Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

284 Abschnitt III. Verschiedenes. 
schränkten Ausgebots- (Submissions= oder Lizirations.) Verfahren, welches die Negel 
bildet, Abstand zu nehmen und ob von dem beschränkten Ausgebotsverfahren oder vo 
der freihändigen Begebung ein befferer Erfolg zu erwarten steht. 
Res. 20. Juni 1880 (M. Bl. S. 177) Nr. 2. Berfahren und Bedingunger 
Hest. 17. Juli 1885 (M. Bl. S. 147), dazu Ref. 11. Sept., 7. und 21. Nov. 1501 
(M. Bl. S. 240, 237), 23. Jan. 1886 (M. Bl. S. 25), 15. Sept. 1889 (M. B 
S. 233); 8. 19 über das schiedsrichterliche Verfahren abgeändert durch Res. 22. Jun 
1891 (M. Bl. S. 157), §. 11 bezüglich Krankenversicherung der Arbeiter (verh 
Ref. 12. Dez. 1891, M. Bl. 1892 S. 48) ergänzt und §. 19 abgeändert durch Nul 
28. Okt. 1891 (M. Bl. S. 233); fernere Abänderungen Res. 1. Aug. 1894 (M. Br- 
S. 144); 22. Sept. 1894 (M. Bl. S. 191); 28. April 1895 (M. Bl. S. 110, 
betr. Bestellung von Kautionen bei Uebernahme von Leistungen und Lieferungen 
16. April 1895 (M. Bl. S. 109); 7. Jan. 1895 (M. Bl. S. 3), betr. Einführun 
der seither bei der Eisenbahnverwaltung gebräuchlichen Vertragsbedingungen für di 
Ausführung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Verwaltung des Innetn 
Im Kassen= und Rechnungswesen findet bei größeren Bauten die Bildung vo 
Sonderbaukassen statt. Vergl. Instr. 8. Juni 1871 (M. Bl. S. 255); Res. 29. Mäcz 
1873 (M. Bl. S. 124); 25. Juli und 7. Aug. 1875 (M. Bl. S. 187, 20 
Verrechnung der Invaliditäts-- und Altersversicherungskosten Res. 2. April 1891 Ez 
Bl. S. 52). Entschädigung der Rendanten von Sonderkassen Reg. 26. Nov. 18 
G. ##. 1566, 82); Res. 15. Okt. 1862 (M. Bl. S. 308); 31. Aug. 18 
Bei Unternehmungsbauten sind entsprechende Abschlagszahlungen zulässig; “- 
* *ir*“ und . Sept. 1874 (M. Bl. S. 231, at Jum 13— Bl. 
r. 3. 
Die Thätigkeit der Lokalbeamten soll nur durch ihre vorgesetzten Behörden 
Anspruch genommen werden. Die Landräthe können aber zur Erleichterung n- 
Geschäftsganges ermächtigt werden, die Kreisbaubeamten in allen solchen Angelegten 
heiten direkt zu requiriren, deren Erledigung Seitens der Letzteren nicht ein Verlasse 
ihres Wohnortes nöthig macht. Ist dies der Fall, so ist der allgemein vorgeschrieben, 
Weg inne zu halten. Ein Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten in Angelegen. 
beiten der Baupolizei steht, auch wenn bei diesen ein Privatinteresse betheiligt ist, ¾lr 
Kreisbaubeamten, sofern sie auf Requisition eines Landraths thätig werden, nicht oD 
da die Erledigung dieser Geschäfte zu ihren dienstlichen Obliegenheiten gehört, 
30. Jan. 1882 (M. Bl. S. 20). 
  
28. Verschiedenes. 
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Zur Erleichterung und Beschleunigung des Dienstbetriebes dürfen die Landre n 
(Res. 16 Dez. 1893, M. Bl. 1894 S. 1), sowie die Bürgermeister, Porligeivrüsidem#. 
und Polizeidirektoren in den einen eigenen Kreis bildenden Städten (Res. hcher 
  
1894, M. Bl. S. 101) für gewisse Geschäftszweige an Stelle der handschrift u#s 
Vollzehung amtlicher Schriftstücke sich eines den Namenszug enthaltenden Ste 
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Bestimmungen über die Uniformen der Beamten. ñ 
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Die Civiluniformen der preußischen Staatsbeamten sind durch A. E. 29. ven, 
1889 (M. Bl. S. 158) abgeändert, und es war hierbei la dur bestimmt worsen 
daß die alten Civiluniformen noch bis zum 1. Okt. 1892 aufgetragen werden du bei 
Beamte, welche der Reserve oder der Landwehr als Offiziere angehören, o giorm 
ihrem Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militärumt] der 
erhalten haben, sind berechtigt, das zu der letzteren gehörige Portepee auch 1 bei 
Civiluniform zu tragen. Die besonders verliehene Militäruniform ist # schrie- 
dienstlichen Handlungen von Civilbeamten nicht als Ersatz der vorgesch 
benen Civildienstuniform anzusehen, vielmehr ist diese anzulegen.
	        
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