282 Abschnitt III. Geschäftlicher Verkehr preußischer Verwaltungsbehörden.
4. die Vorschriften über das Verfahren der Notare. — Jedoch tritt der
§. 34 des Gesetzes über das Verfahren bei Aufnahme von Notariats-
instrumenten vom 11. Juli 1845 (G. S. S. 487) außer Kraft;
5. die Vorschriften über das Verfahren vor den Schiedsmännern.
Soweit die zu Nr. 3 und 4 erwähnten Vorschriften die Beeidigung der
Dolmetscher erfordern, erfolgt diese nach §. 5 dieses Gesetzes.
§. 12. Einer nochmaligen Beeidigung der nach den bisherigen Vorschriften
ein für allemal beeidigten Dolmetscher bedarf es nicht.
26. Geschäftlicher Verkehr der preußischen Verwaltungsbehörden mit
Behörden der Bundesstaaten und des Reichsauslandes, sowie mit
den diplomatischen Vertretern des Deutschen Reiches im Auslande.
Res. 10. Juni 1894 (M. Bl. S. 102).
Die Bestimmungen, welche im Anschluß an den §. 9 der Reg. Instr. vom
23. Okt. 1817 (G. S. S. 248) bezüglich des geschästlichen Verkehrs der preußischen
Verwaltungsbehörden mit Behörden der Bundesstaaten und des Reichsauslandes,
sowie mit den diplomatischen Vertretern des Deutschen Reiches im Auslande erlassen
worden sind, finden, wie ich mehrfach wahrzunehmen Gelegenheit hatte, nicht immer
die gehörige Beachtung.
Ich sehe mich daher veranlaßt, diese Bestimmungen hierdurch in folgender Zu-
sammenstellung erneut in Erinnerung zu bringen.
1. Ausgeschlossen ist jeder unmittelbare geschäftliche Verkehr der diesseitigen
Verwaltungsbehörden mit den Centralbehörden des Reichsauslandes.
2. Provinzialbehörden und diesen nachgeordnete Behörden des Reichsauslandes
anlangend, ist den Verwaltungsbehörden an der Grenze mit den ihnen benachbarten
ausländischen Behörden ein unmittelbarer Verkehr allgemein gestattet.
3. Im Uebrigen haben die Verwaltungsbehörden, wenn nicht Gefahr im Ver-
zuge ist, die Vermittelung der Kaiserlichen Konsuln, soweit dies (vergl. 4) zulässig ist,
und in Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der letzteren gehören, auf dem
Instanzenwege die Vermittelung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten
in Anspruch zu nehmen. Aber auch in eiligen Fällen, wenn Gefahr im Verzuge
liegt, wird in der Regel die Vermittelung der Kaiserlichen Konsuln oder des Herrn
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, welche letztere nöthigenfalls auf telegra-
phischem Wege bei mir nachgesucht werden kann, schneller und sicherer zum Ziele
führen, als eine unmittelbare Requisition der ausländischen Behörde!).
Ein unmittelbarer geschäftlicher Verkehr mit den Kaiserlichen Konsulaten im
Auslande ist gestattet, sofern dabei das Interesse einzelner Personen in Betracht kommt.
Unzulässig ist jedoch ein solcher Verkehr, wenn es sich um Fragen von allgemeiner
Bedeutung oder um ein allgemeines Ersuchen an alle Reichskonsuln in einem aus-
wärtigen Staate oder an eine größere Zahl von ihnen handelt.
5. Anfragen und Ersuchen, welche seitens der in Deutschland bestellten, mit
dem Exequatur versehenen Konsuln ausländischer Staaten innerhalb der Grenzen ihrer
amtlichen Aufgaben und ihres Amtsbezirkes an die diesseitigen Verwaltungsbehörden
gerichtet werden, können von diesen unmittelbar beantwortet werden, sofern es sich
nicht um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt.
6. Ein unmittelbarer Verkehr mit den Centralbehörden der deutschen Bundes-
staaten ist nur den höheren Verwaltungsbehörden und nur in besonderen Fällen ge-
stattet, wenn z. B. die betreffende Centralbehörde gleichzeitig die Funktionen einer
Provinzialbehörde wahrnimmt oder der amtliche Verkehr durch die Verhältnisse an-
grenzender Gebietstheile hervorgerufen wird.
1) Vergl. Res. 24. Juni 1895 (M. Bl. S. 255). Soweit Staatsverträge einen
unmittelbaren Schriftwechsel mit den betbeiligten ausländischen Behörden vorsehen,
behält es dabei sein Bewenden.