Abschnitt III. Postsendungen. 277
bedürfnißfonds versehen sind, haben diese Ausgaben zusammen mit den etwaigen
sonstigen Frachtgebühren für dienstliche Sendungen und den Telegrammgebühren bei
der vorgesetzten Behörde zur Erstattung aus deren Büreaubedürfnißfonds zu liquidiren.
Ausgenommen find die Spezialkommissare und Vermessungsbeamten der landwirth-
schaftlichen Verwaltung, welche die von ihnen nach der Aversionirung noch erwachsenden
Portoausgaben, sowie die Telegrammgebühren aus den Büreau= bezw. Amtskosten-
entschädigungen zu bestreiten haben.
§. 9. Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, die für ihre Ressorts
reeder chen näheren Vorschriften über die Ausführung dieser Bestimmungen zu
erlassen.
Bei der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Staaten
des Deutschen Reiches sind die Sendungen stets von der absendenden Behörde zu
frankiren, Bek. 29. Aug. 1870 (B. G. Bl. S. 514); für Südhessen, Baden und Elsaß-
Lothringen Bek. 17. April 1872 (R. G. Bl. S. 108); für Baiern und Württem-
berg Bek. 8. Juli 1873 (R. G. Bl. 232); für Oesterreich-Ungarn Bek. 31. Okt.1873
(R. G. Bl. S. 366); für die Schweiz Bek. 20. Febr. 1878 (C. Bl. d. D. R. S. 95).
Postsendungen preußischer Behörden und Beamten an Kaiserliche Vertretungen im
Auslande sind stets zu frankiren, Res. 18. Aug. 1876 (M. Bl. S. 221) und 10. Jan.
1894 (M. Bl. S. 25). Dienstbriefe Preußischer Behörden an Oesterreich-Ungarische
find auch in Militär= und Marine-Angelegenheiten zu frankiren, Res. 21. Juni 1878
(M. Bl. S. 143). Dies gilt auch von der Correspondenz zwischen Gendarmen und
Behörden verschiedener Bundesstaaten, Res. 18. Okt. 1888 (M. Bl. S. 192).
Es empfiehlt sich, daß sämmtliche Gemeinden der Monarchie im Schriftwechsel
untereinander den Grundsatz annehmen, daß die absendende Behörde die Correspondenz
zu frankiren hat, ohne Erstattung des Portos zu beanspruchen, Res. 27. Okt. 1878
(M. Bl. S. 245), 14. Jan. 1891 (M. Bl. S. 6).
Für den Schriftwechsel der Gemeinden in solchen Angelegenheiten, in welchen
sie lediglich als Organe der Staatsverwaltung und zwar ohne Entschädigung
zu handeln haben, wie z. B. in den statistischen, Wahl-= und ähnlichen Angelegen-
heiten, ist für Fälle dieser Art die unfrankirte Absendung ihrer Berichte 2c. an die
betreffenden Staatsbehörden nachzulassen, und auf die Wiedereinziehung des von diesen
bei dem Eingange der Sendung entrichteten Portos zu verzichten. Keine Anwendung
findet diese Bestimmung auf die Berichte 2c. der Gemeinden in Militärangelegenheiten
und in Sachen der Veranlagung und Erhebung der Staatssteuern, für deren Besor=
gung sie einen Antheil an dem Ertrage beziehen. Ebenso können die Gemeinden,
soweit ihnen die Ortspolizei zusteht, bezw. insoweit sie deshalb auf die polizeilichen
Nutzungen Anspruch haben, von der Verpflichtung zur Tragung des Portos für ihre
Sendungen an vorgesetzte oder nebengeordnete Staatsbehörden in polizeilichen
Angelegenheiten nicht entbunden werden. In Fällen unfrankirter Absendung haben
sich die Gemeindebehörden der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ und
eines amtlichen Verschlusses zu bedienen. Die empfangende Staatsbehörde hat zu
prüfen, ob die Uebernahme des Portos auf die Staatskasse gerechtfertigt, oder die
Wiedereinziehung desselben zu veranlassen ist, Res. 20. Dez. 1869 (M. Bl. 1870 S. 4).
Die städtischen Sparkassenverwaltungen sind öffentliche Behörden und mithin zur
Anwendung der Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache“ bei Postsendungen in Spar-
kassen-Angelegenheiten befugt. Dasselbe gilt von den Kreis-Sparkassen-Kuratorien,
Res. 26. April 1880 (M. Bl. S. 201).
Bei Berichten, Anzeigen und Meldungen von Staatsbeamten und Gendarmen,
die ihre Person betreffen und von der vorgesetzten Dienstbehörde aus dienstlichen Rück-
sichten angeordnet sind, hat die Staatskasse das Porto zu tragen, Res. 25. Juli 1885
(M. Bl. S. 179).
Die seitens der Anstellungsbehörden an Militäranwärter gerichteten, lediglich
durch Bewerbungen solcher um ihnen vorbehaltene Stellen veranlaßten Sendungen,
ebenso wie die betreffenden Gesuche sind portofrei zu befördern, Res. 23. Okt. 1889
(M. Bl. S. 171).