der eingezogenen Nachnahme-
eträge.
1) Das Verfahren wegen Aversionirung der Porto= 2c. Beträge für Sen-
dungen von Staatsbehörden ist geregelt durch Verf. 15. Dez. 1869 Anl. C. (P. A.
Bl. Nr. 79). Das mit Preußen geschlossene diesbezügliche Abkommen ist seit dem
1. April 1894 in Kraft. “
2) Siehe auch Allgemeine Verfügung des Justizministers 4. März 1894 (J. M.
Bl. S. 58) und des Finanzministers 9. März 1894 (C. Bl. U. V. S. 126).
Illing = Kautz, Handbuch I, Aufl. 18