Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

276 Abschnitt III. Postsendungen. 
Vermerk „frei li. Avers. Nr. 21“ unter Beisetzung ihrer Namensunterschrift und ihrer 
Amtseigenschaft handschriftlich herzustellen. Führen dieselben kein Dienstsiegel, so ist 
nach der Vorschrift im §. 2 Abs. 6 zu verfahren. # 
§. 4. Die Frankirung der nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs bestimmten 
Sendungen erfolgt in der bisherigen Weise durch Kontirung des Porto und der 
sonstigen Postgebühren. 
Die bezeichneten Sendungen werden von der ablassenden Behörde in ein Porto- 
kontobuch eingetragen und demnächst mit dem letzteren der Postanstalt übergeben, 
welche die tarifmäßigen Porto= und Gebührenbeträge sowohl in dieses Buch, als auch 
in ihr Gegenbuch einträgt. Ebenso werden das Porto und die Gebühren für 
sämmtliche an eine Königl. Behörde gerichtete Sendungen, welche unfrankirt eingehen, 
bei der Auslieferung seitens der Postanstalten in den bezeichneten Büchern kontirt. 
A#lmonatlich werden die kontirten Gesammtbeträge von den Behörden an die 
Postanstalten gegen Quittung im Kontobuch gezahlt. 
§. 5. In Betreff der Wiedereinziehung derjenigen von einer Behörde veraus- 
lagten Porto= und Gebührenbeträge, zu deren Erstattung der Absender oder der 
Empfänger einer Sendung oder ein sonstiger Interessent verpflichtet ist, bewendet es 
bei den bestehenden Vorschriften. Auch fernerhin sind überall die tarifmäßigen Porto- 
und Gebührenbeträge in Ansatz zu bringen). 
§. 6. Die nach F. 1 unfrankirt abzulassenden portopflichtigen Sendungen sind 
auf der Adresse als „portopflichtige Dienstsache“ zu bezeichnen und mit dem Dienst- 
siegel der absendenden Behörde zu versehen. Einzeln stehende Beamte, welche ein 
solches nicht führen, haben unter dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache" die „Er- 
mangelung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des 
Amtscharakters zu bescheinigen. 
s. 7. Die Königl. Behörden haben in ihrem Geschäftsverkehr auf thunlichste 
Beschränkung der Portoausgaben Bedacht zu nehmen und insbesondere folgende 
Bestimmungen sorgfältig zu beachten: 
1. Sollten mehrere Briefe gleichzeitig an eine Adresse abgesandt werden, so sind 
dieselben in ein gemeinschaftliches Couvert zu verschließen. 
2. Packete ohne Werthdeklaration, deren Gewicht mehr als zehn Kilogramm 
beträgt, sind da, wo Eisenbahnverbindungen bestehen, soweit es ohne unver- 
hälmißmäßige Verzögerung ihrer Beförderung oder einen sonstigen Nachtheil 
geschehen kann, als Frachtgut mit der Eisenbahn zu versenden. Dagegen sind 
Geld= und andere Werthsendungen stets zur Post zu geben. 
3. Zu den Reinschriften der Verfügungen an Privatpersonen ist Papier von solcher 
Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht desselben einschließlich des 
Couverts das zulässige Maximalgewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigt. 
8. 8. Die Verrechnung der nicht aversionirten Porto= und Gebührenbeträge 
erfolgt nach Anleitung des Etats im Ressort der Justizverwaltung bei dem dazu 
bestimmten Ausgabekapitel, in allen übrigen Ressorts dagegen bei den betreffenden 
Bütreaubedürfnißfonds. Z Z 
Behörden und einzeln stehende Beamte, welche nicht mit einem eigenen, auch zur 
Bestreitung der nicht aversionirten Porto= und Gebührenbeträge bestimmten Büreau- 
1!) §. 25 Ges. über das Postwesen des Deutschen Reichs 28. Okt. 1871 
(R. G. Bl S. 347): 
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, 
Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden 
Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen. 
Die mit Beitreibung exekutivischer Forderungen im Allgemeinen beaustragten 
Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen Beträge 
an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung einzuheben. 
Dem Erxekutirten steht jedoch die Betretung des Rechtswegs offen. 
#§. 50 V Postord. 11. Juni 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 428): 
Die Reichs= und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zweck der nach- 
träglichen Einziehung des Portos vom Absender an die Postanstalt zurückzugeben, oder, 
falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
	        
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