280 Abschnitt III. Geschäftssprache der Behörden.
Ee scheint aber gerechtfertigt, den Gemeinden 2c. die Kosten der von ihnen ab-
gelassenen Telegramme, welche reine Staatsdienst-Angelegenheit betreffen, in den-
jenigen Fällen aus Staatemitteln zu erstatten, für welche denselben nach der Bestimmung
unter Ziffer 3 meiner Cirkularverfügung vom 20. Dezember 1869, betreffend die
Aufhebung der Portofreiheiten in Staatsdienftsachen, die Nichtfrankirung ihrer Post-
sendungen an Königliche Behörden zugestanden worden ist, insbesondere also in Wahl-
und in statistischen Angelegenheiten. Die betreffenden Liquidationen sind Seitens der
Gemeinden 2c., ohne daß es der Beibringung von Quittungen des Telegraphenamtes
bedarf, mit einer entsprechenden, in die Liquidation aufzunehmenden Bescheinigung
an die vorgesetzte Königliche Regierung einzusenden, und von dieser, falls ein Bedenken
nicht obwaltet, zur Erstattung des Geldbetrages und zur Verrechnung desselben unter
den Porto-Ausgaben der Königlichen Regierung anzuweisen.
Dabei bemerke ich zugleich, daß der Herr Justizminister die Justizbehörden durch
eine Cirkularverfügung vom 5. v. M. angewiesen hat, den (nicht zu den Königlichen
Behörden gehörenden) Polizei= und anderen Behörden — soweit denselben die Nicht-
frankirung ihrer dienstlichen Postsendungen an Justizbehörden nachgelassen worden ist
— auch ihre Auslagen für die einen solchen Briefverkehr vertretenden Telegramme zu
erstatten.
sn Die städtischen Magistrate, die Amtsvorsteher 2c. werden mit entsprechender Be-
nachrichtigung zu versehen sein.
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25. Geschäftssprache der Behörden.
Gesetz, betr. die Geschäftssprache der Behörden, Beamten und
politischen Körperschaften des Staats.
Vom 28. August 1876 (G. S. S. 389).
5. 1. Die Deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäftssprache aller
Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats. Der schriftliche
Verkehr mit denselben findet in Deutscher Sprache statt )
§. 2. In dringlichen Fällen können schriftliche von Privatpersonen aus-
gehende Eingaben, welche in einer anderen Sprache abgefaßt sind, berücksichtigt
werden. Im Falle der Nichtberücksichtigung sind sie mit dem Anheimstellen
zurückzugeben, sie in Deutscher Sprache wieder einzureichen.
§. 3. Für die Dauer von höchstens zwanzig Jahren, von dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes ab, kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne
Kreise oder Kreistheile:) der Monarchie der Gebrauch einer fremden Sprache
neben der Deutschen für die mündlichen Verhandlungen und die protokollarischen
Aufzeichnungen der Schulvorstände, sowie der Gemeinde= und Kreisvertretungen,
der „Gemeindeversammlungen und Vertretungen der sonstigen Kommunal-=
verbände gestattet werden.
Während des gleichen Zeitraums kann durch Verfügung des Regierungs-
präsiceenten den der Deutschen Sprache nicht mächtigen Beamten ländlicher
Gemeinden, durch Verfügung des Oberlandesgerichts den der Deutschen
Sprache nicht mächtigen [Gerichtsvögten und] Vormündern gestattet werden,
ihre aemtlichen Berichte und Erklärungen in der ihnen geläufigen Sprache
einzureichen.
§. 4. Ist vor Gericht unter Betheiligung von Personen zu verhandeln,
welche der Deutschen Sprache nicht mächtig sind, so muß ein beeidigter Dol-
metscher zugezogen werden.
Personen, welche der Deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide
in der ihnen geläufigen Sprache.
!) Eingaben, die in Deutscher und in fremder Sprache abgefaßt sind, können
zurückgewiesen werden, Res. 12. Dez. 1894 (C. Bl. U. V. S. 185).
:) Ist für die Zeit bis zum 3. Okt. 1886 geschehen durch Vd. 12. Okt. 1881
(G. S. S. 329), aber nicht weiter, vergl. K. O. 28. Okt. 1886.