Abschnitt III. Verschiedenes. 285
Die Civiluni en nach dem Anescheiden aus dem Staatsdienste ohne
belondert allserneen burfen r E mehr getragen werden; ausgenommen hier-
don find inaktive Staatsminister, denen Rang und Titel eines Staatsministers be-
lassen ist, sowie die Wirklichen Geheimen Räthe mit dem Prädikate „Excellenz“, welche
owohl die Gala- wie die kleine Uniform weiter anlegen dürfen.
Vestimmungen über das Verhalten der Civilbehörden bei Reisen Sr. Majestät
des Kaisers und Königs, sowie anderer fürstlichen Personen in den
Preußischen Staaten vom 29. Juli 1890 7.
Zugefertigt durch Res. 8. Aug. 1890 (I. A. 7526).
I. Vorbemerkungen.
uörinl. Bei allen Reisen, sowohl Seiner Mojestät des Kaisers und Königs, wie der
brigen Alahöce len Fl Herrschaften gilt als Grundsatz, daß Medungen
Wo- Frmpfang seitens der Civilbehörden nur dann stattzufinden hat, #ein— ird
Enzpeilung über Reise und Ankunft ausdrücklich von Seiner iaren keferlen -
uuhalten die bezüglichen, den Civilbehörden zugehenden Weisungen keine nord-
nonsen über Empfang, so unterbleibt solcher, und hat aledann — ohne daß E n
zu deiter ausgesprochen zu werden braucht — auch Niemand auf den Bahnhöfe
2. Ee# ist daher Sache der Begleitung der hohen Reisenden (Adjutanten, Kavaliere
En- w.) rechtzeitig * Befehle derselßen wegen Annahme oder Ablehnung des
bnsanges zu erbitten und durch das Geheime Civil-Kabinet bezw. Ober- Hofmarsch
Allerhöchsten Entscheidung zu bringen. * ·
fükst 3Bei allhenchgieifes gkiner skazjesiät des Kaisers und Königs, sowie anderer
– ichen ersonen — insofern die Reisen der letzteren als offizielle gelten so len
Mitetz. seitens des Ministers des Innern oder des Ober-Hofmarschall-Amtes xi
berltbeilung an die Oberpräsidenten derjenigen Provinzen, deren Bezirk von ber. eise
n . rd, und haben daraufhin die Oberpräsidenten das Weitere zu veran asen.
Regi en Hohengollern'schen Landen tritt an die Stelle des ber Prässdemten“ "er
senderungs-Präsident zu Sigmaringen. In Berlin erhält der Polizei-Präsi "n e
Nir- tß utheilung. Nur bei äußerst dringlichen Anlässen werden die desfa leen
heilungen unmittelbar an die Landräthe bezw. Inhaber der Ortpotizeim er-
Anotd gerichtet werden, wie auch in solchen Fällen Aenderungen in den Reise-
bentu mungen — insoweit sie für den Empfang durch die Civilbehörden von Be-
us bei diesen durch die begleitenden Kavaliere, Adjutanten 2c. direkt zur
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Vege r.Erfolgt die Mittheilung über Reisen fürstlicher Personen auf an -
so — durch die vorgenannten Behörden, oder reisen Monarchen 2c. incognito,
eiben alle Empfangsfeierlichkeiten. " Z
in den;, Ein Empfang Pegefeie g#he er angeordnet ist — außerhalb Berlins nur
oder leuigen Orten statt, welche als Zielpunkt der Eisenbahnfahrt anzusehen find,
Orten n die hohen Reisenden unterwegs daselbst Absteigequartier nehmen. In
Neichat welche auf der Reise nur berührt werden, findet daher im Allgemeinen #l
ens ¾E die betreffenden Eisenbahnzüge daselbst anhalten oder nicht — keiner
att.
auch Oerlin rechuet in diesem Sinne stets als Zielpunkt der Eisenbahnfahrt, wenn
Aussche ortsetzung der Reise von dem Ankunfts- oder einem anderen Bahnhofe in
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1 —
zche . April 1894 (M. Bl. S. 78): Bei Veraustaltungen aus Anlaß
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en eisen find die durch die verfügbaren Mittel gezogenen Grenzen inne
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Zeit zwischen 10 Uhr Abends und 7 Uhr Morgens ha
zu Wl Jede Ausnahme hiervon wird besonders befohlen