Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

14 Abschnitt J. Verfassung des Deutschen Reichs. 
folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Post- 
überschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken 
zu Gute gerechnet. *!“ Z 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die 
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen 
Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte 
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die 
bosten. für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu 
estreiten. 
Artikel 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung . An ihrer Stelle 
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen: 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der 
Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum 
Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich 
der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr inner- 
halb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, 
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs 
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr 
Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht an- 
gehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im 
Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet. 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphen- 
wesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil. 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 532). Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben 
liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, 
1) Vergl. §§. 4, 50 Postges. 28. Okt. 1871 (R. G. Bl. S. 347); Art. 12, 13 
Ges. 20. Dezbr. 1875 (R. G. Bl. S. 318); §. 13 Posttaxges. 28. Okt. 1871 (R. 
G. Bl. S. 362); 5. 15 Telegraphenges. 6. April 1892 (R. G. Bl. S. 467); hin- 
sichtlich Württembergs insbesondere Verh. 25. Nov. 1870 Nr. 3. 
2) In der Fassung Ges. 26. Mai 1893 (R. G. Bl. S. 185): 
Artikel II dieses Ges. bestimmt: §. 1. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die 
Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. 
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung 
stehende Reichs-Militärkontingent durch das preußische Kriegs-Ministerium, für die 
übrigen Reichs-Militärkontingente durch die betreffenden Kriegs-Ministerien auf die 
Armee-Korps-Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden 
Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst taug- 
lichen Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Bevölkerung. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preußische 
Kriegs-Ministerium nach Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven 
Dienst tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim 
Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch 
Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung 
zu den für das Laudheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
Vermag ein Armee-Korps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so 
wird der Ausfall auf die anderen Armee-Korps-Bezirke desselben Reichs-Militär- 
kontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. · 
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armee-Korps-Bezirke können 
im Bedarfsfalle im Frieden zur Rekrutengestellung für Armee-Korps anderer Reichs- 
Militärkontigente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der be- 
treffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 des Reichs-Militärges. 
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. 
 
	        
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